Erstellt am 26.06.2009 um 09:23 Uhr von waschbär
@thomasanders,
Na heisst der Lütte dann auch Dieter? oder mehr wie das Lied ? Loui ?.... oder Kirsche Kirsche Dame???
Ein Anspruch leitet sich nicht ab. Besonders da es im AV schon steht " Schicht Dienst".
> Option > Eine Bleib GANZ tu Hus....
Erstellt am 26.06.2009 um 09:50 Uhr von kriegsrat
Nachtarbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen Umsetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz verlangen.
--> § 6 Abs.4 Arbeitszeitgesetz
es geht also um die "Nachtarbeit", nicht um die "Nachtschicht"
und wenn in einer spätschicht "Nachtarbeit" im sinne des ArbzG anfällt............
Erstellt am 26.06.2009 um 09:55 Uhr von DeWalt
@thomasanders
Anhand deiner Arbeitszeit ist zu erkennen, dass du kein Nachtarbeitnehmer bist, weil deine Arbeitszeit nicht mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst. Wenn du durch die gelegentlichen Nachtschichten an 48 Tagen im Jahr mejr als 2 Stunden der Nachtzeit arbeitest, bist du ein Nachtarbeitnehmer und kannst verlangen zumindest von dieser gelegentlichen Nachtschicht befreit zu werden. Der AG braucht dem allerdings nur zustimmen, wenn keine dringenden betrieblichen Belange dagegen sprechen. Tut er dies, kannst du seine Gründe aber gerichtlich prüfen lassen.
Erstellt am 26.06.2009 um 09:56 Uhr von thomasanders
also kann ich dies verlangen?!?
Erstellt am 26.06.2009 um 10:43 Uhr von kriegsrat
@ dieterbohlen
dewault, der "erkenner", hats geschrieben :
da nachtarbeit ab 23h (u.U. ab 22h) zählt, wirst du deine spätschichten wohl nicht auf diesem wege wegbringen
aber vielleicht kann der BR im rahmen seiner mitbestimmungsrechte bei der dienstplanung helfen....
Erstellt am 26.06.2009 um 11:21 Uhr von DeWalt
@ kriegsrat
...da nachtarbeit ab 23h (u.U. ab 22h) zählt...
Nein, Nachtarbeit ist es erst NACH 23 bzw. 22 Uhr. AB diesen Uhrzeiten ist es Nachtzeit. Das ist zu unterscheiden.
Übrigens, das h hinter einer Zahl bedeutet Stunden und nicht Uhrzeit :-))
Der Erkenner
Erstellt am 26.06.2009 um 11:24 Uhr von DeWalt
@ myself (DeWalt)
...Nein, Nachtarbeit ist es erst NACH 23 bzw. 22 Uhr...
2 Stunden nach 23 bzw. 22 Uhr. Sprich ab der 3. Stunde.
Erstellt am 26.06.2009 um 11:57 Uhr von kriegsrat
@ dewault
gaanz ruhig bleiben....wochenende naht.....wird schon wieder ;-))
nachtarbeit i.S.d.ArbZG zählt AB 23h (Uhr) bzw. AB 22h (Uhr)
nachtarbeitnehmer i.S.d.ArbZG ist definiert, als jemand, dessen arbeitszeit an ....mehr als 2h (Stunden) nachtarbeit i.S.d.ArbZG umfasst
also abstraktionsprinzip :
das eine - definition der nachtarbeit im sinne des arbeitszeitgesetzes
das andere - definition des nachtarbeitnehmers im sinne des arbeitszeitgesetzes
Erstellt am 26.06.2009 um 12:06 Uhr von DeWalt
@ kriegsrat
Ja hast du glaub ich nötig (das Wochenende)
...nachtarbeit i.S.d.ArbZG zählt AB 23h (Uhr) bzw. AB 22h (Uhr)...
Nein, Nachtarbeit im Sinne des ArbZG ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst.
Nachtzeit zählt ab 23 Uhr bzw. 22 Uhr, nicht aber Nachtarbeit.
Und Nachtarbeitnehmer ist jemand, dessen Arbeitszeit mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst.
Erstellt am 26.06.2009 um 12:19 Uhr von Kölner
@DeWalt
Ich an Deiner Stelle würde lieber das verinnerlichen, was 'kriegsrat' schreibt!
Man könnte Dir auch einfach willentliches Nichtwissen unterstellen, um dann nachweislich Deiner Besserwisserei zu frönen, die wiederum bornierte Engstirnigkeit verdeutlicht - was wiederum im letzteren Fall das Gleiche meint!
Erstellt am 26.06.2009 um 12:20 Uhr von kriegsrat
@ dewault
wir meinen doch dasselbe....
trotzdem, zählt die nachtarbeit, wenn sie denn zwei stunden der nachtzeit umfasst, ab 23 bzw. 22h (Uhr)
und um dir einen gefallen zu tun, sollst du begriffstechnisch definitionsbedingt recht bekommen
und nochmals richtig
habe das wochenende RICHTIG nötig.........
Erstellt am 26.06.2009 um 12:31 Uhr von DeWalt
@ kriegsrat
Siehst du jetzt verstehen wir uns. Natürlich zählt, wenn man länger als 2 Stunden der Nachtzeit arbeitet und somit Nachtarbeit verrichtet, diese dann ab 23 bzw. 22 Uhr.
Bis zum erreichen der 2 Stunden, sprich Arbeitszeit bis 0 Uhr, ist es keine Nachtarbeit aber eben Nachtzeit. Das ist was ich meine.
@ Kölner
Konzentrier dich darauf Bier aus nem Fingerhut zu trinken :-)
Erstellt am 26.06.2009 um 12:38 Uhr von Kölner
@DeWalt
Werde ich dann wohl machen!
@kriegsrat
Seit wann bist Du der Nachgeber?
Erstellt am 26.06.2009 um 12:47 Uhr von kriegsrat
@ kölner
ich möchte dewault nicht sein wochenende versauen....;-)
man könnte ja noch weitermachen
wenn nachtzuschläge ab 20h(Uhr) bezahlt werden würden, wären das dann nachtzeitzuschläge oder nachtarbeitszuschläge,
oder keins von beiden, obwohl steuerfrei, aber laut ArbZG keine nachtarbeit, noch nicht mal nachtzeit
oder wäre man dann nach tarifvertrag schon früher nachtarbeiter oder müsste man das dann "nachtzeitler" nennen.....
Erstellt am 26.06.2009 um 13:06 Uhr von Kölner
@kriegsrat
Du Philosoph unter den Arbeitszeitlern!
Nehmen wir zudem auch noch an, dass DeWalt jetzt noch was entgegen zu setzen hat? Ich habe meine Bedenken...
Erstellt am 26.06.2009 um 13:50 Uhr von UnfallbeauftragtervonFORUM
ich bitte Sie alle aus gegebenem Anlass noch einmal eindringlich den Beitrag in die dafür Vorgesehenen Thread zu entsorgen.
Der Administrator hat sich soeben beim Um Kopieren eines Beitrages an den darin befindlichen Blödelein ein tiefes Trauma zugezogen, welches Ärztlich versorgt werden muss!!!
Dieser Unfall wäre auf jedenfall vermeidbar gewesen, wenn das Glas in den dafür vorgesehenen Behälter entsorgt worden wäre!
Bitte achten Sie liebe Liebenden Nicks ab sofort darauf den Beitrag in den entsprechenden Thrad zu entsorgen um solche Unfälle im Vorwege zu vermeiden.
Blödels dürfen nicht im Seminar/Beitrags Bezogenen Thrad, entsorgt werden!!!
Sondern kommen unter Sonstiges und Forum Hintern
P.S Alkohol im Thrad ist Untersagt.Genau wie Handy am Ohr!
Erstellt am 26.06.2009 um 13:51 Uhr von Rapper
Oh Gott, manche haben hier Sorgen. Bei solchen Wortspielereien wird man ja ganz pläm-pläm.
Sagt doch einfach Nachtarbeitszeit, Nachtschícht oder weiss der Teufel. Wichtig nur, länger wie 2 Stunden nach 22 Uhr (bei TV) oder 23 Uhr lt. ArbzG.
Schönes Wochenende