Hallo,
nach § 30 (4) TVöD gelten bei Befristungen ohne Sachgrund die ersten 6 Wochen als Probezeit.
Gegen die Bestimmungen des TV darf nach meinem Wissen anderes vereinbart werden, wenn es günstiger für den AN ist. Ist nun die Vereinbarung einer längeren Probezeit für den AN günstiger, oder ungünstiger? Darüber grüble und recherchiere ich schon den ganzen Tag und hoffe nun, es kann mir hier jemand auf die Sprünge helfen . . .