Feste Arbeitszeiten wegen Kinderbetreuung
Hallo zusammen, ich habe eine Frage. Wir haben eine Kollegin die aufgrund ihrer beiden Kinder sogenannte Verfügungszeiten für einen Zeitraum von 6 Monaten vom AG genehmigt bekommen hat. Leider ist aber aufgrund der Corona-Situation die Auftragslage enorm zurück gegangen und die Kollegin kann nicht mehr in ihrem Projekt arbeiten. Jetzt hat der AG ihr einen anderen Platz in einem anderem Projekt angeboten. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine vom Auftraggeber geforderte Schulung (5 Tage) in Vollzeit. Daran kann die Kollegin aufgrund der Kinderbetreuung, die nur bis 13.00 Uhr gegeben ist, nicht teilnehmen. Sie fordert den AG nun auf, die Schulung auf zwei Wochen in Teilzeit zu verlängern. Da dies aber nicht möglich ist, kann die Kollegin nicht eingesetzt werden. Der AG bietet ihr an Urlaub/ unbez. Urlaub oder arbeitnehmerbedingte Minusstunden zu nehmen. Das wiederum lehnt die Kollegin ab und fordert den AG auf sie bezahlt freizustellen oder Kurzarbeit für sie. Was können wir hier tun, könnt ihr uns bitte helfen? Vielen Dank
Community-Antworten (7)
25.05.2020 um 10:52 Uhr
Ihr könntet vom AG fordern, dass er die zusätzliche Kinderbetreuung für den Nachmittag übernimmt.
25.05.2020 um 11:23 Uhr
Wenn im Betrieb nicht schon allgemein Kurzarbeit angemeldet ist, dann ist es nicht möglich für eine einzelne Kollegin Kurzarbeit einzuführen, dieser Weg scheidet aus. Der Arbeitgeber hat Angebote gemacht, die die Arbeitnehmerin für unzumutbar hält. Wenn sich die beiden Seiten nicht einigen wird es vor dem Arbeitsgericht zu klären sein. Ob das langfristig zu einem guten Miteinander führt weiß ich nicht. Der beste Weg wird sein gemeinsam zu überlegen ob es für das Betreuungsproblem eine Lösung gibt. Die ganze Frage liest sich so, als ob der Arbeitgeber sich um die Mitarbeiter bemüht. Dann sollte es mit gutem Willen von beiden Seiten möglich sein einen gangbaren Weg zu finden.
25.05.2020 um 14:23 Uhr
"Die ganze Frage liest sich so, als ob der Arbeitgeber sich um die Mitarbeiter bemüht" Naja- friss Vogel oder stirb, ist nun keine große Hilfe.
25.05.2020 um 16:48 Uhr
Zu prüfen wäre hier vorrangig ob der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin hier per Direktionsrecht auf die neue Stelle versetzen kann. Dann wäre eine erfolgreiche Änderungskündigung möglich und die ANin sollte sich vielleicht etwas cooperativer verhalten als wenn eine Versetzung über das Direktionsrecht nicht möglich ist.
25.05.2020 um 18:54 Uhr
Es ist keine neue Stelle, lediglich ein anderes Projekt (Callcenter), die Arbeit ist die gleiche. Nur die Inhalte sind halt anders. Wir werden ein gemeinsames Gespräch führen und hoffentlich eine Lösung. Vielen Dank für eure schnelle Hilfe
25.05.2020 um 19:28 Uhr
"Wir werden ein gemeinsames Gespräch führen und hoffentlich eine Lösung. "
Das ist, wie immer, der Königsweg.
25.05.2020 um 20:57 Uhr
Erinnert sei an § 96 Abs. 2 BetrVG: "(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ermöglicht wird. Sie haben dabei auch die Belange älterer Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigter und von Arbeitnehmern mit Familienpflichten zu berücksichtigen.
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