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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Freizeitausgleich am Feiertag

A
AlexBR
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, wir arbeiten in Schichten. Laut dem Arbeitsvertrag bekommt man 125% Zuschlag, wenn man am Feiertag arbeiten muss. Bis zuletzt sah die Abrechnung so aus: Wer mit der Nachtschicht (22:00-6:00 Uhr) in den Feiertag reingearbeitet hat, bekommt 6 Std Feiertagszuschlag+8 Std gutgeschrieben (als Freizeitausgleich). Jetzt weigert sich aber die Werkleitung für die Leute die am Männertag die Nachtschicht geleistet haben die 8 Std gut zu schreiben. Wie ist die gesetzliche Grundlage? Was kann der BR unternemmen? Danke im Voraus für eure Hilfe!

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Community-Antworten (5)

K
Kriegsrat

02.06.2009 um 15:10 Uhr

gilt evtl ein tarifvertrag, der regelungen dazu enthält ?

Das Bundesarbeitsgericht hatte in seinem Urteil vom 1.2.2006, 5 AZR 422/04 zu entscheiden, ob einem Arbeitnehmer nach dem geltenden Arbeitsrecht ein angemessener Freizeitausgleich oder ein Nachtarbeitszuschlag zusteht.

Nach § 6 Abs. 5 ArbzG (Arbeitszeitgesetz) muss ein Arbeitgeber, sofern diese Frage nicht tariflich geregelt ist, dem Arbeitnehmer für die geleistete Nachtarbeitszeit einen angemessenen bezahlten Freizeitausgleich oder einen angemessenen Zuschlag zum Lohn gewähren. Nachtarbeit ist dabei die Arbeitszeit, die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr liegt.

Entscheidet sich der Arbeitgeber für einen Freizeitausgleich so meint das Gericht, dass für jede geleistete Nachtarbeitsstunde 25% also 15 Minuten Freizeitausgleich angemessen sind. Schon im Urteil vom 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 hat das Bundesarbeitsgericht einen Nacharbeitszuschlag in Höhe von 25 % des Stundenlohns als angemessen anerkannt. Aber auch 10 % wurden im Urteil des BAG vom 31.8.2005, 5 AZR 545/04 schon für zulässig gehalten.

Das Gericht hatte vor allem festgestellt, dass das Wahlecht zwischen Freizeitausgleich und Nachtarbeitszuschlag ausschließlich beim Arbeitgeber liege. Dieses Wahlrecht des Arbeitgebers sollte unmissverständlich ausgeübt werden. Zahlt der Arbeitgeber nach der alternativen Verurteilung zu Freizeitausgleich und Nachtzuschlag nur, um die Zwangsvollstreckung abzuwenden oder trifft er eine vertragliche Regelung zu diesem Umstand für die Zukunft, so ist das Wahlrecht noch nicht ausgeübt, entschieden die Richter.

Sinnvoll ist es daher schon bei Abschluss der Arbeitsverträge festzulegen, wie im Falle von Nachtarbeit zu verfahren ist. Ein weitgehender oder sogar gänzlicher Ausschluss dieses Anspruches ist jedoch nach Entscheidung des BAG in vielen Fällen unzulässig (Urteil vom 31.8.2005, 5 AZR 545/04).

Die Entscheidung ist jedoch nicht auf die Behandlung von Sonn- und Feiertagsarbeit anzuwenden. Hier versagten die Richter die Gewährung eines Sonn- und Feiertagszuschlag

D
Dummbax

02.06.2009 um 22:17 Uhr

Der Tarifvertrag der IG Metall NRW besagt: Feiertag beginnt mit der Frühschicht des Feiertages, also erst wer am Feiertag um 06.00 beginnt hat Anspruch auch auf díe % das zieht sich über alle 3 Schichten.

E
EgonErwin

03.06.2009 um 11:16 Uhr

Männertag gleich Vatertag ?

P
Pfälzer

03.06.2009 um 12:32 Uhr

ne - Christi Himmelfahrt

B
Brentan

03.06.2009 um 12:43 Uhr

Soweit ich weiß ist der Arbeitgeber ohne Tarifvertrag frei in der Entscheidung ab wann der Feiertag beginnt. Nur das dieser 24 Stunden umfasst!! Soll heißen das wenn er um 0:00 Uhr beginnt auch bis 24:00 Uhr geht oder von 6:00 bis 6:00. Er kann nicht sagen das er um 6:00 beginnt und Arbeitnehmern die am Folgetag vor 6 Uhr Früh anfangen den zuschlag verweigern weil der Feiertag angeblich schon vorrüber ist!! Hoffe das war nicht am Thema vorbei!!

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