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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kann der Arbeitgeber den Antrag einer Arbeitszeitverkürzung ablehnen?

A
AndyAL
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

Kann der Arbeitgeber den Antrag einer Arbeitszeitverkürzung ablehnen?

Kollegin kam Juli 2015 aus der Elternzeit zurück und arbeitete ab diesem Zeitpunkt nur noch 16 h wöchentlich. Vor der Schwangerschaft arbeitete Sie 40 h die Woche. Letztes Jahr August 2016 wurde die Arbeitszeit auf 20 h erhöht. Nun möchte Sie aber aus familiären Gründen wieder auf die 16 h zurück. Muss der Arbeitgeber zustimmen oder gilt hier das Gesetz alle 2 Jahre kann der AN seine Arbeitszeit nur verkürzen? Ich weiß nicht, ob die Verkürzung Juli 2015 schon dazu gehört. Dies also erst ab Juli 2017 gelten würde? Wäre gut, wenn mir jemand dazu eine Antwort geben könnte.

Danke

Viele Grüße AndyAL

1.37402

Community-Antworten (2)

G
gironimo

11.01.2017 um 12:13 Uhr

Es gilt das TzBfG.

Vielleicht seid Ihr mit diplomatischen Geschick erfolgreicher.

K
KaroLinaGK

12.01.2017 um 11:14 Uhr

Hallo Andy

lies mal hier: https:www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Arbeitszeitverkuerzung.html

Wenn Ihr Ar­beit­ge­ber ei­ner Ver­rin­ge­rung Ih­rer Ar­beits­zeit zu­ge­stimmt hat oder wenn er die­se be­rech­tigt ab­ge­lehnt hat, können Sie ei­ne Ver­rin­ge­rung Ih­rer Ar­beits­zeit frühes­tens wie­der nach zwei Jah­ren ver­lan­gen.

Wenn Sie al­so ei­ne Ar­beits­zeit­verkürzung her­beiführen wol­len, soll­ten Sie sich recht­zei­tig Ge­dan­ken darüber ma­chen, ob die Verkürzung auch aus­rei­chend ist, da Sie nach ei­ner ein­mal er­folg­ten Verkürzung erst ein­mal zwei Jah­re lang kei­ne wei­te­re Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung ver­lan­gen können.

Be­vor Sie ei­ne Verkürzung ih­rer Ar­beits­zeit ver­lan­gen, soll­ten Sie aber auch fol­gen­des be­ach­ten: Ei­ne ein­mal durch­geführ­te Ar­beits­zeit­verkürzung verändert den Ar­beits­ver­trag, d.h. sie führt zu ei­nem Teil­zeit­ver­trag. Von die­sem Teil­zeit­ver­trag kom­men Sie grundsätz­lich nur mit Zu­stim­mung Ih­res Ar­beit­ge­bers wie­der zu ei­nem Voll­zeit­ar­beits­ver­trag.

Wer El­tern­zeit in An­spruch neh­men möch­te, hat ei­nen be­son­ders ge­re­gel­ten An­spruch auf Ar­beits­zeit­verkürzung, der in § 15 Abs.5 und 7 Bun­des­el­tern­geld- und El­tern­zeit­ge­setz (BEEG) ent­hal­ten ist. Der we­sent­li­che Un­ter­schied die­ses be­son­de­ren - el­tern­zeit­recht­li­chen - An­spruchs auf Ar­beits­zeit­verkürzung ge­genüber dem all­ge­mei­nen Ar­beits­zeit­verkürzungs­an­spruch nach § 8 Tz­B­fG be­steht dar­in, dass Ar­beit­neh­mer, die El­tern­zeit in An­spruch neh­men und in die­sem Zu­sam­men­hang ei­ne Verkürzung ih­rer Ar­beits­zeit in An­spruch neh­men, im An­schluss dar­an ein An­recht auf ih­re al­te, d.h. nicht verkürz­te Ar­beits­zeit ha­ben (§ 15 Abs.5 Satz 3 BEEG).

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