W.A.F. LogoSeminare

Arbeitszeit - Nachweis

D
Doreen
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir haben in unserer Firma einen Bereich, der sogenannte Vertrauensarbeitszeit hat. Die Kollegen dort müssen sich in keinster Weise einstempeln oder sonst wie ihre Zeiten dokumentieren. Sie können auch rauchen gehen, so oft sie möchten. Alles schön und gut für die Mitarbeiter, allerdings sollen andere Bereiche sich am besten zu Raucherpausen ausscannen und bekommen vorgehalten, dass sie um ihre Pausen "bescheißen". Bei einem neuen Zeiterfassungssystem was bald eingeführt werden soll, sollen diese Beschäftigten sogar davon ausgeschlossen werden, sich zu "erfassen". Meine Frage nun, muss nicht laut Nachweisgesetz die Arbeitszeit vom AG erfasst und einige Jahre aufgehoben werden? ...wir sind schon am überlegen, ihnen mal das Landesamt auf den Hals zu schicken. Was meint ihr dazu. Ich erwähne gleich dazu, das die Verwaltungsmenschen natürlich sehr zufrieden sind, mit ihrer Regelung und ziemlich über uns (BR) geschimpft haben, als wir anfangen wollten, Dienstpläne einzuführen. Die anderen Abteilungen (Produktion und Außendienst) haben seit jeher eine Zeiterfassung. Leider wird zwischen den Mitarbeitern sehr unterschieden, den einen vertraut man, die anderen sind Schmarotzer. Wir wollen niemandem etwas schlechtes, aber so ganz richtig kann das alles nicht sein.

6.05207

Community-Antworten (7)

E
Erwin

24.06.2009 um 23:53 Uhr

@Doreen

Vertrauensarbeitszeit konnte doch nur mit Zustimmung des BR eingeführt werden. Also kann der BR diees nun nicht bemängeln.

Einfach als BR einmal den § 87 lesen und anwenden

D
Doreen

25.06.2009 um 00:05 Uhr

@erwin Das wissen wir selber, die gab es aber schon vor uns

E
Erwin

25.06.2009 um 00:14 Uhr

Ja, dann haben die Koll. früher ggf. nicht zu Ende gedacht. Vertrauensarbeitszeit ist selten zum Vorteil der AN. Eigentlcih immer zum Vorteil des AG

D
Doreen

25.06.2009 um 00:23 Uhr

Bei uns sehen die Kollegen das anders, alle sind zufrieden und der AG vertraut ihnen ja und alle haben sich lieb. Wir wollen das gute Verhältnis "zerstören". Meine Frage nach dem Nachweis ist aber damit trotzdem nicht beantwortet und was sind für dich die Nachteile dabei?

K
Kriegsrat

25.06.2009 um 00:30 Uhr

@ doreen

um licht in die sache zu bringen :

Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitszeitgesetz (§ 16 Abs. 2 ArbZG) verpflichtet, die Arbeitszeit, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgeht, aufzuzeichnen.

L
Laffo

25.06.2009 um 00:37 Uhr

Hallo Doreen

wenn bei euch demnächst ein neues Zeiterfassungssystem installiert werden soll & dies zum 'Alten' Änderungen beinhaltet, so seit ihr schon mal nach § 87 Abs.1 Pkt.1 & 6 in der MB.Dort könnt ihr dann fordern, dass die 'schlechter' gestellten 'Proletarier' gleichbehandelt werden, wie die 'Herren & Damen'.

P
Petrus

25.06.2009 um 12:14 Uhr

@laffo: Oder andersherum ;-) Mit "Vertrauensarbeitszeit" regeln manche ArbGeb auch die Bezahlung der -selbstverständlich erwarteten- Überstunden der Angestellten: Es gibt keine.

@Doreen: Als BR könnte es taktisch klug sein, die MA hinter sich zu bringen, die meinen, sie haben die "vorteilhaftere" Regelung, in dem man ihnen erstmal klar macht, wo sie benachteiligt werden. Die einen kriegen ihre Raucherpause abgezogen, die anderen machen kostenlos Ü-Std. Und beim ArbGeb muss man natürlich den §16ArbZG vorbringen. Schließlich ist der BR ja nach §80 BetrVG "gezwungen" die Einhaltung von PAusenzeiten und Höchstarbeitszeit zu kontrollieren und fordert deshalb zukünftig für alle diese Zeiten an...

Ihre Antwort