Urlaub in Verbindung mit Kurzarbeit und einem Feiertag
Hallo folgender Fall: Mitarbeiter A hatte in KW 23 Urlaub. Der Urlaub wurde im März genehmigt. Die Abteilung von A befindet sich in Kurzarbeit. In KW 23 ist ein Feiertag so das A sich 4 Tage Urlaub genommen hat. Wird jetzt der Feiertag nach KUG gerechnet, oder hat A Anspruch auf 100% Lohnfortzahlung da A ja nicht Kurzarbeiten kann?
Community-Antworten (6)
30.06.2020 um 18:52 Uhr
Wenn A in KW 23 keine Kurzarbeit gemacht hat, sondern Urlaub hatte, wird der Lohn ganz normal bezahlt.
30.06.2020 um 22:26 Uhr
Ich verstehe die Frage nicht so ganz, was heißt wird der Feiertag nach Kug gerechnet? Feiertag ist Feiertag und Urlaub geht vor Kurzarbeit (vorgabe von der Agentur für Arbeit) nebenbei noch erwähnt darf Kurzarbeit nicht von Urlaub umschlossen sein.
30.06.2020 um 22:53 Uhr
Erstmal danke für die Antworten. Also "normalerweise" wird ja ein Feiertag in der Kurzarbeit nur mit 60 bezw. 67 % bezahlt. Also Mitarbeiter A hat in KW 23 KEINEN Urlaub und arbeitet in der Woche mit reduzierter Stundenzahl, berechtigt das den AG die Bezahlung vom besagten Feiertag auf das KUG zu reduzieren. Was passiert aber wenn der Mitarbeiter A in der Woche mit dem besagten Feiertag Urlaub hat und logischerweise gar nicht kurzarbeiten kann?
30.06.2020 um 23:14 Uhr
"nebenbei noch erwähnt darf Kurzarbeit nicht von Urlaub umschlossen sein."
Quelle?
01.07.2020 um 13:13 Uhr
@HerrSchulz:
hätte der A an besagtem Feiertag arbeiten müssen? Das ist die für die korrekte Beurteilung entscheidende Frage. Wenn ja, dann erhält er vom Arbeitgeber eine Entlohnung in Höhe des KuG dass er erhalten hätte wenn er hätte arbeiten müssen. Wenn nein, dann ist es ein normaler Feiertag, an dem der reguläre Lohn fortzuzahlen ist.
02.07.2020 um 14:48 Uhr
Wir müssen die Begriffe klären: Kurzarbeitergeld (KUG) ist lediglich das, was die Agentur für Arbeit zahlt (60/67% vom fehlenden Netto). Aus dem anteiligen Gehalt und dem KUG errechnet sich dann, was der Arbeitnehmer letztendlich auf das Konto bekommt.
Wie bereits gesagt gibt es an einem Urlaubstag das volle Gehalt. Für Feiertage gibt es KEINEN Anspruch auf Zahlung des KUG von der Agentur für Arbeit, denn der Ausfall basiert nicht auf der verminderten Arbeit sondern dem Feiertag. Das bedeutet, der AG muss für diesen Tag erst mal nur das anteilige Arbeitsentgelt zahlen (z.B. bei Kurzarbeit 50 nur 50% des Gehalts; bei KU 0 gibt es für diesen Tag kein Gehalt) Aus diesem Grund wird in Betriebsvereinbarungen für Kurzarbeit meist festgelegt, dass an Feiertagen der reguläre Lohn zu zahlen ist. Dementsprechend denke ich, dass in deinem Beispiel (sofern in der BV die Feiertage nicht definiert sind) der AN nur Anspruch auf das anteilige Gehalt hat.
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