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AU an AG wenn keine Lohnfortzahlung mehr besteht?

L
laskaa
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

bei uns im Betriebsrat ist folgende Frage aufgetaucht "Muss ein Arbeitnehmer auch noch eine AU, o. ä. dem Arbeitsgeber vorlegen wenn bereits keine Lohnfortzahlung mehr besteht"? Wir sind uns in unserem Grenmium leider nicht einig.

Vielen Dank für Eure Antworten

laska00

7.393027

Community-Antworten (27)

P
Petrus

27.05.2009 um 17:34 Uhr

Ich würde behaupten ja - und dies mit §242BGB begründen.

K
Kriegsrat

27.05.2009 um 17:59 Uhr

ich würde auch behaupten- ja der arbeitnehmer ist an der erbringung der vertraglich geschuldeten arbeitsleistung gehindert dies hat er dem AG in geeigneter form (auch ohne weiteren entgeltfortzahlungsanspruch) nachzuweisen, was sich aus den arbeitsvertraglichen treuepflichten ergibt.....

K
Kölner

27.05.2009 um 21:27 Uhr

@all Ich würde sagen nein. Die Krankenkasse meldet ja dann dem AG das weitere bestehen der Krankheit...

L
Lotte

27.05.2009 um 21:31 Uhr

all, ich geh sogar so weit zu behaupten, dass er es gar nicht mehr kann, weil keine AU für den AG mehr ausgestellt wird... Nicht desto trotz hat er den AG über die vorraussichtliche Dauer seiner Erkrankung zu unterrichten, wenn er es denn kann.

K
Kriegsrat

27.05.2009 um 22:19 Uhr

@lotte

" AU oder ähnliches" schrieb laskaa....... "in geeigneter form nachweisen" erlaubte ich mir zu meinen

und lotte : warum sollte er es denn nicht können, er ist ja nur erkrankt, nicht tot.......;-)) (und jetzt gib mir namen;-)))

L
Lotte

27.05.2009 um 22:39 Uhr

kriegsrat, ich stelle mir gerade vor, wie der AN dem AG die Krankheit in geeigneter Form nachweisen könnte...Foto...vorhumpeln....;-)))

Bei dieser Frage habe ich umständehalber von Dir weniger Namen, als vielmehr Bilder im Kopf...;-)))

R
ridgeback

28.05.2009 um 00:29 Uhr

@all, der Arbeitnehmer muss eine Folgebescheinigung auch dann vorlegen, wenn die Sechs-Wochen-Frist der Entgeltfortzahlung abgelaufen ist und der Arbeitnehmer Krankengeld bezieht (LAG Sachsen-Anhalt vom 24.4.1996, Az. 3 Sa 449/95).

L
Lotte

28.05.2009 um 00:41 Uhr

ridgeback, woher nehmen, wenn nicht stehlen? Wolltest Du nicht nach Hause gehen? ;-))

R
ridgeback

28.05.2009 um 00:42 Uhr

@Lotte, bin ich doch..:-))

I
Immie

28.05.2009 um 00:46 Uhr

Und das Arbeitsgericht Frankfurt sieht es auch so... Az.: 5 Ca 6031/01

L
Lotte

28.05.2009 um 00:49 Uhr

Also rate ich unseren AN demnächst, diese AZ der Urteile mit zum Arzt zu nehmen, wenn dieser keine AU mehr ausstellen will...

I
Immie

28.05.2009 um 00:52 Uhr

Verkündet am 19.03.2002

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Arbeitnehmer auch nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlungspflicht verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 - 4 EFZG eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, wobei eine derartige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen Angaben über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten hat. Denn die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 - 4 EFZG unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer noch einen Entgeltfortzahlungsanspruch geltend machen kann. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des § 5 EFZG, der keine Ausnahme vorsieht, als auch aus Sinn und Zweck der Regelung. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat nicht nur den Zweck, die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest nachzuweisen. Sie soll vielmehr den Arbeitgeber auf Grund der ärztlichen Angaben über die voraussichtliche (Fort-) Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch in die Lage versetzen, möglichst frühzeitig die wegen des fortgesetzten Ausfalls des Arbeitnehmers notwendig werdenden betrieblichen Dispositionen treffen zu können (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.04.1996, 3 Sa 449/95, &'2-A 97, S. 772).

Dann druck es doch lieber aus.

R
ridgeback

28.05.2009 um 00:58 Uhr

@Immi, wo ist jetzt der Unterschied?

I
Immie

28.05.2009 um 01:01 Uhr

Der Unterschied zu was?

R
ridgeback

28.05.2009 um 01:04 Uhr

Zu meinem Urteil.

L
Lotte

28.05.2009 um 01:04 Uhr

Immie, danke Dir.

I
Immie

28.05.2009 um 01:09 Uhr

ridgeback, gar keiner. Ich schrieb doch "auch". Dachte nur, wenn jemand ruft...das ist ja schon älter...

R
ridgeback

28.05.2009 um 01:13 Uhr

@Immie, jetzt sagen die Mädels wieder, "typisch Mann, zu blöd zum lesen" ;-)) wegen dem auch.

I
Immie

28.05.2009 um 01:15 Uhr

...lass Sie doch reden;-)) dachte schon es liegt an meiner Farbe das ich den Unterschied nicht finde:-)

R
ridgeback

28.05.2009 um 01:28 Uhr

...wenigstens Eine die nett zu mir ist ;-))

D
DonJohnson

28.05.2009 um 01:31 Uhr

ridgeback ... hmmmm, was soll ich dazu sagen? ;-)))

I
Immie

28.05.2009 um 01:41 Uhr

ridgeback, immer wieder gerne:-)

DJ, was möchtest du denn gerne sagen?;-)

D
DonJohnson

28.05.2009 um 01:50 Uhr

Immi Ich fragte doch: "was soll ich dazu sagen?"

Was ich sagen möchte... das bleibt ein Geheimnis ;-)))

Nee, dass was mir auf der Zunge lag, kann ich echt nciht sagen - nicht hier ;-)))) War aber ncihts böses!!!

K
Kölner

28.05.2009 um 09:29 Uhr

@all Ist schon interessant: BWR media, Rehm, Ikk-Nordrhein et al verneinen in ihren Broschüren die Vorlage einer AU-B. Sie verlangen nur eine Anzeige der AU beim AG.

L
Lotte

28.05.2009 um 10:44 Uhr

all, hab gerade noch mal gegoogelt. Das LAG Köln hat 1988 auch (ridgeback ;-)) schon mal ähnlich wie Sachsen-Anhalt und Frankfurt entschieden. Dabei habe ich eine interessante PDF Datei der Handwerkskammer Köln zum Thema gefunden. Sie ist für Azubis und befasst sich mit wesentlichen Fragen der Entgeltfortzahlung. Daraus ist auch: "Ärzte wissen aber oft nicht, daß sie auch nach der 6-Wochen-Frist noch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen müssen. Weigert sich der Arzt daher eine solche Bescheinigung weiter auszustellen, beruht die Nichtvorlage nicht auf einem Verschulden des Auszubildenden, so daß auch keine arbeitsrechtlichen Sanktionen in Betracht kommen. Der Auszubildende kann seine noch andauernde Erkrankung dann auch mit dem Auszahlungsschein der Krankenkasse nachweisen." Hier ist die Datei: http://www.bis-handwerk.de/Standardmodule/Download/GetDocument_neu.asp?document=3504

Kölner, gängige Praxis scheint es eher zu sein, keine AU-B vorlegen zu müssen. Im Streitfall sitzt aber wohl der AG am längeren Hebel.

R
ridgeback

28.05.2009 um 11:16 Uhr

....das es eine gängige Praxis ist, liegt eventuell auch daran, dass die AG ebenfall unsicher sind.

K
Kriegsrat

28.05.2009 um 13:53 Uhr

@ all

...aber man sieht, die nachweispflicht bleibt dem AN erhalten, so oder so.................

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