Erstellt am 25.05.2020 um 14:52 Uhr von rtjum
das kommt darauf an, was der 1er BR in der BV mit dem AG vereinbart hat
Erstellt am 25.05.2020 um 15:03 Uhr von jaypar
In der BV wurden nur die Basics vereinbart und eine Aufstockung der Gehälter durch den AG bis auf 100% für zunächst mal 2 Monate. Tiefergehende Details, wie die Behandlung von Feiertagen sind nicht Inhalt der BV.
Im Grunde gibt es sich - bezogen auf die Bezahlung - ja aus dem Gesetz. Ich bin nur nicht sicher, ob die Aussagen im EntgFG auch bedeuten, dass ein Feiertag, wenn er denn auf einen KA-Tag fällt, nur als Feiertag gilt und somit dann ein anderer KA-Tag in dieser Woche festgelegt werden müsste.
LG
jaypar
Erstellt am 25.05.2020 um 15:09 Uhr von Pjöööng
Sorry, aber das ist doch nicht anderes als bei Teilzeitkräften. Wenn dort der Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag fällt, dann hat der AN Pech gehabt. Warum sollte das hier anders sein?
Erstellt am 25.05.2020 um 15:27 Uhr von jaypar
...weil es bei TZ-Kräften alle MA betrifft, da sie vertraglich festgelegte Arbeitstage haben. Aber bei KA ist es in unserem Fall ja so, dass eine Hälfte der MA nur Mo - Do arbeiten und der Rest Di - Fr. Das konnten die MA unter sich ausmachen, wer welche Tages-Konstellation will. Daher finde ich es nicht vergleichbar...
Erstellt am 25.05.2020 um 15:42 Uhr von Pjöööng
Nicht die Mitarbeiter legen fest wann ihre Arbeitstage sind, sondern der Arbeitgeber.
Erstellt am 25.05.2020 um 15:54 Uhr von jaypar
...ich habe nur geschrieben, wie es bei uns war :-)
Und da wurde halt gefragt, wer an welchen Tagen seinen KA-Tag haben will. Vorgegeben wurde nur die Anzahl der Tage (also 4).
Erstellt am 25.05.2020 um 16:07 Uhr von Pjöööng
Und wo ist da jetzt bitte der Unterschied zwischen dem Vollzeit-AN der bei Kurzarbeit seine Arbeitstage auf Di-Fr verteilt haben will und dem Teilzeitmitarbeiter der (ohne Kurzarbeit) seine Arbeitstage auf Di-Fr verteilt haben will?
Feiertage sind keine zusätzlichen Urlaubstage die man sich verdient hat, sondern Tag an denen nicht gearbeitet werden darf! Das Entgeltfortzahlungsgesetz stellt sicher dass die Arbeitnehmer diie am Feiertag nicht arbeiten dürfen darür keinen Verdienstausfall erleiden.