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Ab wann gilt die Mitbestimmung des BR bei Mehrarbeit

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iddie
Nov 2016 bearbeitet

Habe da mal ein Problem. Bei uns taucht gerade die Thematik auf, ab wann muß der BR der Mehrarbeit zustimmen. Zur Info bei uns ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 40 h. Wir unterliegen keinem Tarifvertrag und in den Arbeitsverträgen sind unterschiedliche Regelungen vorhanden. z. Bsp. die Arbeitszeit liegt zwischen 32 bis 48 Wochenstunden oder 40 Wochenstunden. Wir arbeiten im zwei- bis vier-Schicht-System. Bisher haben wir ab der 40. Wochenstunde über die Mehrarbeit abgestimmt. Nun möchte der AG dies auf ab der 48. Wochenstunde erhöhen. Im Fitting habe ich im §87 Nr. 140ff den Passus gefunden "Die Anordnung von Überstunden ist der Hauptfall der Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit." Als betriebsüblich definiere ich die 40 h Woche. Bitte um Meinungen und Hinweise zur Argumentation. Vielen Dank im voraus.

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Community-Antworten (7)

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rolfo

12.05.2009 um 12:06 Uhr

Wenn bei euch die 40 Stundenwoche gilt ist alles was darüber ist als Überstunden mitbestimmungspflichtig. Ihr könnt natürlich eine BV machen dass Überstunden bis 48 immer genehmigt sind und nur die darüber liegenden der besonderen Genehmigung bedürfen.

I
iddie

12.05.2009 um 12:36 Uhr

@ rolfo danke für die rasche Rückinfo. Aber noch eine Rückfrage. Der AG argumentiert damit, daß die 40 h Woche nirgends fest geschrieben ist. In den Dienstplänen taucht jedoch nur Mo - Fr auf. Wochenendarbeit geht über zusätzliche Aushänge. Kann ich die Dienstpläne und die bisherige Gewohnheit der 40 h Woche als Argumentation verwenden? Danke im voraus.

R
rolfo

12.05.2009 um 13:00 Uhr

Ja, kannst du. Habt ihr in der Regel die 5 Tagewoche? Wieviel Stunden werden euch pro Urlaubstag verrechnet und wieviel Urlaubstag pro Woche. Das sind alles Kriterien wonach du die betriebsübliche Wochenarbeitszeit berechnen kannst.

K
Kriegsrat

12.05.2009 um 13:02 Uhr

nur mal grundsätzlich zur unterscheidung überstunden/mehrarbeit , weil dies hier ja schon wieder etwas durcheinander zu gehen scheint:

Überstunden liegen vor, wenn die betriebsübliche Arbeitszeit überschritten wird. Mehrarbeit ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer die gesetzlich vorgesehene Arbeitszeit überschreitet

Überstunden liegen vor, wenn die vertraglich oder tariflich vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird und ein bestimmter besonderer Umstand die Leistung von Überstunden erfordert. Leistet der Arbeitnehmer ständig eine bestimmte erhöhte Arbeitszeit, kann von Überstunden nicht gesprochen werden (BAG 25.04.2007 - 5 AZR 504/06).

§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterwirft Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage der Mitbestimmung des Betriebsrats. Nicht mitbestimmungspflichtig sind die Dauer bzw. das Volumen der Arbeitszeit (z. B. 35 Stunden pro Woche oder 40 Stunden pro Woche).

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitbestimmungspflichtig. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich nur auf eine vorübergehende Veränderung der Arbeitszeit. Der Betriebsrat hat nicht mitzubestimmen, wenn die Arbeitszeit auf Dauer verkürzt oder verlängert werden soll (BAG vom 21.11.1978 -6 ABR 85/76 -, DB 1979, 751).

Mitbestimmungspflichtig ist die Frage, ob, wann und in welcher Form die betriebsübliche Arbeitszeit vorübergehend herabgesetzt werden soll

Der Betriebsrat soll ebenfalls mitentscheiden, wenn die betriebsübliche Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen vorübergehend verlängert werden soll (z. B. durch Überstunden, Sonderschichten). Unter der betriebsüblichen Arbeitszeit ist die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit zu verstehen (vgl. BAG vom 21.11.1978 - 1 ABR 67/76 -, DB 1979, 655). Belastungen wie zusätzliche Verdienstchancen durch Mehrarbeit sollen möglichst gleichmäßig auf die Arbeitnehmer verteilt werden (BAG vom 23.07.1996 - 1 ABR 17/96 -, DB 1997, 380). Ebenfalls unterliegt der Mitbestimmung, ob die Arbeitszeit überhaupt verlängert werden soll. Der Betriebsrat hat allerdings kein Initiativrecht zur Einführung von Überstunden (vgl. Richardi, BetrVG, 1998, § 87 Rdnr. 404). http://www.flexible-arbeitszeiten.de/kompakt/Recht/Arbeitszeitregelung1.htm

Mehrarbeit als Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeit Gemäß § 3 ArbZG unterliegt die tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers folgenden gesetzlichen Höchstgrenzen: Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmers darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Mehrarbeit liegt danach vor bei einer täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers von acht bis zehn Stunden. http://www.juraforum.de/lexikon/Mehrarbeit

I
iddie

12.05.2009 um 13:11 Uhr

@rolfo Danke das hilft mir sehr weiter. pro Woche werden 5 Urlaubstage benötigt und mit 7,5 bis 8 h pro Tag gesehen (je nach Schichtart).

@ Kriegsrat danke für den ausführlichen Beitrag. Ist mir allerdings bekannt.

K
Kriegsrat

12.05.2009 um 13:14 Uhr

@ iddie

ja dann, .......... ;-))

I
iddie

12.05.2009 um 13:29 Uhr

@ kriegsrat

PS: lese deine Beiträge gern. ....;-))

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