Erstellt am 24.06.2009 um 22:26 Uhr von erwin
Zusatzurlaub gem. § 125 SGB IX ist von der Regelung, dass möglicher weise Urlaubsansprüche vor der Kurzarbeit abgebaut werden müssen nicht betroffen.
Genau auch aus dem von Dir beschriebenen Grund. Die Rechtsgrundlage ist § 81 (4) SGB IX "behindertengerechtes Arbeitsumfeld/ Arbeitsplatz". Aus diesem Grund könnte man ggf. sogar aus Gründen der Behinderung Teile des Erholungsurlaubes aus dem Thema " Urlaub vor Kurzarbeit" herausnehmen.
Hier findest Du weiteres zum Thema "Kurzarbeit und Urlaub"
http://www.arbeitsagentur.de/
F: Und wie ist es denn mit Urlaub während der Kurzarbeit?
H.K.: “Die Urlaubsplanung muss wegen des Kurzarbeitergeldes nicht über den Haufen geworfen werden. Urlaub ist während dieser Zeit genauso möglich, hier wird dann auch das volle Gehalt gezahlt. Aber “alter” Urlaub aus dem Vorjahr muss vor der Kurzarbeit genommen werden. Der Betrieb muss zuerst alles versuchen, den Arbeitsausfall anderweitig aufzufangen und dazu gehört eben auch, alten Urlaub zu nehmen.”
http://www.fuer-ein-lebenswertes-land.bmas.de
Bestehen noch übertragbare Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr sind diese zur Vermeidung der Zahlung von Kurzarbeitergeld einzubringen, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zur anderweitigen Nutzung des Resturlaubs nicht entgegenstehen.
Ob vor Kurzarbeit Urlaub abgebaut werden muss entscheidet auch nicht der AG sondern die AfA