Erstellt am 15.06.2009 um 21:32 Uhr von kalli
Hallo pohly,
ruf einfach mal bei der AfA (Arbeitsamt) an und frag nach. Da sitzen die Spezis.
Sei doch froh, dass dein AG evtl anruft und dich braucht.
mfg
kalli
Erstellt am 15.06.2009 um 21:36 Uhr von Troisdorfer
Musst du auch nicht !!!
Du zahlst doch deine Handyrechnung ,oder ?
Erreichbar an den Kurtzarbeitertagen solltest du nur für die AFA sein.
Was Arbeitgeber so verlangen,ist unverschämt .
Ich würde dir ja jetzt gerne einen guten Spruch für deinen AG geben,
aber das lass ich mal besser,sag einfach du hast kein Telefon und wenn
er was möchte kann er es dir per Brief über die alte und gute Post mitteilen .
Oder gib ihn einfach die Nummer des AFAs Sachbearbeiter ... :-)
Erstellt am 15.06.2009 um 21:37 Uhr von Troisdorfer
@kalli
Ist nicht dein ernst ???
MFG
Auf der AFA sitzen sicher nicht Spezis, vielmehr
Sachbearbeiter,die werden auch sicherlich keine
Auskünfte über Regelungen im Betrieb geben können .
Erstellt am 16.06.2009 um 07:29 Uhr von Brentan
@ Troisdorfer
Woher hast du denn die Info ??
Da die Planung bei Kurzarbeit meist unstet ist, was abhängt von Auftragsänderungen oder Möglicher Krankheit der Mitarbeiter, ist auch nicht sicher das die Planung der Kurzarbeit nicht kurzfristig geändert werden kann und somit Mitarbeitern die für Kurzarbeit eingeteilt wurden die möglichkeit gegeben wird doch regulär ihre "Bezahlte" Arbeitsleistung zu erbringen.
Sind diese dann nicht zu erreichen obwohl ihnen das bekannt war das sie es sein sollen, fällt die Bezahlung der Kurzarbeit durch die AFA für diesen Tag weg da sie nicht erreichbar waren und hätten Arbeiten könne ohne Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen.
Nicht zumutbar für den Arbeitgeber sowie die AFA ist es den Kontakt zum eigenen Mitarbeiter über dritte gehen zu müssen!
Wie soll das aussehen?? *Guten tag herr AFA könnten sie mal bitte meinen Mitarbeiter anrufen der soll doch arbeiten kommen!!*
He he he da will ich den Beamten mal rennen sehen!!
Nicht zumutbar in meinen augen ist aber auch das mann bis 9:30 erreichbar sein soll um am selben tag noch auf der Arbeit zu erscheinen!!Denn ich weiß selbst aus Erfahrung das so ein Kurzarbeitstag schnell mal mit Privaten Terminen verplant ist und mann dann nicht gerade immer in Reichweite der Arbeit ist!!
Bei uns kann man nur für frühestens den folgenden tag angerufen werden!!!
@pohly
Zur Sache um die es eigentlich ging und zwar die Telefonnummer ....... *back to topic ;-) *
Warum auch immer du nicht willst das dein Arbeitgeber deine Nummer nicht bekommt.
Dann mach ihm das Angebot das du ihn Täglich einmal um 9:30 anrufst um deiner "Kontaktpflicht" nach zu kommen!!
Nur bedenke wenn du 1 Woche Kurzarbeit hast heißt das nicht das du eine Woche am Stück weit verreisen kannst!
Kurzarbeit ist kein Urlaub mit festen ansprüchen diese zeit auch zu nehmen!!
Theoretisch könnte die AFA die Anrufen und selbst für eine Arbeit entsenden.... Was die wohl nicht machen werden aber die könnten!
Wenn du es genau wissen willst gehe auf:
http://einsatz-fuer-arbeit.de/sites/generator/29874/Startseite.html
unter Service steht ne Telefonnummer einer Staatlichen Info Hotline !!!!
*Klugscheisser Modus Aus * * Klick *
Erstellt am 16.06.2009 um 17:05 Uhr von Troisdorfer
Es besteht keine Pflicht deine Telefonummer bekanntzugeben,
über die sogenannte "Kontaktpflicht" kann ich nur sagen,
Kurzarbeit ist kein Arbeiten auf Abruf.
Oder glaubst du das es über Nacht Aufträge regnet ???
@Brentan
Gleiche Frage zurück.
Woher hast du denn die Info ??
pohly schreibt doch:
an Kurtzarbeitertagen sollen die Kollegen bis
9:30Uhr telefonisch auf Abruf erreichbar sein.
Ganz klar ist von Tagen die rede,nicht von Wochen ...
Wenn der AG heute sagt er habe Morgen keine Arbeit für dich,
so trittst du am folgenden Tag die Kurzarbeit an,wie möchte dein AG
die Abrechnung für die AFA erstellen für halbe KUG Tage ???
Wenn in pohly Firma ein BR tätig ist wird es eine BV geben,
darin festgehalten ist,was geht und was nicht !!!
Ich denke das hier der AG nach Lust und Laune handelt !!!
Seid ihr ohne BR, demnach ohne BV, so kann euer AG einiges versuchen .
MFG
Erstellt am 16.06.2009 um 19:42 Uhr von pohly
Wir haben einen BR und eine BV der AG möchte eine Ergänzung zur BV miit der Rufbereitschaft,leider bin ich der einzige im Gremium der dagen ist .Ich suche eine Rechtliche handhabe um das zuverhindern .Bei uns haben wir einen Tag Kurzarbeit die Woche.
Erstellt am 17.06.2009 um 06:10 Uhr von Troisdorfer
Hallo pohly,
ich denke du solltest bei deiner Meinung bleiben,sie ist Richtig.
Frag das Gremium was mit der Zeit ist die ihr Morgens fehlen würdet.
Die Rechtliche handhabe seid ihr der BR ohne euch geht nichts ...
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht
bei der Weisung zur Rufbereitschaft. Allerdings kann auch ein Tarifvertrag
eine Rufbereitschaft wirksam und abschließend erteilen.
Bei Kurzarbeit hast Du eine reduzierte festgelegte Arbeitszeit.
Und wenn es wieder Vollzeit ist wirst Du benachrichtigt.
So soll es Aussehen !!!
MFG Troisdorfer
Erstellt am 17.06.2009 um 07:08 Uhr von Stanley
1. Jeder sollte froh sein, einen voll bezahlten Arbeitstag zu haben.
2. Muss man (nicht zuletzt für die AfA) erreichbar sein
3. Kurzarbeit IST Freizeit mit Rufbereitschaft
4. Die Idee mit dem umgekehrten Anruf bis 9:30Uhr ist gut; allerdings nicht, am selben Tag noch arbeiten kommen - sondern für den Folgetag!
Bei uns ist es so, dass sehr wenig gearbeitet wird - teilweise nur rund 20%. Das macht sich schon deutlich auf dem Konto bemerkbar! Da ist man froh, einen weiteren Arbeitstag dazu zu bekommen! Zu der Kurzfristigkeit: Wie ist es, wenn ein AN zur Arbeit eingeteilt ist (weil ja tatsächlich was zu erledigen ist) und dieser Mitarbeiter erkrankt? Soll dann die Arbeit liegen bleiben, bis der ganze Betrieb "gegen die Wand geknallt" ist? - Denkt doch mal nach! In erster Linie muss man versuchen den Betrieb "am Kacken" zu halten, damit auch morgen noch mein Arbeitsplatz da ist!
Für mich sieht ein Teil der Beiträge so aus, als ob ihr die Kurzarbeit als einen "relativ gut bezahlten Urlaub" anseht, wo ihr tun und lassen könnt, was ihr wollt! - Sorry, aber das ist nicht im Sinne des Erfinders!
So, nun "schalgt" mich *smile*
Erstellt am 17.06.2009 um 12:49 Uhr von Troisdorfer
@Stanley
Schlagen ???
NeeNee, deine Aussage ist schon Richtig.
Viele haben eine 90% aufstockung durch Tarfverträge,
da wird sich gerne mal zurück gelehnt und
den Lieben Gott einen Guten Mann sein lassen ...
Die Kurzarbeit ansich,zahlt der kleine Mann ...;-)
Ich stimme dir in allen, ausser Punkt 3 zu,weil :
Kurzarbeit ist keine Freizeit mit Rufbereitschaft .
Eine (ab)Rufbereitschaft ist nur gegenüber der AFA oder
in einer Betriebsvereinbarung geregelt ...
Dann schreibst du:
Zu der Kurzfristigkeit: Wie ist es, wenn ein AN zur Arbeit eingeteilt ist
(weil ja tatsächlich was zu erledigen ist) und dieser Mitarbeiter erkrankt?
Soll dann die Arbeit liegen bleiben, bis der ganze Betrieb "gegen die Wand geknallt" ist? - Denkt doch mal nach!
Darüber denkt wohl jeder BR nach und pocht auf zureichendes Personal !!!
Jede Neueinstellung wird abgelehnt, jede Mehrarbeit geleistet und
wenn es der Firma mal schlechter geht, wird entlassen,alles auf die
Knochen der Mitarbeiter !!!
Wer seinen Betrieb gegen die Wand knallt,weil jemand in der
Kurzarbeit erkrankt, der hat ganz andere Probleme,du kannst
mir glauben Kurzarbeit macht Krank !!!
Denoch bleibe ich fester Meihnung :
Ich bin NICHT verpflichtet meinem Arbeitgeber MEINE PRIVATE Telefonnummer
zu geben,es sei den ich habe mich irgendwie Vertraglich dazu verpflichtet ...
Die Kurzarbeit Allein Reicht nicht !
MFG Troisdorfer
Erstellt am 17.06.2009 um 21:03 Uhr von pohly
Es wurden vor der KU noch vier Mann entlassen wir sind nicht Tarifgebunden mehr Lohn gibt es schon seit Jahren nicht
mehr und jetzt haben wir weniger Lohn durch die KU und sollen trotzdem noch immer für die Firma erreichbar sein?????
Es muo doch irgendwo im Netz Richtlinien vom Arbeitsamt geben an die sich der Arbeitgeber zu halten hat.Im Gremium kann ich mich mit meiner Meinung leider nicht durchsetzen.
Bei meiner Frau in der Firma sollten die Leute um den Kurtzarbeitertag rauszuholen nach dem Abstempeln noch 2Stunden umsonst Arbeiten aber was soll man machen wenn ich Ihn Anzeige ist sie Arbeitslos.
Bei uns zieht die Arbeit auch langsam wieder an,ich bin aber sicher die KU wird bleiben,dann müssen wir eben mehr reinhauen,es wird jetzt sicher kommen ihr habt ja einen BR,aber ich habe leider nur eine Stimme
mfg pohly
Erstellt am 18.06.2009 um 06:17 Uhr von Troisdorfer
***Bei meiner Frau in der Firma sollten die Leute um den Kurtzarbeitertag rauszuholen nach dem Abstempeln noch 2Stunden umsonst Arbeiten aber was soll man machen wenn ich Ihn Anzeige ist sie Arbeitslos.***
Davon abgesehen das in dieser Zeit kein Versicherungsschutz für deine Frau besteht,macht sie sich sogar strafbar,wer sowas von seinen Mitarbeitern verlangt,
wird früher oder später den Laden sowieso schließen,ruf mal Anonym bei der Afa an
und melde den Vorfall,ehrlich gesagt bei so einem AG möcht ich nicht arbeiten .
Erstellt am 18.06.2009 um 07:15 Uhr von Kölner
@Troisdorfer
Hehehe...fahr mal rechts ran!
Sicher besteht ein Versicherungsschutz. Das sind Stammtischparolen.
Erstellt am 18.06.2009 um 11:59 Uhr von Troisdorfer
Ja Kölner,dann soll pohlys Frau so weiter machen ... ;-)
Der Versicherungsschutz besteht weiter,das ist Richtig .
Ich geh halt gerne in die Kneipe ...
Erstellt am 07.02.2021 um 15:56 Uhr von Arbeitgeber2021
Verfügbarkeit von Arbeitnehmern bei Kurzarbeit genauso wie bei ALG - Bezug
Damit die Voraussetzungen zum Erhalt von Kurzarbeitergeld erfüllt sind, müssen der /die Arbeitnehmer/in (AN) in der Zeit, in der er/sie eigentlich arbeiten müssten, dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Tut der/die AN dies nicht verhindert er/sie die dem Arbeitgeber vorgeschriebenen Bemühungen Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung zu vermeiden.
Dies ergibt sich nach dem Wesen des Kurzarbeitergelds als Lohnersatzleistung, vgl. §§ 95 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) kurz SGB III *1)
Wenn der/die AN nicht für die Arbeit verfügbar ist, kommt auch kein Arbeitsangebot der Arbeitgebers oder der Agentur für Arbeit mehr in Frage, und entsprechend kommt auch der Anspruch auf Kurzarbeitsgeld automatisch nicht mehr in Betracht.
Steht ein/eine AN in Kurzarbeit nicht zur Verfügung berührt dies auch die Mitwirkungspflichten des/der AN bei Vermittlungsbemühungen durch die Agentur für Arbeit nach § 98 Absatz 4 SGB III 4), bei deren Verletzung der /die AN damit rechnen müssen, daß die Vorschriften über Sperrzeiten entsprechend angewendet werden.
Erstellt am 08.02.2021 um 09:56 Uhr von fantil
Noch so einen alten Thread ausgegraben...
@Arbeitgeber 2021, was soll der Scheiß?