Erstellt am 29.05.2009 um 11:29 Uhr von waschbär
@Panther,
Die Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden unterliegt in vollem Umfang der Mitbestimmung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Dies gilt auch für Überstunden im Einzelfall sobald ein kollektiver Bezug erkennbar ist. Auch die "Freiwilligkeit" von Arbeitnehmern Überstunden zu leisten schließt die Mitbestimmung nicht aus.
Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf Umfang, Dauer und Lage der Mehrarbeitszeit wie auch der Überstunden.
Auch die Verteilung der Mehrarbeitszeit/Überstunden auf die einzelnen Wochentage unterliegt der Mitbestimmung(BAG, 09.05.1984, 5 AZR 412/81).
PraxisTipp
Falls erforderlich können Betriebsrat und Arbeitgeber eine "Rahmenbetriebsvereinbarung" bzgl. Überstunden/Mehrarbeit treffen. Dies ist vor allem für nicht vorhersehbare Eilfälle empfehlenswert. Zu beachten gilt es die Zeitspanne für die Betriebsvereinbarung. § 87 Abs. 1 Zif. 3 BetrVG spricht nämlich von einer "vorübergehenden" Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Betriebsüblich ist entweder die im Tarifvertrag festgelegte wöchentliche Arbeitszeit oder die Arbeitszeit die im Betrieb normalerweise geleistet wird.
Nach einem Urteil des EuGH, 08.02.2001 C-350/99 ist der Arbeitgeber verpflichtet, in einem Arbeitsvertrag die wesentlichen Vertragsbedingungen (Nachweisgesetz) festzuhalten, hier: Ableisten von Überstunden. Fehlt eine derartige Vereinbarung ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, Überstunden oder Mehrarbeit zu leisten.
Eine mündliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzgl. Überstundenleistung, generell oder im Einzelfall, ist grundsätzlich möglich. Allerdings ist der Arbeitgeber beweisführungspflichtig.
Quelle WAF BR Info.
Bedenke aber wer schon so als AG auf den MA zu geht, der ist wohl auch in der lage Abmahungen oder mit Kündigungen zu Drohen, auch wenn diese vieleicht vorm Richter als Nichtig Berurteilt werden.
Anstat auf Eskalation, würde ich lieber auf Deskalation setzen, bevor sich AG und BR in den Grabenkrieg Verabschieden und die MAs auf der strecke bleiben.
Wie steht der BR zu Überstunden? Welchen rückhalt habt ihr in der Belegschaft ? Bricht der wiederstand bei Drohungen vom AG zusammen????
Wenn du nicht sicher bist und Angst hast das du bzw die Belegschaft denoch vom AG Ärger wegen Arbeitsverweigerung bekommt, dann müsst ihr euch erst mal beugen ABER paralell dem BR eine Beschwerde zu stellen und um abhilfe bitten ( z.B BV anschieben) oder gar einen etwas härten gang ein legen.