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Keine Einigung zw. BR und Arbeitgeber über das Ausmaß der Kurzarbeit für einen Mitarbeiter - was dann?

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Ronan
Nov 2016 bearbeitet

Was ist eigentlich, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat über das Ausmaß von Kurzarbeit für einen Mitarbeiter (auch Betriebsrat) nicht einigen können?

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Community-Antworten (4)

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Petrus

29.06.2009 um 12:03 Uhr

Was steht zu dem Thema in Eurer BV?

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Ronan

29.06.2009 um 12:09 Uhr

In unserer BV steht dazu ausdrücklich nichts, außer dass der BR der Kurzarbeit für jeden einzelnen Mitarbeiter zustimmen muss. Wenn nun aber diese Zustimmung aufgrund der vorgesehenen Höhe der Kurzarbeit verweigert wird? Gibt es dann eine Art Schlichtungs- oder Einigungsstelle?

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Petrus

29.06.2009 um 14:52 Uhr

Wenn dieser Punkt in eurer BV tatsächlich nicht geregelt ist, bleibt der BR in der Mitbesrimmung nach §87(1) Nr.3 BetrVG. Wenn ihr Euch nicht einigen könnt, greift dann wohl §87(2) BetrVG.

Ihr solltet in Eurem aktuellen Fall aber auch das Begünstigungsverbot des §78 beachten: BR-Mitglieder dürfen nicht besser gestellt wrden als "normale" MA...

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Erwin

29.06.2009 um 16:25 Uhr

@Petrus

...aber auch, dass die notwendiegen Zeiten für Mandatsaufgaben nicht in die Kurzarbeit fallen, also Mandatsarbeit unterbricht Kurzarbeit. Somit kannein vollfreigestelltes BRM keine Kurzarbeitmachen.

Ist also für einen Tag Kurzarbeitangesetzt und es findet eine BR-Sitzung von 8 Std. statt, hat das betroffene BRM an diesem Tag keineKurzarbeit und wird voll bezahlt. Rechtsgrundlage §§ 38/40. Also KEIN Begünstigungsverbot gem. §78

Denn Kurzarbeit ersetzt arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung und für Mandatsarbeit ist man von dieser freigestellt, nach Bedarf oder geregekter Freistellung

Weiter Kurzarbeit ist kein Verhinderungsgrund.

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