Erstellt am 28.05.2009 um 16:19 Uhr von carrie
@Funker
Um was geht es denn genau?
Erstellt am 28.05.2009 um 16:29 Uhr von STANLEY
Auch ohne "genau" würde ich mal (aus dem Bauch heraus) sagen: JA!
Es kann ja nicht sein, dass er Verkürzungen und damit verbunden meist auch finanzielle Kürzungen einfach so vornimmt, ohne Angabe von Gründen!
Zudem wäre es wichtig, ob bei euch vielleicht ein TV greift...
Gruß
STAN
Erstellt am 28.05.2009 um 18:30 Uhr von Funker
Es war eine Anfrage von MA aus einem anderen Betriebsteil, wo der AG (Heimleiterin) den MA gesagt hat, daß alle noch Vollzeitbeschäftigten (40 Wochenstunden) auf 30 Stunden runter gestzt werden. Damit sind die MA nicht einverstanden und viel Vertrauen haben sie nicht in ihrem BR.
Der AG ist der selbe wie in meinem Betriebsteil (das Land Sachsen Anhalt) und gibt sich als sozial orientierte Einrichtung an.
Da brauch man auch gesetzliche Grunkenntnisse um sich zu wehren und da brauch ich Hilfe um den MA Wege zu zeigen sich nicht über den Tisch ziehen zu lassen.
Erstellt am 29.05.2009 um 09:58 Uhr von Angie
Hallo Funker,
die Änderung der vertraglich festgelegten Arbeitszeit geht nur über eine Änderungskündigung. Vor dieser muss der BR gehört werden. (§102 BetrVG) Der AN der eine Änderungskündigung bekommt kann dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedigungen sozial ungerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dem AG innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erklären. (§ 2 KSchG). Gleichzeitig muss er innerhalb von 3 Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben. (§ 4 KSchG).
Sollte euer AG die Arbeitzeitverringerung aber mit Kurzarbeit planen, seid Ihr im Boot und müßt eine Betriebsvereinbarung erstellen.
MfG
Angie
Erstellt am 11.06.2010 um 06:53 Uhr von megamagger
Hallo
wie sieht es aus wenn der AG einmalig den Betrieb früher geschlossen hat, wegen Strassenarbeiten. Es konnten keine Kunden in unser Geschäft kommen. Wir arbeiten in 2 Schichten und die Frühschicht hat die volle Arbeitszeit geleistet. Wir ( meine Schicht ) nur von 14.30-18.00 Uhr, also 4 Stunden weniger. Muss die GL uns nicht trotzdem die 4 Stunden gutschreiben ? Wir haben ein stempelsysthem mit +- Stundenkonto.
Wäre lieb wenn ihr schnell antworten könntet.
LG
Markus
Erstellt am 11.06.2010 um 10:38 Uhr von rkoch
Angie > die Änderung der vertraglich festgelegten Arbeitszeit geht nur über eine
Angie > Änderungskündigung.
Das, mit Verlaub, ist Unsinn. Natürlich kann die Arbeitszeitänderung (wie alle anderen Vertragsänderungen) auch einvernehmlich geändert werden. Einvernehmlich im Sinne des Vertragsrechtes ist die Vertragsänderung auch, wenn die eine Vertragspartei die Änderung des Vertrages durch die andere Vertragspartei widerspruchslos hinnimmt. Man könnte zwar nach BGB verschiedene Fälle konstruieren, wonach diese Änderung letztendlich anfechtbar wäre, aber anfechten bzw. widersprechen muss man der Änderung auf jeden Fall wenn man sie nicht akzeptiert. Erst dann gilt das von Angie gesagte.
Grundsätzlich ist der AG aber durchaus berechtigt (vorbehaltlich der Zustimmung des BR nach §87 (1) Nr. 3 BetrVG), die Arbeitszeit in gewissen Sitationen eigenmächtig vorübergehend zu reduzieren. Klassische Anwendung: Kurzarbeit, aber auch gemäß eines anwendbaren TV z.B. zur Beschäftigungssicherung, aber auch infolge einer entsprechenden Vertragsklausel.
So weit ein BR zu beteiligen ist hat der AG natürlich die Verpflichtung die Gründe vorzulegen, sonst wird er wohl kaum die Zustimmung zu der Maßnahme bekommen und ohne die geht es nun mal nicht. Selbst wenn der AG die betriebsübliche AZ Kraft Vertragsänderung dauerhaft verändert (ob mit oder ohne Änderungskündigung) ist der BR nach §87 (1) Nr. 2 wieder im Boot, wenn ein kollektiver Zusammenhang besteht, was bei mindestens zwei gleichartig betroffenen AN auf jeden Fall der Fall ist.
Erstellt am 11.06.2010 um 10:45 Uhr von rkoch
@megamagger
> wie sieht es aus wenn der AG einmalig den Betrieb früher geschlossen hat
Wenn bei Euch ein BR existiert hat dieser darüber mitzubestimmen, ohne Zustimmung des BR darf Euch der AG nicht nach Hause schicken. Tut er es trotzdem, kommt er unweigerlich in Annahmeverzug.
> Wir ( meine Schicht ) nur von 14.30-18.00 Uhr, also 4 Stunden weniger.
> Muss die GL uns nicht trotzdem die 4 Stunden gutschreiben ?
> Wir haben ein stempelsysthem mit +- Stundenkonto.
Das wiederrum ist ein Sonderfall. Zunächst wäre zu klären ob der AG Kraft Arbeitsvertrages oder BV das Recht hat, auf Euer Stundenkonto in der Art Einfluss zu nehmen das er Euch Anordnet die AZ zu verkürzen. Hat er dieses Recht, dann werden diese 4 Stunden definitiv vom Zeitkonto genommen. Hat er dieses Recht nicht, tritt wieder das im vorherigen Beitrag gesagte ein: Wenn ihr die Anweisung widerspruchslos hingenommen habt ist anzunehmen, das ihr damit einverstanden wart über Euer Zeitkonto eher mit der Arbeit aufzuhören. Falls ihr hingegen widersprochen habt, kann Euch der AG nicht heimschicken, er kommt wenn er es doch tut in Annahmeverzug und muss Euch die Zeit gutschreiben..... Eine der Grundbedingungen des Annahmeverzugs: Der AN muss eindeutig seine Arbeitsleistung zur Verfügung stellen wollen! Er muss also erklären "Ich will nicht nach Hause, ich will arbeiten!"
Erstellt am 11.06.2010 um 10:45 Uhr von pirat
@rkoch,
RICHTIG.....aber...ob Angie das noch liest, nach über 12 Monaten ? .-)
Erstellt am 11.06.2010 um 10:48 Uhr von rkoch
Oh, sorry.... Megamagger hat den Beitrag mit seiner Frage wieder aufleben lassen.... Hab ich gar nicht gemerkt. Ich war in "aktuelle Antworten anzeigen".....
Egal: Dann gilt meine Antwort eben nur für Meggamagger.....
PS: Megamagger: Bitte stelle das nächste mal eine eigene Frage als neuer Beitrag. Ich weiß nicht ob andere außer mir und Pirat regelmäßig die "aktuellen Antworten" anzeigen lassen.