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Schichtbefreiung wegen Kind im Haushalt?

T
thomasanders
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen,

momentan arbeite ich folgende Zeiten :

  1. Normalarbeitszeit ( 6-15 Uhr )
  2. Frühschicht (4-13 Uhr)
  3. Spätschicht ( 13-23Uhr)

Ab und zu auch mal Nachtschicht, wobei es hierzu keine offizielle Vereinbarung zwischen BR und GL besteht und von den Arbeitern geduldet wird.

Nun ist es so, dass ich bald Vater werde, meine zukünftige Frau wird Elternzeit nehmen, ich ebenso. Meine Verlobte arbeitet immer bis 19:00 Uhr . Deshalb werde ich nach meiner Elternzeit nur noch normal arbeiten wollen, damit ich spätestens um 16Uhr mein Kind von der Kindergratengrippe und später Kindergarten abholen kann - andere Betreuungsmöglichkeiten bestehen nicht.

Nach dem ArbzG können sich ja Arbeitnehmer von der Nachtarbeit befreien lassen unter gewissen Umständen ( hier Kind in Haushalt ).

Gilt dies nur für Nachtschichten diese Regelung oder eben auch für Spätschichten wie ich sie arbeite ? Weil sonst würde mir dies nichts nützen ...

Sofern es auch für mich in dieser Situation gilt : Mein AG wird mit Sicherheit nicht damit einverstanden sein, wenn ich ihn darum bitte mich von der Spätschicht befreien zu lassen - wenn es dann so ist kann ich dies dann "höfflichst fordern" , weil es ja mein Recht ist?

Leider sind Kinder bei meinem AG nichts wert, bisher hat er immer nur gesagt dass wir hier Schichten arbeiten und das es egal ist wie wir unsere privaten Dinge regeln...

Im Arbeitsvertrag steht im übrigen dass ich Schicht machen müßte, aber nicht welchen Rythmus oder Arbeitszeiten...

Hoffe ihr könnt mir helfen !

14.360017

Community-Antworten (17)

W
Waschbär

26.06.2009 um 11:23 Uhr

@thomasanders, Na heisst der Lütte dann auch Dieter? oder mehr wie das Lied ? Loui ?.... oder Kirsche Kirsche Dame???

Ein Anspruch leitet sich nicht ab. Besonders da es im AV schon steht " Schicht Dienst".

Option > Eine Bleib GANZ tu Hus....

K
Kriegsrat

26.06.2009 um 11:50 Uhr

Nachtarbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen Umsetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz verlangen. --> § 6 Abs.4 Arbeitszeitgesetz

es geht also um die "Nachtarbeit", nicht um die "Nachtschicht" und wenn in einer spätschicht "Nachtarbeit" im sinne des ArbzG anfällt............

D
DeWalt

26.06.2009 um 11:55 Uhr

@thomasanders

Anhand deiner Arbeitszeit ist zu erkennen, dass du kein Nachtarbeitnehmer bist, weil deine Arbeitszeit nicht mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst. Wenn du durch die gelegentlichen Nachtschichten an 48 Tagen im Jahr mejr als 2 Stunden der Nachtzeit arbeitest, bist du ein Nachtarbeitnehmer und kannst verlangen zumindest von dieser gelegentlichen Nachtschicht befreit zu werden. Der AG braucht dem allerdings nur zustimmen, wenn keine dringenden betrieblichen Belange dagegen sprechen. Tut er dies, kannst du seine Gründe aber gerichtlich prüfen lassen.

T
thomasanders

26.06.2009 um 11:56 Uhr

also kann ich dies verlangen?!?

K
Kriegsrat

26.06.2009 um 12:43 Uhr

@ dieterbohlen

dewault, der "erkenner", hats geschrieben : da nachtarbeit ab 23h (u.U. ab 22h) zählt, wirst du deine spätschichten wohl nicht auf diesem wege wegbringen

aber vielleicht kann der BR im rahmen seiner mitbestimmungsrechte bei der dienstplanung helfen....

D
DeWalt

26.06.2009 um 13:21 Uhr

@ kriegsrat

...da nachtarbeit ab 23h (u.U. ab 22h) zählt...

Nein, Nachtarbeit ist es erst NACH 23 bzw. 22 Uhr. AB diesen Uhrzeiten ist es Nachtzeit. Das ist zu unterscheiden. Übrigens, das h hinter einer Zahl bedeutet Stunden und nicht Uhrzeit :-))

Der Erkenner

D
DeWalt

26.06.2009 um 13:24 Uhr

@ myself (DeWalt)

...Nein, Nachtarbeit ist es erst NACH 23 bzw. 22 Uhr...

2 Stunden nach 23 bzw. 22 Uhr. Sprich ab der 3. Stunde.

K
Kriegsrat

26.06.2009 um 13:57 Uhr

@ dewault

gaanz ruhig bleiben....wochenende naht.....wird schon wieder ;-))

nachtarbeit i.S.d.ArbZG zählt AB 23h (Uhr) bzw. AB 22h (Uhr)

nachtarbeitnehmer i.S.d.ArbZG ist definiert, als jemand, dessen arbeitszeit an ....mehr als 2h (Stunden) nachtarbeit i.S.d.ArbZG umfasst

also abstraktionsprinzip :

das eine - definition der nachtarbeit im sinne des arbeitszeitgesetzes das andere - definition des nachtarbeitnehmers im sinne des arbeitszeitgesetzes

D
DeWalt

26.06.2009 um 14:06 Uhr

@ kriegsrat

Ja hast du glaub ich nötig (das Wochenende)

...nachtarbeit i.S.d.ArbZG zählt AB 23h (Uhr) bzw. AB 22h (Uhr)...

Nein, Nachtarbeit im Sinne des ArbZG ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst.

Nachtzeit zählt ab 23 Uhr bzw. 22 Uhr, nicht aber Nachtarbeit.

Und Nachtarbeitnehmer ist jemand, dessen Arbeitszeit mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst.

K
Kölner

26.06.2009 um 14:19 Uhr

@DeWalt Ich an Deiner Stelle würde lieber das verinnerlichen, was 'kriegsrat' schreibt!

Man könnte Dir auch einfach willentliches Nichtwissen unterstellen, um dann nachweislich Deiner Besserwisserei zu frönen, die wiederum bornierte Engstirnigkeit verdeutlicht - was wiederum im letzteren Fall das Gleiche meint!

K
Kriegsrat

26.06.2009 um 14:20 Uhr

@ dewault

wir meinen doch dasselbe.... trotzdem, zählt die nachtarbeit, wenn sie denn zwei stunden der nachtzeit umfasst, ab 23 bzw. 22h (Uhr)

und um dir einen gefallen zu tun, sollst du begriffstechnisch definitionsbedingt recht bekommen

und nochmals richtig habe das wochenende RICHTIG nötig.........

D
DeWalt

26.06.2009 um 14:31 Uhr

@ kriegsrat

Siehst du jetzt verstehen wir uns. Natürlich zählt, wenn man länger als 2 Stunden der Nachtzeit arbeitet und somit Nachtarbeit verrichtet, diese dann ab 23 bzw. 22 Uhr. Bis zum erreichen der 2 Stunden, sprich Arbeitszeit bis 0 Uhr, ist es keine Nachtarbeit aber eben Nachtzeit. Das ist was ich meine.

@ Kölner

Konzentrier dich darauf Bier aus nem Fingerhut zu trinken :-)

K
Kölner

26.06.2009 um 14:38 Uhr

@DeWalt Werde ich dann wohl machen!

@kriegsrat Seit wann bist Du der Nachgeber?

K
Kriegsrat

26.06.2009 um 14:47 Uhr

@ kölner ich möchte dewault nicht sein wochenende versauen....;-)

man könnte ja noch weitermachen wenn nachtzuschläge ab 20h(Uhr) bezahlt werden würden, wären das dann nachtzeitzuschläge oder nachtarbeitszuschläge, oder keins von beiden, obwohl steuerfrei, aber laut ArbZG keine nachtarbeit, noch nicht mal nachtzeit oder wäre man dann nach tarifvertrag schon früher nachtarbeiter oder müsste man das dann "nachtzeitler" nennen.....

K
Kölner

26.06.2009 um 15:06 Uhr

@kriegsrat Du Philosoph unter den Arbeitszeitlern!

Nehmen wir zudem auch noch an, dass DeWalt jetzt noch was entgegen zu setzen hat? Ich habe meine Bedenken...

U
UnfallbeauftragtervonFORUM

26.06.2009 um 15:50 Uhr

ich bitte Sie alle aus gegebenem Anlass noch einmal eindringlich den Beitrag in die dafür Vorgesehenen Thread zu entsorgen.

Der Administrator hat sich soeben beim Um Kopieren eines Beitrages an den darin befindlichen Blödelein ein tiefes Trauma zugezogen, welches Ärztlich versorgt werden muss!!!

Dieser Unfall wäre auf jedenfall vermeidbar gewesen, wenn das Glas in den dafür vorgesehenen Behälter entsorgt worden wäre!

Bitte achten Sie liebe Liebenden Nicks ab sofort darauf den Beitrag in den entsprechenden Thrad zu entsorgen um solche Unfälle im Vorwege zu vermeiden.

Blödels dürfen nicht im Seminar/Beitrags Bezogenen Thrad, entsorgt werden!!!

Sondern kommen unter Sonstiges und Forum Hintern

P.S Alkohol im Thrad ist Untersagt.Genau wie Handy am Ohr!

R
Rapper

26.06.2009 um 15:51 Uhr

Oh Gott, manche haben hier Sorgen. Bei solchen Wortspielereien wird man ja ganz pläm-pläm. Sagt doch einfach Nachtarbeitszeit, Nachtschícht oder weiss der Teufel. Wichtig nur, länger wie 2 Stunden nach 22 Uhr (bei TV) oder 23 Uhr lt. ArbzG. Schönes Wochenende

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