Erstellt am 06.07.2009 um 01:58 Uhr von kriegsrat
§ 615 BGB Annahmeverzug
stehst du im dienstplan, hast du dienst, gibts keine arbeit und der AG verzichtet einseitig auf deine dienste, obwohl du dich anbietest, hast du dennoch anspruch auf lohn
arbeitszeit,dienstpläne, vereinbarungen über bereitschaftsdienst und ähnliches, bei allem ist euer BR in der mitbestimmung
und hat die aufgabe, hier vernünftige regelungen mit dem AG zu vereinbaren
er lässt dich also nicht etwas im stich sondern kommt schlicht und einfach seinen aufgaben nicht nach !
äußerst blamabel und ärgerlich...............
Erstellt am 06.07.2009 um 10:31 Uhr von Raabe
Zur Ergänzug...
1. Ist Arbeit auf Abruf im Vertrag vereinbart, bedeutet dass auch nur, dass Du mindestens 4 Tage vorher informiert werden musst. Es geht nicht von heute auf morgen...
2. Der Dienstplan ist ein Dokument... Änderungen sind nur statthaft, wenn beide Seiten damit einverstanden sind.
Eine einseitige ÄÜnderung ist nicht möglich, weder durch Dich, noch durch den AG.
Erstellt am 09.07.2009 um 11:50 Uhr von Rotzlöffel
..."ich liebe AG" die Arbeitsverträge immer so auslegen, wie es gerade passt.
Und wenn dann noch der BR schläft und hier seine Mitbestimmung nicht einfordert, dann gute Nacht.
Organisiert mal sofort eine außerordentliche Betriebsversammlung und staucht euren BR ordentlich zusammen. Bitte nur verbal! *g*
Ach ja!
Bist du dienstmäßig eingeplant, der AG aber einseitig auf deine Arbeitsleistung verzichtet, obwohl du deine Arbeitskraft angeboten hast, hat er dir diese auch zu vergüten.
Arbeit auf Abruf (sehr bedenklich u. nicht gerade empfehlenswert) oder Bereitschaftsdienst, sollte man möglichst in einer Betriebsvereinbarung regeln.