Kann der Arbeitgeber den Antrag einer Arbeitszeitverkürzung ablehnen?
Hallo zusammen,
Kann der Arbeitgeber den Antrag einer Arbeitszeitverkürzung ablehnen?
Kollegin kam Juli 2015 aus der Elternzeit zurück und arbeitete ab diesem Zeitpunkt nur noch 16 h wöchentlich. Vor der Schwangerschaft arbeitete Sie 40 h die Woche. Letztes Jahr August 2016 wurde die Arbeitszeit auf 20 h erhöht. Nun möchte Sie aber aus familiären Gründen wieder auf die 16 h zurück. Muss der Arbeitgeber zustimmen oder gilt hier das Gesetz alle 2 Jahre kann der AN seine Arbeitszeit nur verkürzen? Ich weiß nicht, ob die Verkürzung Juli 2015 schon dazu gehört. Dies also erst ab Juli 2017 gelten würde? Wäre gut, wenn mir jemand dazu eine Antwort geben könnte.
Danke
Viele Grüße AndyAL
Community-Antworten (2)
11.01.2017 um 12:13 Uhr
Es gilt das TzBfG.
Vielleicht seid Ihr mit diplomatischen Geschick erfolgreicher.
12.01.2017 um 11:14 Uhr
Hallo Andy
lies mal hier: https:www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Arbeitszeitverkuerzung.html
Wenn Ihr Arbeitgeber einer Verringerung Ihrer Arbeitszeit zugestimmt hat oder wenn er diese berechtigt abgelehnt hat, können Sie eine Verringerung Ihrer Arbeitszeit frühestens wieder nach zwei Jahren verlangen.
Wenn Sie also eine Arbeitszeitverkürzung herbeiführen wollen, sollten Sie sich rechtzeitig Gedanken darüber machen, ob die Verkürzung auch ausreichend ist, da Sie nach einer einmal erfolgten Verkürzung erst einmal zwei Jahre lang keine weitere Arbeitszeitverringerung verlangen können.
Bevor Sie eine Verkürzung ihrer Arbeitszeit verlangen, sollten Sie aber auch folgendes beachten: Eine einmal durchgeführte Arbeitszeitverkürzung verändert den Arbeitsvertrag, d.h. sie führt zu einem Teilzeitvertrag. Von diesem Teilzeitvertrag kommen Sie grundsätzlich nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers wieder zu einem Vollzeitarbeitsvertrag.
Wer Elternzeit in Anspruch nehmen möchte, hat einen besonders geregelten Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung, der in § 15 Abs.5 und 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) enthalten ist. Der wesentliche Unterschied dieses besonderen - elternzeitrechtlichen - Anspruchs auf Arbeitszeitverkürzung gegenüber dem allgemeinen Arbeitszeitverkürzungsanspruch nach § 8 TzBfG besteht darin, dass Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und in diesem Zusammenhang eine Verkürzung ihrer Arbeitszeit in Anspruch nehmen, im Anschluss daran ein Anrecht auf ihre alte, d.h. nicht verkürzte Arbeitszeit haben (§ 15 Abs.5 Satz 3 BEEG).
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