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Dieser Beitrag ist vor 2 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Änderungskündigung

K
KäseVertilger
Apr 2024 bearbeitet

Guten morgen in die Runde, wir haben eine Anhörung zu einer Änderungskündigung auf dem Tisch, wo es evtl. die Möglichkeit geben kann, dem betroffenen Mitarbeiter zu helfen.

Die Anhörung als solches scheint mir komplett, es wurden nachvollziehbare Gründe geliefert, alle Daten mitgegeben und die neue Stelle beschrieben.

Soweit so gut.

Es ergibt sich dennoch eine Frage: Mit dem betroffenen Mitarbeiter wurde vor einiger Zeit eine ganz andere Stelle besprochen, wo es aber keine Einigung gegeben hat.

Natürlich, wenn es keine Einigung gibt, kann der Betrieb eine Änderungskündigung aussprechen, um den Mitarbeiter so vor die Wahl der Annahme oder Ablehnung zu stellen. Das ist legitim.

Nun ist in der Anhörung aber eine Stellenbeschreibung enthalten, die gravierende Unterschiede aufweist mit der Stelle, die dem Kollegen angeboten wurde. Das Gehalt der nun angebotenen Stelle ist in Etwa 15.000 € niedriger als davor.

Ich weiß, dass die Gründe für einen Widerspruch einer Kündigung limitiert sind, jedoch ergeben sich durch die Unterschiede der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten Zweifel, ob die in der Anhörung genannte Stelle wirklich die geringste Auswirkung auf den Kollegen hat, da ja eine Stelle mit weitaus mehr Gehalt besetzt werden sollte.

Ich beziehe mich dabei auf BAG, Urteil vom 29.09.2011 - 2 AZR 451/10

  1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes darauf beschränkt hat, solche Änderungen anzubieten, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Im Rahmen von § 1 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 2 KSchG ist zu prüfen, ob ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und dem Arbeitnehmer in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die am wenigsten beeinträchtigende Änderung angeboten wurde (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 576/09 - Rn. 30

Das ist offenbar nicht passiert, denn es gibt ja ein für den Kollegen besseres Angebot.

Was sagt ihr dazu? Kann man das für eine Ablehnung einer Änderungskündigung heranziehen?

44307

Community-Antworten (7)

S
seehas

16.04.2024 um 14:00 Uhr

Interessant wäre es jetzt zu wissen, warum das bessere Angebot nicht zum Tragen kam. Wollte der MA nicht oder hat der AG das Angebot zurückgezogen? Besteht diese Möglichkeit überhaupt noch? Wenn diese Möglichkeit noch besteht, könnt ihr mit diesem Hinweis widersprechen (unbillige Härte). Wenn der AN diese Möglichkeit abgelehnt hat ist es fraglich ob er die deutlich schlechtere akzeptiert. Bei der (Änderungs-) Kündigung wurde eine korrekte Sozialauswahl getroffen?

J
jutti1965

16.04.2024 um 14:01 Uhr

Ich würde mal so argumentieren wollen. Wenn es dem AG nicht passt kann er immer noch die Einigungsstelle anrufen. Der MA hat das recht eine Kündigungsschutzklage einzureichen binnen 3 Wochen dann wird das gerichtlich geklärt.

K
Kucki

16.04.2024 um 14:21 Uhr

Jutti vorsicht, nicht das sich gleich wieder die Keulenschwinger zu Wort melden. Eine Einigungsstelle kann hier aber nur dann angerufen werden, wenn eine solche für derartige Fälle mit dem AG vorher vereinbart wurde. § 102 BetrVG Abs. 6

K
Kucki

16.04.2024 um 14:34 Uhr

@KäseVertilger ▶"Was sagt ihr dazu? Kann man das für eine Ablehnung einer Änderungskündigung heranziehen?◀

Natürlich! Da hier auf die Punkte 3, 4, und 5 des § 102 BetrVG Abs. 3 abgestellt werden kann, sollte man hier nicht zustimmen und unbedingt widersprechen. Um hier auch den Schutzfaktor des 102er aufleben zu lassen, halte ich das für zwingend.

K
KäseVertilger

16.04.2024 um 21:37 Uhr

Danke an alle. Wir werden dann mal gucken, was der AG macht.

P
ParagraphXY

25.04.2024 um 11:52 Uhr

Moin,

gibt es hier schon Ergebnisse?

lG

K
KäseVertilger

29.04.2024 um 09:30 Uhr

Hi @paragraphxy Wir haben letztendlich keinen Grund gefunden die Zustimmung zu verweigern, denn die Gründe sind hierzu recht limitiert. Die Stelle, auf die der Kollege versetzt werden sollte, also das erste Angebot, hat der AG nicht geschaffen. Die Begründung, weshalb die Stelle nicht geschaffen wird, wurde mit „Arbeitnehmer hat die Stelle abgelehnt, angegeben. Genau das aber bestreitet der Kollege, also er hätte die Stelle nicht abgelehnt.

Da die Schaffung von neuen Stellen aber frei durch den AG geschehen kann, ist das ft eine Verweigerung der Zustimmung nicht genug. Wir haben aber nicht zugestimmt, sondern Bedenken geäußert, denn die Begründung, weshalb der AG die Stelle nun doch nicht geschaffen hat, ist aufgrund der Äußerung des Kollegen zumindest fragwürdig. Er sagt er hätte das Angebot nicht ausgeschlagen, womit die Begründung der Schaffung der neuen Stelle „machen wir nicht, weil er abgelehnt hätte“ Klärung verlangen würde. Wir als Betriebsrat können jedoch nicht bewerten wer da nicht ganz die Wahrheit sagt.

Die Bedenken wurden genau darauf geäußert, das Aussage gegen Aussage steht und sofern der Kollege nicht abgelegt hat, es ein sozial milderes Mittel geben würde.

Manch einer mag nun meinen, dass der AG überhaupt nicht begründen muss, weshalb er eine Stelle nicht schafft, aber da er das hat, beziehen wir uns darauf

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