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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitszeitverkürzung - wann kann der BR hier widersprechen?

T
Tine
Jan 2022 bearbeitet

Liebes Forum, wir sind ein 3-Schichten Betrieb im medizinischen Bereich unser Chef will nun nach Berechnung durch einen Wirtschaftsberater weitere Std.einsparen!! Gleichzeitig haben sich auch unter Beibehaltung der bisherigen Dienste Überstd. angesammelt (durch Krankheit und 2 Kündigungswellen!), die so abgebaut werden sollen.

  • Kann er von uns verlangen, daß einer der 2 Schichtkollegen den Dienst vorzeitig zu verlassen hat, wenn -seiner- Meinung nach 1 Kollege ausreichend sein würde - auch wenn das Dienstende noch nicht erreicht ist!?
  • Darüber hinaus will er die Dienstzeiten weiter verkürzen! Das bedeutet aber z.B., daß, wie schon jetzt, keiner mehr auf seine 38,5 Std/Woche kommt. Wir müssen jetzt schon als Vollzeitkraft 2 6-Tage-Wochen hinnehmen, weil wir durch Std-Reduzierung nicht mehr unsere 38,5 Std erreichen.

Die erste Std-Reduzierung hat leider ohne Betriebsrat stattgefunden, den es nun endlich gibt! Da es uns nun gibt, wollen wir dieser Arbeitszeitverkürzung nicht zustimmen. Auif welcher rechtlichen Grundlage geht das? Vielen Dank!

4.41003

Community-Antworten (3)

V
viktor

24.10.2005 um 11:17 Uhr

Wenn zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine Stundenzahl vereinbart ist, kann diese der Arbeitgeber nicht einfach einseitig kürzen. Hierzu ist die Zustimmung (Unterschrift) des betroffenen erforderlich. Dieser braucht aber nicht zuzustimmen. Der AG kann dann nur den (zweifelhaften) Weg über eine Änderungskündigung gehen.

Im Übrigen kann der AG natürlich jemanden früher nach Hause scdhicken - zahlen muss er trotzdem.

Gibt es eigentlich einen Tarifvertrag? Im Übrigen kann der BR nicht über eine wöchentliche Arbeitszeitverkürzung eine Betriebsvereinbnarung abschliessen, da dies unter den Tarifvorgehalt des § 77 BetrVG fällt. Eine BV zur Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage mit einer Arbeitszeitverkürzung durch die Hintertür braucht ihr natürlich nicht zustimmen.

Vielleicht besucht Ihr erst einmal ein Seminar nach 37.6 BetrVG zu Dienstplänen, Schichtsysteme usw.

SS
Soi sses

24.10.2005 um 21:38 Uhr

"Im Übrigen kann der AG natürlich jemanden früher nach Hause scdhicken - zahlen muss er trotzdem."

Frau oder Herr Viktor,

da irren Sie!

Der Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitgeber Arbeit zuzuweisen.

F
ferdi

25.10.2005 um 00:30 Uhr

Hallo Tine, wenn ich Dich richtig verstehe bist Du im BR. Ich auch und das Thema ist bei uns an der Tagesordnung.

  1. Stundenkürzung kann nur per Änderungskündigung durchgeführt werden. Stundenzahl laut Arbeitsvertrag. Der AG muß mich für diese Stunden beschäftigen, kann auch für Akten sortieren sein. Nur Ihr müßt zur Verfügung stehen. Wie er mich Beschäftigt ist sein Problem, nur lasst Euch nicht weg schicken.
  2. Der AG kann nur Stunden kürzen wenn er nachweisen kann das Ihr durch "Auftagsmangel" im Minus seit. Rechnet alle Übestunden zusammen, das ist der erste Gegenbeweis.
  3. Ist Einer im Minus, der Andere im Plus, dann ist das unsachgemäße Dienstplangestaltung.

Damit habt Ihr als BR die erste Verschnaufspause. Aber umbedingt mit der Gewerkschaft abklären.

Kann der AG Minusstunden nachweisen darf er an Änderungskündigungen denken. Wer wieviel abgeben kann und muß entscheidet dann die Sozialauswahl.

Steckt vieleicht dahinter das Euer AG sich die Überstundenzulage sparen will? Teilzeitbeschäftigte bekommen die Zulage erst wenn sie wöchendlich,am Ende des Monats, über 38,5 Stunden kommen.

Aller Anfang ist gar nicht schwer. Gut das es solche Foren gibt.

ferdi

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