Rufbereitschaft trotz Kurzarbeit - Regelung für BV?
Hallo,
und beschäftigt zur Zeit ebenfalls das Thema Kurzarbeit. Wir sind auch bereits in Verhandlung zu einer BV getreten. Nur bei einem Punkt kommen wir nicht weiter.
Es handelt sich um die Frage der Rufbereitschaft innerhalb der Kurzarbeit. Um genau zu sein z.B. an den Tagen die "arbeitsfrei" sind.
Wie kann das in einer BV sauber geregelt werden?
Wir sind ein Dienstleistungsunternehmen in der Facility Management Branche, d.h. sehr grob Anlagenbau/Kundendienst, Gebäudebetrieb. Unsere Kunden gehen in die Kurzarbeit (z.B. Daimler) und das wirkt sich natürlich auch auf unser Vertragsverhältnis aus. Wenn Daimler nicht produziert, kommen keine/kaum Tickets/Aufträge die abgearbeitet werden müssen. Unsere Mitarbeiter arbeiten aktuell in 3 Schichten, 5 Tage vor Ort (von 05.30-22.30) Jetzt soll von 07.00 bis 15.00 Uhr und nur Mo-Do gerarbeitet werden. Die Rufbereitschaft soll allerding für 7 Tage auffrecht erhalten werden. Wie regelt man das in einer Betriebsvereinbarung?
Hat hier einer von Euch schon Erfahrung oder noch besser einen Lösungsansatz?
Viele Grüße
Community-Antworten (8)
16.05.2009 um 23:12 Uhr
@goldy ...indem die für die RB anrechenbare AZ in die Kurzarbeit-AZ einfliesst. Fertig... Mit 'frei haben' hat Kurzarbeit eigentlich nichts zu tun.
17.05.2009 um 20:54 Uhr
Kurzarbeit ist kein Urlaub. Der Mitarbeiter muss jederzeit bereit sein Arbeiten zukommen. Die meisten Arbeitgeber machen Tageweise Kurzarbeit,soll heissen man ist Garantiert ein Tag in Kurzarbeit,man muss aber immer bereit sein zur Arbeit geholt zu werden. Eine Rufbereitschaft gibt es da nicht,das ist so Rechtlich schon geregelt.
17.05.2009 um 20:58 Uhr
@Truckersimon ...man muss aber immer bereit sein zur Arbeit geholt zu werden... Wo ist das denn geregelt?
17.05.2009 um 23:18 Uhr
@Truckersimon Also Du flutest hier das Forum mit einer Meldung nach der anderen und haust Weisheiten raus, die verdammt gefährlich sind. Kannst Du nicht weniger oder kürzer, dafür aber richtiger posten? Nehmen wir mal Deine Antwort: 'Kurzarbeit ist kein Urlaub.' Dieser Satz ist korrekt! 'Der Mitarbeiter muss jederzeit bereit sein Arbeiten zukommen.' Dieser Satz ist einfach nur falsch und missverständlich. 'Die meisten Arbeitgeber machen Tageweise Kurzarbeit,soll heissen man ist Garantiert ein Tag in Kurzarbeit,man muss aber immer bereit sein zur Arbeit geholt zu werden.' Dieser Satz ist ebenso falsch und missverständlich. 'Eine Rufbereitschaft gibt es da nicht,das ist so Rechtlich schon geregelt.' ...oh mein Gott...wie kommt man zu solchen Aussagen?
03.06.2009 um 10:43 Uhr
@ Kölner du sagtest : 'Eine Rufbereitschaft gibt es da nicht,das ist so Rechtlich schon geregelt
wo kann ich das genau nach lesen? weil bei uns ist kurzarbeit und unser chef verlangt eine täglicherufbereitschaft bis mittag 12 uhr. um bei bedarf sofort zur arbeit zufahren.
16.07.2020 um 20:05 Uhr
Rufbereitschaft trotz Kurzarbeit Gängige Regelung ist eie folgt: Eine Grundvergütung der Rufbereitschaft, ein sogenanntes Schmerzensgeld wird bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes sowohl zum Soll- als auch zum Istentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze hinzugezogen. Tatsächlich vergütete Arbeitszeit während der Rufbereitschaft stellt Mehrarbeit dar und wird nur dem Istentgelt zugerechnet. Es schmälert das Kurzarbeitergeld.
16.07.2020 um 20:34 Uhr
@DirkP Du bist mit deiner Antwort 11 Jahre zu spät.
16.07.2020 um 20:39 Uhr
Ich weiß, könnte aber auf Grund der derzeitigen konjunkturellen Lage helfen.
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