Erstellt am 02.07.2020 um 19:25 Uhr von Kratzbürste
Es gilt das Günstigkeitsprinzip .
Erstellt am 02.07.2020 um 21:11 Uhr von Katerpaule
Bedeutet was: das der AN immer diese besagten 4 Wochen hat wenn er kündigen will?
Erstellt am 03.07.2020 um 07:37 Uhr von wdliss
"In unser BV steht nun das das Arbeitsverhältnis mit einer Frist zum 15. oder zum Ende des Monats gekündigt werden kann. Des weiteren steht in der BV bei einer Kündigung durch den AG beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb 5 Jahre - 2 Monate, 10 Jahre - 4 Monate usw." das gibt ja erstmal nur die gesetzliche Regelung wieder. Steht denn in der BV auch was über die Fristen für den AN?
Erstellt am 03.07.2020 um 09:22 Uhr von rsddbr
Kann man Kündigungsfristen für Arbeitsverträge in einer BV regeln? Ich denke nicht. In §622 Abs. 4 BGB steht, dass vom Gesetz abweichende Kündigungsfristen durch Tarifvertrag vereinbart werden können.
"So nun zur Frage: wenn ein AN kündigt und 5 Jahre im Betrieb war hat er 4 Wochen Kündigungsfrist oder wie im AV (zu gunsten des AG) 2 Monate?"
Im Eingangspost sehe ich nicht, warum die Kündigungsfrist nach Arbeitsvertrag 2 Monate betragen sollte. Siehe dazu wie folgt:
"2.Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis, unabhängig von einer Befristung von beiden Seiten nach den gesetzlichen gekündigt werden. "
Gesetzliche Kündigungsfristen sind in §622 BGB geregelt. Für AN gilt Absatz 1: "Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden."
Längere Fristen sind in Absatz 2 für die Kündigung durch den Arbeitgeber geregelt. Für Kündigung durch den AN ändert sich mit längerer Betriebszugehörigkeit an den Kündigungsfristen nichts.
"Eine Verlängerung der tariflichen oder der gesetzlichen Kündigungsfrist zu gunsten des AN gilt auch zu gunsten des Arbeitgebers."
Dieser Passus spiegelt nur §622 Abs. 6 BGB wieder.
Erstellt am 03.07.2020 um 13:19 Uhr von Katerpaule
Unser Chef bezieht diesen Satz mit dem zugunsten des AG auf sich und meint wenn ein AN kündigt der mehr als 5 Jahre im Betrieb war dann sind es min. 2 Monate Kündigungsfrist. Das wäre doch falsch oder?
Erstellt am 03.07.2020 um 13:27 Uhr von Kjarrigan
Wahrscheinlich hat eurer AG das mit dem Satz im Arbeitsvertrag ausdrücken wollen.
So wie der Satz da steht ist er aber 2zumindest" auslegbar und nicht eindeutig.
Wenn du 5 Leute fragst - wie der Satz gemeint ist - wirst du wahrscheinlich 4 Auslegungen bekommen.
Letztlich wird das im Zweifel ein ArbG klären.
Zur Sicherheit sollte der Kollege die 2 Monate einhalten - aber auch wenn nicht
was will der AG machen - Zur Arbeit schleifen kann er den Kollegen nach der Frist nicht.
Da bleibt nur Schadensersatz aus Nichtvertragserfüllung und / oder schlechtes Zeugnis.
Erstellt am 03.07.2020 um 15:23 Uhr von Katerpaule
Oh man eh, das ist doch total doof. Wieso gibt es beim vorgedruckten Arbeitsvertrag nicht eindeutige Formulierungen.
Erstellt am 04.07.2020 um 15:51 Uhr von Catweazle
Vertragsbestandteile, die nicht eindeutig sind, werden durch tarifliche oder gesetzliche Regelungen ersetzt.
Erstellt am 06.07.2020 um 09:06 Uhr von jimbob2019
Was sagt denn das Günstigkeitsprinzip aus?? Der AN darf nach dem Gesetz bei BV, TV oder ähnliches nicht schlechter gestellt sein als das Gesetz selber. Das sollte auch die Intension der Verhandlungspartner bei BV und TV sein. Wenn die BV oder TV aber etwas anderes aussagt, greift dafür das GP. Wenn ich als AN nach 20 Jahren ein Neuen Job suche, sollte er nicht Monate vorher erst kündigen dürfen und diesen dann antreten zu können.