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Wann ist eine vereinbarte Arbeitszeitverkürzung gültig?

M
muddy
Jan 2018 bearbeitet

Wenn ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber, auf seinen Wunsch hin, eine Arbeitszeitverkürzung ausmacht, ist diese dann schon gültig durch den vorliegenden diesbezüglichen e-mail-Verkehr oder erst wenn ein geänderter Arbeitsvertrag oder eine Änderung oder ein Anhang zu diesem von beiden Parteien unterschrieben vorliegt?

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Community-Antworten (3)

B
BRMetall

15.05.2012 um 18:58 Uhr

In einem Teilzeitvertrag steht doch i.d.R. der Beginn. Verträge müssen zwar nicht schriftl. vereinbart werden doch ohne fehlt die Beweiskraft. Sofern ein BR gegeben ist muss dieser auch zustimmen, zwar NICHT bei der Verringerung der Arbeitszeit aber bei dem dann fälligen Dienstplan. Also der Verteilung der Stunden. Solange der BR hier nicht zugestimmt hat, kann er dem AG die Umsetzung der Arbeitszeitverringerung, also den veränderten Dienstplan, untersagen.

DAs Teilzeit und Befristungsgesetz verlangt auch, dass der AN spätestens 3 Monate vorher dem AG diese mitteilt, dass er verringern möchte.

D
DrUmnadrochit

15.05.2012 um 23:55 Uhr

Siehe § 8 TzBefrG:

Der Arbeitgeber hat (wenn es zu einer Einigung gekommen ist), dem AN die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung spätestens einen Monat vor Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Allerdings gilt die Zustimmung auch erteilt, wenn der AG dies nicht tut.

Insofern gilt die Verringerung wenn der AG diese schriftlich bestätigt hat, bzw. wenn er einen Monat vor Beginn der gewünschten Verringerung nicht schriftlich widersprochen hat.

Was BRMetalls Beitrag angeht, so scheint er nicht ausreichend zwischen Individualrecht und Kollektivrecht unterscheiden zu können.

G
gironimo

16.05.2012 um 12:07 Uhr

Geht den aus dem E-Mailverkehr nichts hervor? Hat denn der Antragsteller nicht einen Termin genannt, ab wann er will? Wenn nein, kann man sicherlich nicht so strenge Maßstäbe ansetzen und auf die einzelnen Ablaufvorschriften des TzBfG pochen.

Wenn aus dem E-Mailverkehr nichts hervorgeht, bestehen zwei Möglichkeiten:

  1. Nachfrage in der Personalabteilung, wie die es sehen
  2. Selbst an die Personalabteilung schreiben, dass man von Termin XYZ ausgeht und Bestätigung erwartet.

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