Erstellt am 03.11.2011 um 20:58 Uhr von neskia
Und wie denkt dein Kollege darüber?
Erstellt am 03.11.2011 um 21:07 Uhr von seesee
Der Kranke? Weiß nicht, will ihn nicht zuhause anrufen... ;-) Spielt das denn eine Rolle? M.E. dürfen personenbezogene Daten nur mit dem Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden - Datensparsamkeit..... Ich denke das Handeln der Sachbearbeiterin verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Ich will ihr nix Böses, sondern nur eine Regelung herbei führen - wenn erforderlich...
Erstellt am 03.11.2011 um 21:14 Uhr von DonJohnson
was sagt denn dann euer betrieblicher Datenschutzbeauftragter dazu? gab es schulungen für die Personen die mit personenbezogenen Daten um gehen?
aber ich teile dein Misstrauen, auch ich empfinde das Verhalten als nciht richtig, auch würde mcih interessieren, warum wer wen wärend einer AU wegen Unterschrift erreichen möchte...
Erstellt am 03.11.2011 um 21:21 Uhr von Kölner
@DonJohnson
Vermutlich ging es um einen Arbeitsauftrag - was die Sache nicht besser macht. Interessant wäre die Frage, wenn es sich um eine Unterschrift für die Einwilligung zum BEM ginge... ;-)
Erstellt am 03.11.2011 um 21:32 Uhr von wölfchen
. . . die Aufregung wegen einer Telefonnummer kann ich nicht so recht nachvollziehen und schon gar nicht, wenn sie innerbetrieblich weitergegeben wurde. An Außenstehende könnte man noch im Zweifel sein . . .
Aber mal ehrlich: entweder will ich die Telefonnummer geheim halten - dann bekommt sie auch das Personalbüro nicht. Oder ich will es nicht und dann steht sie für jeden sichtbar im Telefonbuch. Ausnahme: Handynummern von anderen Anbietern als der Telekom stehen auch nicht automatisch im Telefonbuch. Das hat dann aber sehr wenig mit Datenschutz zu tun, sondern eher damit, dass die Telefonbücher von der Telekom herausgegeben werden.
Und noch für bedenklicher halte ich es, Wellen zu schlagen, wenn man nicht mal weiß, wie der Betroffene selbst dazu steht. Man sollte doch die Kirche im Dorf lassen und wenn Ihr keine anderen Probleme habt, dann seid Ihr ehrlich zu beneiden ;-)
Erstellt am 03.11.2011 um 21:35 Uhr von seesee
Wie oben gesagt: der Grund für den Anruf war nachvollziehbar. Der kranke Kollege sollte einen Antrag für eine amtliche Lizenzverlängerung unterschreiben (die Lizenz ist auf ihn persönlich ausgestellt). Wäre die Frist verstrichen, hätte der Antrag neu gestellt werden müssen, was wiederum zusätzliche Antragskosten verursacht hätte....
Unter Datenschutzbeauftragter ist outgesourct worden, also weit-weit weg... Natürlich könnten wir ihn mal darauf ansprechen oder anmailen...
Erstellt am 03.11.2011 um 21:51 Uhr von seesee
@Wölfchen:
Klar, so kann man es auch sehen...
"An Außenstehende könnte man noch im Zweifel sein . . ." Na, du bist mir ja einer! Was gibts denn DA zu zweifeln? Meine PRIVATE Telefonnummer an AUSSENSTEHENDE??? DAS GEHT JA GAAAR NICHT!!!
Prinzipiell gebe ich dir aber Recht: wir HABEN andere Probleme! Nichtsdestoweniger sollte auch der betriebliche Datenschutz nicht vergessen werden. Und meine Telefonnummer steht nicht mal im Telekom-Telefonbuch, so was gibt es! Soll jetzt das Personalbüro etwa vorher prüfen, ob die private Telefonnummer im Telefonbuch der Telekom steht, bevor sie die Nummer rausgibt?
Nee, ich find das nicht korrekt. Ich würde nicht wollen, dass meine Nummer rausgegeben wird. Was spricht dagegen, dass das Personalbüro selbst den Mitarbeiter anruft und dann das Gespräch weiterleitet oder den MA bittet, den Kollegen in der Firma anzurufen? Wäre auch kein großer Umweg und die Daten blieben geschützt.
Erstellt am 03.11.2011 um 21:53 Uhr von rainerw
Denke hier geht es nicht darum was nach zu vollziehbar ist oder nicht. In dem Fall könnte ich auch sagen, ich kann Nachvollziehen wenn einer 5 Jahre sein Urlaub ansammelt und dann eine lange Auszeit nimmt. Hier geht es um den Grundsatz und da hat seesee recht.
Das ist ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz
Erstellt am 03.11.2011 um 22:03 Uhr von seesee
@reinerw
Der Anruf selbst war ja nicht verboten - sondern - wie du ja auch schreibst - die Herausgabe der Telefonnummer...
Danke für Eure Antworten!
Erstellt am 03.11.2011 um 22:17 Uhr von Keiner
Ein Kollege möchte einem anderen Kollegen einen Gefallen tun.... wenn ihr sonst keine Probleme habt....
Erstellt am 03.11.2011 um 23:36 Uhr von seesee
@Keiner
Soll das heißen, dass es deiner Meinung nach Rechtsbrüche gibt, die von einem Deckmantel der Kollegialität gedeckt sein können..... ? Nö, da bin ich nicht einverstanden.
Der Anruf selbst war ja in Ordnung, aber die unerlaubte Weitergabe der privaten Telefonnummer ist nicht in Ordnung!s
Erstellt am 03.11.2011 um 23:51 Uhr von ganther
@seesee
wenn der Anruf aber ok und berechtigt war kann auch die weitergabe der Nummer berechtigt gewesen sein.... auch nach BDSG
Der Fall wird mir hier mit zu viel Emotionalität und zu wenig rechtlichen Verständnis geführt. Die Herausgabe persönlicher Daten muss im Sinne des BDSG gesehen werden und dafür muss man den gesamten Sachverhalt betrachten.
die Herausgabe erfolgte wie du selber sagst aus betrieblichen Gründen. Daher könnte ein berechtigtes Interesse gegeben sein. Aber das ist nach dem Einzelfall zu beurteilen. Was war der betriebliche Grund wie dringend war er etc...
Erstellt am 04.11.2011 um 06:08 Uhr von DonJohnson
ganther, das sehe ich anders, da im BDSG auch mildere Mittel verlangt werden auszuschöpfen - in diesem Fall wäre das mildere Mittel eindeutig so wie von seesee beschrieben!
*Was war der betriebliche Grund wie dringend war er etc...*
wurde bschrieben, es war dringend - eine Herausgabe der Nummer aber defakto nicht notwendig...
Erstellt am 04.11.2011 um 08:50 Uhr von gironimo
Man kann es eben so oder so diskutieren.
Es mag in letzter Konsequenz nicht rechtens gewesen sein - aber ausser dem BR hat dies wohl niemanden gestört; vielmehr scheinen eher praktische Lösungen bei den anderen Beteilgten im Vordergrund gestanden zu haben.
Und das ist eben auch die Abwägung, mit der der BR tagtäglich konfrontiert ist.
Ich würde also bestenfalls dem Sachbearbeiter in der Personalabteilung sagen, er möge mit geschützten Daten sorgsamer umgehen und den AG auffordern in regelmäßigen Abständen Schulungen zum Thema Datenschutz durchzuführen.
Erstellt am 04.11.2011 um 09:39 Uhr von peanuts
Ich frage mich ja, wie man eine erforderliche Unterschrift telefonisch einholen kann ...
Erstellt am 04.11.2011 um 15:32 Uhr von seesee
@peanuts
Die Frage war, ob mein Kollege dem Kranken den Antrag zur Unterschrift per Post zukommen lassen soll (und dann auch die Adresse erfragen), sprich: ob er sich sicher sein kann, dass wenn er den Antrag per Post schickt, der Kollege auch zuhause ist - und nicht etwa im Krankenhaus oder bei der Mutter oder bei der Freundin oder wo auch immer...
Erstellt am 04.11.2011 um 22:25 Uhr von rainerw
@seesee
Was mein AG wohl sagen würde wenn ich als MA Firmenunterlagen durch die Weltgeschichte schicken würde ?
Erstellt am 05.11.2011 um 14:41 Uhr von Laffo
möchte auch mal wieder meinen Senf dazu geben...
es ging hier eindeutig um betriebliche Belange. Aus meiner Sicht ist die Personalabteilung Teil des AG. Der AG, in diesem Fall ein beauftragter Kollege(?), wollte ihn telefonisch erreichen, um betriebliche Dinge, welche nur den betroffenen Kollegen betreffen, abklären. Da der betroffene Kollege seine priv.Telefonnummer dem AG zur Verfügung stellte, sehe ich hier kein Problem in dem Verhalten.
Erstellt am 05.11.2011 um 14:43 Uhr von DonJohnson
ich schon - hätte doch der AG selber anrufen können... wo kommen wir denn da hin, wenn der AG einfach personen bezogene Daten ohne mein Einverständnis weiter gibt... Na Sachen gibts...
Erstellt am 07.11.2011 um 08:26 Uhr von Lernender
Falls der Kollege von seese ein Br. ist, wo habt ihr denn ein Problem?
Erstellt am 07.11.2011 um 08:33 Uhr von Frosch
@ Lernender
deine personenbezogenen Daten unterliegen also, innerhalb des Gremiums, nicht dem Datenschutz?
Erstellt am 07.11.2011 um 08:47 Uhr von Lernender
@Frosch
Der Datenfluss im Unternehmen stellt keine Übermittlung im Sinne des § 3
Abs. 4 Nr. 3 BDSG dar. Läge eine solche Übermittlung (an ›Dritte‹) vor, müsste
jede Weiterleitung personenbezogener Daten an den Betriebsrat vorab
auf Zulässigkeit nach § 4 BDSG geprüft werden. Die Weiterleitung personenbezogener
Daten vom Arbeitgeber zum Betriebsrat unterliegt aber nicht der zusätzlichen Zulässigkeitsprüfung nach dem BDSG. Maßgeblich für die Weiterleitung
der Daten an den Betriebsrat ist allein das BetrVG. Deshalb kann der
Arbeitgeber dem Betriebsrat Informationen unter Hinweis auf den Datenschutz
auch nicht verweigern.
Erstellt am 07.11.2011 um 09:01 Uhr von Frosch
Das stimmt nur, solange es sich um für die Betriebsratsarbeit relevante Daten handelt. Das es sich um Betriebsratsarbeit handelte ließ sich hier nicht erkennen.
Abgesehen davon, du bist ernsthaft der Meinung du rufst einmal kurz "Betriebsrat" und hast ein Recht auf alle beliebigen Daten der Arbeitnehmer??? den Zahn lass dir lieber ziehn
Erstellt am 07.11.2011 um 09:52 Uhr von Lernender
@Frosch
""Abgesehen davon, du bist ernsthaft der Meinung du rufst einmal kurz "Betriebsrat" und hast ein Recht auf alle beliebigen Daten der Arbeitnehmer??? den Zahn lass dir lieber ziehn"""
man muss mir keinen Zahn ziehen aber dem Br. stehen oft mehr Infos zu als viele AG. Denken.
Leider auch als viele Br. sich Vorstellen können.
Werden personenbezogene Daten man den Betriebsrat weitergeleitet, die der Arbeitgeber bereits gespeichert hat, kann der Betriebsrat davon ausgehen, dass diese Daten auch rechtmäßig im Sinne des BDSG erhoben und gespeichert worden sind (es ist Aufgabe der ›verantwortlichen Stelle‹ dies zu überprüfen).Der Betriebsrat kann und darf dann also
diese Daten im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung verarbeiten, ohne noch einmal eine Zulässigkeitsprüfung nach § 4 BDSG vornehmen zu müssen. Das hat unter anderem zur Folge, dass der Beschäftigte – entgegen der Auffassung einiger Arbeitgeber – nicht etwa seine Einwilligung erteilen muss, ehe der Arbeitgeber personenbezogene Daten an den Betriebsrat weiterleitet. Die Weiterleitung von Beschäftigtendaten an den Betriebsrat bestimmt sich allein durch die Vorgaben des BetrVG etwa zu den Informationsrechten des Betriebsrats.
Genauso wenig wie der Arbeitgeber dem Betriebsrat erforderliche Informationen
mit der Begründung des Datenschutzes verweigern kann, hat er nicht das
Recht Informationen oder Auskünfte zu verweigern, weil es sich um Betriebs und
Geschäftsgeheimnisse handelt.
Der Arbeitgeber kann sich nicht auf ein schützenswertes Interesse berufen.
Zudem sind die Mitglieder des Betriebsrats nach § 79 BetrVG zur Geheimhaltung verpflichtet.
Erstellt am 07.11.2011 um 10:17 Uhr von Frosch
alles korrekt - solange du einen Bezug zu Betriebsratsarbeit herleiten kannst. Wenn du aber mit den Daten irgendetwas veranstaltest was dann nichts mit BR Arbeit zu tun hat (und das war hier definitiv nicht der Fall) haste mit nem bssl Glück den §23.1 BetrVG an den Hacken. Die §§ auf die du dich berufst sollen dir bei der BR Arbeit helfen, als normaler AN hast du keinerlei Rechte an irgendwelchen Daten nichtmal an der Telefonnummer.
Erstellt am 07.11.2011 um 10:46 Uhr von Lernender
@Frosch
das war meine erste Antwort:
Falls der Kollege von seese ein Br. ist, wo habt ihr denn ein Problem?
Antwort 20 Erstellt am 07.11.2011 um 08:26 Uhr von Lernender 183496
darauf kam deine Frage:
@ Lernender
deine personenbezogenen Daten unterliegen also, innerhalb des Gremiums, nicht dem Datenschutz?
Antwort 21 Erstellt am 07.11.2011 um 08:33 Uhr von Frosch
Ich glaube deine Frage hast du dir mit deiner Antwort Nr. 25 selbst beantwortet.
Erstellt am 07.11.2011 um 11:17 Uhr von Lernender
Erstellt am 07.11.2011 um 12:16 Uhr von Frosch
nicht wirklich, aber es hat den anschein, dass sich außer uns beiden niemand für das thema interessiert. solange sich in eurem unternehmen keiner daran stört ist es ok, mein personaler würde mir berechtigterweise auf die finger klopfen wenn ich nach mitarbeitertelefonnummern fragen würde - betriebsratsmitglied hin oder her. er würde für mich die nummer wählen und das gespräch ins br büro durchstellen und das genügt dem BDSG und ist für die betriebsratsarbeit ausreichend. wenn ihr generellen bedarf an den privaten telefonnummern der brm s habt sollte eine telefonliste im gremium angefertigt werden, wer sich dort nicht eintragen möchte wird wohl seine privaten (schützenswerten) gründe haben
Erstellt am 07.11.2011 um 17:34 Uhr von Keiner
Hallo Kermit
1) Der kranke Kollege sollte einen Antrag für eine amtliche Lizenzverlängerung unterschreiben (die Lizenz ist auf ihn persönlich ausgestellt). Wäre die Frist verstrichen, hätte der Antrag neu gestellt werden müssen, was wiederum zusätzliche Antragskosten verursacht hätte....
Also nix BR.
Ansonsten sind deine Ansichten eher fragwürdig: Der BR bekommt eine Anhörung für eine fristlose Kündigung. Der Arbeitnehmer ist krank. Frist 3 Tage. Da wäre die weitergabe einer Telefonnummer schon hilfreich. Und wenn der Arbeitgeber die Telefonnummern speichert, stehen diese dem BR eh zu. Der BR ist nicht Dritter im Sinne des BDSG
Erstellt am 07.11.2011 um 19:55 Uhr von seesee
Also: Keiner der Beteiligten (außer ich als "Beobachter") war BRM.
Exkurs:
Wir haben im BR-Gremium tatsächlich eine Liste erstellt, auf der - WER WOLLTE - seine private Telefonnummer eingetragen hat. In der letzten Spalte haben wir dann dafür unterschrieben, dass wir damit einverstanden sind, dass der BR diese Daten für interne Zwecke speichern darf...
Erstellt am 07.11.2011 um 20:13 Uhr von rainerw
@seesee
Wenn ich das alles richtig gelesen habe geht es hier dann für den BR nicht mehr nur um die Telefonnummer die raus gegeben wurde.
Der Kollege ist krank und es sollen Firmenunterlagen außer Haus gehen zur Unterschrift. Hier sollte man auch prüfen ob dies überhaupt statthaft ist und der AG darüber Bescheid weiß.
Auch wenn der Personaler Erfüllungsgehilfe des AG ist heißt das nicht automatisch das diese Vorgehensweise mit Wissen des AG geschieht.
Frei nach dem Motto: Tuhe ich was, löst es was aus. Tuhe ich nichts, löst es aber auch was aus.
Erstellt am 07.11.2011 um 20:34 Uhr von DonJohnson
*Ansonsten sind deine Ansichten eher fragwürdig: Der BR bekommt eine Anhörung für eine fristlose Kündigung. Der Arbeitnehmer ist krank. Frist 3 Tage. Da wäre die weitergabe einer Telefonnummer schon hilfreich. *
dann, in einem solchen Fall ist der BR berechtigt, die Daten vom AG anzufordern. Geburtstagslisten usw gehören halt nciht dazu - dann ist der BR auch ein Datensammler, genau wie der AG so oft.
Mich würde es echt interessieren wer hier in seinem Gremium Daten vernichtet, die er nciht mehr benötigt ;-)
Und ganz ehrlich... wir machen das. Sobald der Grund für die Daten vorüber ist, löschen oder vernichten wir personenbezogene Daten der AN und ich denke, das sollte jeder BR machen, weil warum soll ein Gremium etwas machen, was er beim AG bemängelt? Auch ein Gremium steht nicht über dem BDSG...
Erstellt am 08.11.2011 um 08:11 Uhr von Frosch
@Niemand
Lesen und vertsehen gleichzeitig war dir wohl gestern nich mehr gegeben.
Der Hinweis auf evtl Betriebsratsarbeit kam nich von mir, ich hab nur auch für diesen Fall die Herausgabe der Telefonnummer ausgeschlossen.
Nicht alles was hilfreich ist ist auch ohne weiteres erlaubt. Lies dir das BDSG bezüglich milderer Mittel durch - da findeste schon was.
Das Anruf mag sicher, in dem von dir geschilderten Fall nötig sein, dafür musst du nicht in den Besitz einer Telefonnummer gelangen. Im übrigen wage ich zu bezweifeln, dass ein Telefonat als Anhörung geeignet is.
Erstellt am 22.11.2011 um 17:18 Uhr von seesee
Wenn das hier noch jemand verfolgt:
zwischenzeitlich hat die Sachbearbeiterin den Datenschutzbeauftragten befragt: es ist nicht zulässig, private Telefonnummern von Mitarbeitern ohne deren explizites Einverständnis) aus dem Personalbüro heraus zu geben. Sie sollte sich bei dem betroffenen Mitarbeiter entschuldigen (was ich ja überzogen finde). Aber für diese Fälle muss die Firma lt. Datenschutzbeauftragtem einen Notfallplan erstellen, der Informationen darüber beinhaltet, in welchen Fällen (auflisten) die private Telefonnummer durch wen an wen weiter gegeben werden darf. Hierzu muss jeder betroffene Mitarbeiter sein schriftliches Einverständnis geben....
Erstellt am 22.11.2011 um 17:32 Uhr von Lernender
Frag euren Datenschutzbeauftragen doch mal für was die Telefonnummern überhaupt gespeichert wurden?
Erstellt am 23.11.2011 um 00:47 Uhr von peters
Kein Beschäftigter ist verpflichtet, seine private Telefonnummer dem Betrieb bekannt zu geben. Wenn er das freiwillig aber tut, dann unter der Maßgabe, dass sie für betriebliche Zwecke verwendet werden darf. Und das ist hier geschehen.
Wenn der Betroffene das nicht möchte, muss er sie eben nicht bekannt geben.
Erstellt am 23.11.2011 um 20:28 Uhr von seesee
Naja, normalerweise gibt man ja die Telefonnummer bereits mit der Bewerbung bekannt, damit das Personalbüro zwecks Terminabsprache anrufen kann. Wird man dann eingestellt, ist somit die Telefonnummer schon in der Personalakte. Dies ist wohl in den Betrieben die Regel, oder? Deshalb sollte meiner Meinung nach der Datenschutzbeauftragte auch darüber Regeln erstellen, ob und in welchen Fällen - mit dem Einverständnis des Mitarbeiters - die Telefonnummer weitergegeben werden darf...
Erstellt am 23.11.2011 um 20:36 Uhr von Lernender
diese Regelung soll der Datenschutzbeauftragte ohne BR erstellen?
Erstellt am 23.11.2011 um 21:38 Uhr von rainerw
Diese Angelegenheit sollte auch nicht vom BR geregelt werden. Hier sollte der AG sich mal die Mühe machen jedem MA bei der nächsten Abrechnung ein Begleitschreiben beizulegen, in dem er ankreutzen kann ob er mit einer Weitergabe der Tele Nr.: einverstanden ist oder nicht. Ausgefüllt an der AG zurück und das Thema ist erledigt. Der AG will was , also soll er in die Pötte kommen.