Einfach Lohnkürzung - Regelung der Rückzahlung im Interessenaussgleich sinnvoll?
Hallo zusammen, der AG hat der Belegschaft und auch mir im Febr., März, April 2009 30% vom Bruttolohn einfach so gekürzt. Wir haben den AG mit Geltendmachungen auf gefordert uns den Lohn umgehent nach zuzahlen. Aus Wirtschaftlichen Gründen könne er dies im monent nicht. Also zogen wir vor Gericht. Dort sahsen 3 BRM. Beim ersten Termin hat der Richter uns schon gefragt wie viel denn ihr Geld einklagen. 5 von 250. Was wollen sie das UN in Inzolvenz treiben musten wir uns an hören. Der BR verhandelt grade einen Interessenausgleich und einen Sozialplan wegen Personalabbau. Jetzt meine Frage: Der AG möchte die Regelung der Rückzahlung im Interessenaussgleich mit regeln, wäre dieses sinnvoll oder müsste man den Individuellen anspruch beachten.
Community-Antworten (15)
20.05.2009 um 15:41 Uhr
is schon vorgekommen, dass der BR im IA auf ausstehenden Lohn verzichtet hat (für alle MA sozusagen); stellt euren BR zur Rede Merke : Lohnverzicht hat noch keinen Arbeitsplatz gerettet - und Nikolaus gibts dann Arbeitsplätzchen
20.05.2009 um 15:50 Uhr
aber wäre hier nicht noch die Frage darf der AG einfach so den Lohnkürzen? Wenn ich mich hinsetze und sagen ich arbeitet jetzt 30% weniger ich nöchte mal sehen was dann los wäre.
20.05.2009 um 15:54 Uhr
ne, kann er nicht so einfach - § 611 BGB;
20.05.2009 um 15:57 Uhr
"Was wollen sie das UN in Inzolvenz treiben musten wir uns an hören."
Von wem kam dieser Spruch?
20.05.2009 um 15:59 Uhr
vom Richter im Gütetermin, das mit dem 611 ist danke Pfälzer
20.05.2009 um 16:00 Uhr
neskia warum müssen Frauen immer so rumbohren? magst dich heut vorm Feiertag noch aufregen?
20.05.2009 um 16:05 Uhr
meine frage steht immer noch im IA ansprechen oder nicht? Vielleicht noch eins die Verhandlungen gehen in die E-Stelle!
20.05.2009 um 16:27 Uhr
nein - ich würde keinen Lohnverzicht im IA festschreiben; hat der BR einen betriebswirtschaflichen Sachverständigen hinzugezogen und die wirtschaftlichen Zahlen konkret nachgeprüft ? ich würde den SV auch mit in die EinSt nehmen
20.05.2009 um 16:32 Uhr
danke hat meine meinung sehr gestärkt, werde versuchen ob es klapt. in der E- Stelle sind Gewerkschaft, Rechtsan. und BR
20.05.2009 um 16:36 Uhr
na, paßt doch - viel Glück!!!
20.05.2009 um 17:48 Uhr
Ein Lohnverzicht im Interessenausgleich würde
a) dem Sinn der Schutznorm, nämlich des Ausgleichs von Nachteilen dürch Betriebsänderungen, völlig zuwiderlaufen
b) bei bestehender Tarifbindung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unwirksam, selbst wenn ein Gewerkschaftsmitglied in der Einigungsstelle sitzt. Ob und in welchem Umfang ein Verzicht auf tarifliche Lohnbestandteile in Betracht kommt, ist Einigungsgegenstand zwischen Arbeitgeber und der Gewerkschaft.
Dem kommentierenden Richter möge man entgegenhalten, dass er
a) zu urteilen habe und nicht zu moralisieren
b) sich mal die Entscheidung des BAG (BAG, Beschluss vom 20. April 1999 - 1 ABR 72/98) erneut zu Gemüte führen möge. Der Tarifvorrang des § 77 Abs. 3 BetrVG lässt betrieblichen "Bündnissen für Arbeit" nur wenig Spielraum. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können grundsätzlich nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, sofern nicht der Tarifvertrag eine sog. "Öffnungsklausel" enthält. Erst in der Krise des Unternehmens, wenn es die Folgen von Betriebsänderungen durch einen Sozialplan zu mildern gilt, ist der Tarifvorrang ausgesetzt (§ 112 Abs. 1 Satz 4 BetrVG). In seinem bekannten "Burda- Beschluss" vom 20. 4. 1999 hat das BAG den Spielraum der betrieblichen Akteure auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Tarifvorrangs des § 77 Abs. 3 BetrVG eng begrenzt, indem es sog. "Regelungsabreden" zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat als Eingriff in die kollektive Koalitionsfreiheit angesehen hat, wenn diese darauf abzielen, normativ geltende Tarifbestimmungen zu verdrängen. Derartige Eingriffe kann die am Abschluss des Tarifvertrags beteiligte Gewerkschaft mit einem Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB bekämpfen. Anzunehmen ist ein solchermaßen abzuwehrender Eingriff, wenn die Umsetzung einer Regelungsabrede, die auf die arbeitnehmerindividuelle Vereinbarung untertariflicher Arbeitsbedingungen abzielt, nicht i. S. des § 4 Abs. 3 TVG "zugunsten der Arbeitnehmer" ausfällt. Das Günstigkeitsprinzip gestatte es aber nicht, Tarifbestimmungen über Arbeitsentgelt oder Arbeitszeit mit einer betrieblichen Arbeitsplatzgarantie zu vergleichen, weil die zu vergleichenden Regelungen nicht miteinander in sachlichem Zusammenhang stünden.
21.05.2009 um 00:55 Uhr
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt der Grundsatz, was Gegenstand eines Interessenausgleichs ist, kann nicht Gegenstand eines Sozialplans sein; beide Regelungsinstrumente schließen sich strikt aus (BAG 20. Oktober 1983 – 2 AZR 211/82 – BAGE 43, 357 = DB 1984, 563 = NJW 1984, 1648 = SAE 1985, 215 = AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). in der praxis : der IA regelt die änderungen, die der AG durchführen will der SP regelt die abschwächung der wirtschaftlichen nachteile für die betroffenen dieser änderungen deshalb würde ich regelungen über ausgleich von nachteilen der geplanten betriebsänderung immer im sozialplan festschreiben, der als BV gilt und einklagbar wäre, im gegensatz zum interessenausgleich
und @ ketzer ein interessenausgleich (obwohl der name vielleicht darauf schließen ließe) dient mit sicherheit nicht dem ausgleich von nachteilen einer betriebsänderung
21.05.2009 um 15:52 Uhr
brschimmelt Lohnkürzungen, egal in welcher Höhe darf der AG nicht einfach einseitig vornehmen. Hat der Betriebsrat mit dem AG eine Vereinbarung über die Änderung des Lohn/Gehalt der Mitarbeiter getroffen, ist diese Vereinbarung angreifbar. Rechtswidrig dürfte auch eine Vereinbarung sein, mit der die Rückzahlung der vom AG gesetzeswidrig einbehaltenen Gehälter geregelt werden soll.
Selbst wenn ein Richter so eine Aussage macht, ist nicht gesagt, dass ein Urteil auch so aussehen wird. Deshalb würde ich auf jeden Fall das Verfahren weiter betreiben.
Kann der AG die Lohnzahlungen wirklich nicht voll Leisten, so sollten die Mitarbeiter nicht auf ihren Lohn verzichten, sondern mit dem Arbeitgeber eine Darlehnsvereinbarung schriftlich abschließen, wo nach ein Teil des ausstehenden Gehalts dem AG als Darlehn gewährt wird. Der BR hat mit diesen Vereinbarung nicht zu tun.
21.05.2009 um 23:10 Uhr
@all Wollen wir bei all der leidenschaftlichen Diskussion nicht hoffen, dass der AG die Kürzung 'nur' im variablen Lohnbestandteil vorgenommen hat...
25.05.2009 um 09:14 Uhr
Guten Morgen, ich möchte mich erst mal bei allen für die guten beiträge bedanken. Habe mal 4 Tage total abgeschaltet. Der Kammer Termin ist der 29.06.09 dort werden 5 MA auf einmal verhandelt. Wir als BR werden auf keinen Fall Lohnkürzungen mit dem AG vereinbaren, wenn soll der AG sich mit der Gewerkschaft in verbindungsetzen. Die GW will aber eine gegenleistung und die will der AG nicht. Das kennt ihr aber bestimmt auch. Am Freitag ist dann die E-Stelle.
Noch mal Danke an alle.
Verwandte Themen
Rückzahlung Weiterbildungskosten
Guten Tag, Ich arbeite derzeit als Krankenschwester auf Intensivstation. Ich habe ein berufsbegleitendes Studium absolviert, wovon ich zwei Semester (3900€) vom AG bezahlt bekommen habe. Dies war 201
Funktionszulage Zulage für BR einfach wegfallen lassen? Lohnkürzung?
Hallo, unser BR Gremium hat seit mehreren Jahren eine Funktionszulage für die Betriebsratstätigkeit bekommen, die hat sich auch prozentual mit den Tariferhöhungen angepasst. Bei der vorletzen Abrec
Beteiligung der Arbeitnehmer an Schulungskosten und Rückzahlung bei Kündigung - hat der BR bei Einführung von Fortbildungsverträgen ein MBR?
Meine Firma möchte dass absofort der Arbeitnehmer vor jeder Schulungsmassnahme einen "Fortbildungsvertrag" unterschreibt. Darin ist geregelt das der Arbeitnehmer sich an den Schulungskosten anteilig b
2x VL erhalten -Rückzahlung?
Hallo, ich habe vor mehreren Jahren eine Kapital Lebensversicherung über VL abgeschlossen. Mein AG zahlt einen gewissen Anteil. In 2010 habe ich eine Versicherung (Gehaltsumwandlung) abgeschlossen.
Rückzahlung Bonusleistung
Hallo zusammen, eine Kollegin erhält zu ihrem Lohn einen Abschlag auf einen Bonus, der normalerweise im April ausgezahlt wird. Grundlage für den Abschlag ist der letzte Bonus. Jetzt scheidet sie a