Erstellt am 07.07.2009 um 14:23 Uhr von kriegsrat
@ lanikai
er muss für seine Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter angemessen von der Arbeit freigestellt werden. Was angemessen meint, ist gesetzlich nicht festgelegt. Als Leitlinie kann eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Offenbach herangezogen werden: In einer Hochschule mit weniger als 300 Bediensteten muss demnach der Datenschutzbeauftragte 20 Prozent von seiner Arbeitszeit freigestellt werden.
http://www.dfn.de/index.php?id=75146&tt_news=&type=98
Erstellt am 07.07.2009 um 20:56 Uhr von olala
sicher hängt das auch von den Problemen ab um die sich der Datenschutzbeauftragte kümmern muss.....zeitweise ist sicher angebracht sich länger mit nem Thema zu beschäftigen....z.B. auch wenn der Beauftrage neu ist und sich schwierige Materie erst aneignen muß.... der AG und die Kollegen könne froh sein wenn einer dies schwere Amt übernimmt
... um welche Probleme handelt es sich denn bei Euch?
Erstellt am 08.07.2009 um 10:24 Uhr von lanikai
Hallo olala,
der Hintergrund meiner Frage nach der Arbeitszeit war, dass einer unserer Kollegen 4 Ämter inne hat: er ist mit 39 h Mitarbeiter, zusätzlich stellvertretende Leitung seiner Einrichtung, er ist mit 3h/Woche für eine spezielle Gruppe verantwortlich und er ist Datenschutzbeauftragter, für den der AG 2h/Woche festgelegt hat.
Die Frage ist, neben der festgelegten Arbeitszeit, ob er wegen der Ämterhäufung sein Amt als Datenschutzbeauftragter ausfüllen kann.