W.A.F. LogoSeminare

100% Wahlbeteiliung mit schriftlicher Stimmabgabefrist

R
Röhren-Fan
Nov 2016 bearbeitet

Letzten Freitag wurde eine eilige Frage von mir bereits hinreichend beantwortet. Es ging dabei um die einzuhaltende Wartefrist bei schriftlicher Stimmabgabe. Fazit war: am letzten Freitag war unsere 2. Wahlversammlung mit Stimmabgabe für die, die selbst an diesem Tag anwesend waren. Für die Briefwähler gilt dann: Stimmauszählung frühestens 4 Arbeitstage nach der 2. Wahlversammlung, das heisst, Stimmauszählung frühestens am 25.08., also diesen Freitag. Ach-ja: vereinfachtes Wahlverfahren (37 Wahlberechtigte), 3 BRs werden gewählt.

Nun hat sich zweierlei ereignet: 1. Wir haben unglaubliche 100% Wahlbeteiligung. Der letzte Stimmzettel per Briefwahl wird uns morgen, Dienstag Mittag, erreichen. Frage: dürfen wir in diesem Fall (weil ja keine weiteren Stimmabgaben mehr möglich sind wenn alle gewählt haben) schon morgen nach dem Posteingang mit der Stimmauszählung beginnen?

  1. Frage: unser dreiköpfige Wahlvorstand ist durch überraschend notwendig gewordenen Urlaub des zweiten Beisitzers um einen Kopf dezimiert, egal ob morgen gezählt und ausgewertet werden darf oder erst am Freitag. Wie geht es jetzt weiter: Ersatz-Beisitzer "wählen", Wahlhelfer heranziehen?

Wieder ist aus oben erkennbarem Grund die Antwor dringlich -sorry!

3.181010

Community-Antworten (10)

K
Kölner

22.08.2006 um 16:41 Uhr

@Röhren-Fan Frage 1 Wenn alle schriftlichen Stimmen eingegangen sind, hat mit der Öffnung der Wahlurne die Stimmauszählung zu erfolgen.

Frage 2 Wie lange ist denn der Urlaub?

F
Fayence

22.08.2006 um 17:50 Uhr

"Wenn alle schriftlichen Stimmen eingegangen sind, hat mit der Öffnung der Wahlurne die Stimmauszählung zu erfolgen."

Kölner, haaalt! Von dem ursprünglich bekannt gegebenen Termin darf nur dann abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, dass JEDER AN in Kenntnis des neuen (früheren) Termins gesetzt werden kann.

K
Kölner

22.08.2006 um 18:38 Uhr

@Fayence Das glaube ich in diesem Fall nicht!

R
Röhren-Fan

22.08.2006 um 19:41 Uhr

@Fayence: Danke für die Antwort > Du hast Recht!

@Kölner: Tut mir Leid, Deine Antwort 1 ist definitiv falsch, Deine Frage zu meiner Frage 2 ist nicht von Belang.

Begründung für beide: ich habe heute mit einem Gewerkschafts-Funktionär gesprochen. Seine Auskünfte: zu 1 > der 25.08. als Stimmauszählungstermin steht, weil er im Protokoll vom 18.08. so erläutert und vom Wahlvorstand festgesetzt wurde. Zu 2> per höchstrichterlichem Urteil wurde festgelegt, dass in solch einer Situation der Wahlvorstand auch mit 2 verbliebenen Mitgliedern (fehlendes Mitglied ist Beisitzer) voll geschäftsfähig ist. Die Auszählung ist ja öffentlich und kann von den verbliebenen beiden WV-Mitgliedern alleine vorgenommen werden. Zur Erläuterung: theoretisch könnte das WV-Mitglied morgens auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall erlitten haben, was zur Abwesenheit bei der Auszählung führt.

K
Kölner

22.08.2006 um 20:14 Uhr

Ich beuge mich gerne - ich hatte einen so etwas von falschen Gedanken gehabt...

Aber: Die Aussage des Gewerkschaftssekretärs stimmt nur bedingt! Fayence Antwort ist korrekter!

R
Röhren-Fan

22.08.2006 um 22:31 Uhr

@Kölner: definiere "bedingt" - wäre nett, wenn Du hier preisgibst, was Du weisst - ist doch Sinner des Forums, oder?

F
Fayence

22.08.2006 um 22:56 Uhr

Röhren-Fan, ist doch ganz einfach! ;-))

Kölners Gedankengang war/ist ...

  • Vermutungsmodus an

"unverzüglich nach Abschluss der Wahl die öffentliche Auszählung der Stimmen vorzunehmen und das sich daraus ergebende Wahlergebnis bekannt zu geben."

  • Vermutungsmodus aus

Bei einer 100%igen Wahlbeteiligung kann mit Fug und Recht behauptet werden, dass die Wahl abgeschlossen ist. Die öffentliche Stimmauszählung müsste also jetzt erfolgen... wenn nicht dieser Termin "25.8." im Raum stünde! Und dieser Termin wurde in Eurem Betrieb kommuniziert!

Die Öffentlichkeit i.S.d.G. ist aber nur hergestellt, wenn JEDER wahlberechtigte AN in Kenntnis von Ort und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung ist und dieser beiwohnen könnte! Daher kann der Termin nur verschoben werden, wenn JEDER AN davon vorab in Kenntnis gesetzt werden kann.

-Vermutungsmodus an

Insofern gilt die Antwort des Gewerkschaftsfunktionärs nur bedingt!

-Vermutungsmodus aus

K
Kölner

22.08.2006 um 22:56 Uhr

@Röhren-Fan Fayence führte an, dass die Auszählung früher beginnen könnte, wenn sie der Betriebsöffentlichkeit rechtzeitig mitgeteilt werden kann. Das geht dann...

F
Fayence

22.08.2006 um 22:59 Uhr

Kölner, stimmte mein 1. Vermutungsmodus bzgl. Deines "falschen Gedankens"?

K
Kölner

23.08.2006 um 01:13 Uhr

@Fayence Das nenne ich Eloquenz - korrekter Vermutungsmodus!

Ihre Antwort