Erstellt am 21.06.2020 um 09:58 Uhr von Kratzbürste
Üblicherweise schafft man Klarheit, indem man die im Betrieb geltende Frist in einer BV festlegt. Ansonsten: Warum sollte ein Teilzeitarbeitnehmer in dieser Frage besser gestellt sein, als eine Vollzeitkraft?
Erstellt am 21.06.2020 um 15:40 Uhr von celestro
"Ansonsten: Warum sollte ein Teilzeitarbeitnehmer in dieser Frage besser gestellt sein, als eine Vollzeitkraft?"
Wieso besser? Die Frage zielte ja darauf, ob die Vollzeitkraft den gleichen Anspruch hat, wie in §12 TzbfG angegeben. Dies dürfte regelmäßig zu bejahen sein. Somit wären wir bei 4 Tagen im Voraus und die Frage war ja "reicht Freitag für Montag" da wären wir wohl bei einem NEIN!