Betriebliche Regelungsabrede zur Elternzeit. Partnermonate als Urlaub planen
Hallo Zuammen, Erstmal Danke für die vielen Infromationen die Ich in eurem Forum gefunden habe. Da ich auch nach längerer Rechere im Netz keine befriedigenden Antwort gefunden habe, wende mich mit einer Frage an euch.
Konkret geht es darum das wir als BR mit der GL eine Regelungsabrede getroffen haben, dass "Partnermonate" zusammen mit der Urlaubplanung zu beantragen und vom Vorgesetzten zu genehmigen sind. Hintergrund ist, dass die GL eine bessere Planbarkeit wünscht; und dass wir es als BR als unfair empfinden, wenn einzelne MA Ihren gesetzlichen Anspruch gelten und oft im August die Parternmonate nehmen, ohne Rücksicht auf Kollegen zu nehmen. Nun haben wir von MA den Hinweis bekommen, dass es im Gesetz ja anders geregelt ist und für Sie würde ja das Gesetzt gelten weil es günstiger ist.
Nun meine Frage im diesem speziellen Fall: Was gilt für die MA? Die Regelungsabrede vom BR mit GL oder das Elternzeitgesetz. Müssen Sie jetzt zukünftig Ihre Elternzeit mit der Urlaubsplanung koordinieren? Oder können Sie sich auf das Elternzeigesetzt berufen um Ihren Urlaubsanspruch durchzusezten?
Bei meinen Rechere im Netz habe ich einges zum Thema "Günstigkeitsprüziep" gefunde. Mich würde allgemein interessiere, ob wir als BR Regelungen treffen können, die in bestehenden Gesetze eingreifen und für die MA "un-günstiger" sind als die gesetzlichen Regeln? Im obigen Fall würde das bedeuten, dass die Regelung die wir getroffen haben nichtig ist....
Wäre euch dankbar, wenn Ihr mir dort weiterhelfen könntet. Gerne auch mit Hinweis auf dei Rechtsquellen.
Schöne Grüße, Scotti
Community-Antworten (4)
10.12.2018 um 11:24 Uhr
Ihr könnt gesetzliche Regelungen in Betriebsvereinbarungen oder Regelungsabreden nur dann verschlechtert regeln wenn die gesetzliche Regelung dies ausdrücklich zulässt.
Siehe Grundlagenschulungen für Betriebsräte
10.12.2018 um 11:35 Uhr
Hallo, danke für die schnelle Antwort. Meine Grundlagenschulung ist erst einige Monate her; aber vermutlich habe ich da nicht alles verstanden; bzw. bin unsicher mit der Auslegung. Steht diese Regelung so in einem Gesetz; oder muss man dazu weiter suchen? Schöne Grüße, Scotti
10.12.2018 um 13:27 Uhr
Partnermonate beim Arbeitgeber beantragen Für die Elternzeit und die Partnermonate benötigen Eltern keine Zustimmung des Arbeitgebers, denn es handelt sich hier um einen gesetzlichen Anspruch nach § 15 Absatz 1 BEEG.
Aber: Der Wunsch auf Elternzeit und Partnermonat muss dem Arbeitgeber lt. §16 Absatz 1 rechtzeitig mitgeteilt werden: •Bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes muss die Mitteilung mindestens sieben Wochen vor der gewünschten Elternzeit erfolgen. •Für den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag muss die Mitteilung mindestens 13 Wochen vor der geplanten Elternzeit an den Arbeitgeber rausgehen.
Es ist ganz wichtig, dass der Arbeitgeber einen genauen (voraussichtlichen) Elternzeit-Zeitraum genannt bekommt. Das Elternteil muss also verbindlich mitteilen, für welche Zeiträume innerhalb der ersten 24 Lebensmonate Elternzeit beantragt wird. Wird die Elternzeit nur für das erste Lebensjahr angemeldet, bedeutet dies automatisch, dass man auf das zweite Jahr verzichtet.
Den „Antrag“ auf Elternzeit darf der Arbeitgeber nicht ablehnen. Sollte die Informationsfrist von sieben Wochen jedoch nicht eingehalten werden, verschiebt sich der Zeitraum der Elternzeit entsprechend. Quelle: Kindergeldinfo.
Siehst Du hier irgendeine Möglichkeit, dass ein AG mit seinem unfähigen Betriebsrat eine für AN ungünstigere Regelung treffen darf? Nein also könnt Ihr Eure Regelung gleich wieder in den Papierkorb werfen!
10.12.2018 um 14:12 Uhr
Eine "Regelungsabrede" ist in diesem Fall ohnehin nichts wert. Wenn schon, dann BV nach § 77 BetrVG. Ich denke, der AG wusste es. .... Ansonsten sehe ich es wie moreno
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