Erstellt am 01.06.2009 um 11:10 Uhr von ridgeback
@Rosenrot,
grundsätzlich besteht hier ein MBR 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.
Ferner ist umstritten, ob der AG Teilzeitarbeitskräften gegenüber einseitig Überstunden anordnen darf. Die Verpflichtung besteht, wenn dies tarif- oder einzelvertraglich vereinbart ist. Sollte keine Vereinbarung bestehen, wird die Meinung vertreten, der Teilzeitbeschäftigte habe mit der Teilzeitvereinbarung deutlich gemacht, dass er auf die Ableistung von Überstunden keinen Wert lege. Aus diesem Grund könne der Arbeitgeber auch nicht einseitig Überstunden anordnen. Die Arbeitspflicht geht grundsätzlich nicht über das vertraglich geschuldete Pensum hinaus. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitnehmer sich im Einzelfall freiwillig zur Ableistung der Überstunden bereiterklärt.