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Arbeitszeitverteilung bei Teilzeitkräften

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sandy
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

ich hätte da einige Fragen hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit von Teilzeitkräften (keine Aushilfen!!!). Unsere Teilzeit-Ma´s haben alle ein Arbeitszeitkonto, welches am Jahresende erfüllt sein muss. Das sich daraus ergebene Arbeitsentgelt wird monatlich in gleicher Höhe gezahlt. Kann es nun sein, daß Mitarbeiterinnen mit einem Beschäftigungsumfang von z.B. 40% in manchen Monaten mit nur 20 Arbeitsstunden eingetragen sind und in anderen Monaten mit 100 Arbeitsstunden !? Darüber hinaus wird auch nur ein geringer Anteil der Arbeitszeit im Voraus festgelegt, der Rest wird spontan mitgeteilt, meistens vom einen auf den anderen Tag. Der AG begründet dieses Vorgehen damit, daß somit eine bessere Flexibilität gewährleistet sei. Es handelt sich hier um ein Einzelhandelsunternehmen und den Ma´s ist durchaus bewusst, dass es betriebsstarke wie auch betriebsschwache Zeiten gibt und eine gewisse Flexibilität nötig ist. Aber darf der AG tatsächlich die Arbeitszeiten derart unterschiedlich verteilen? Haben Teilzeit-MA´s nicht das Recht auf eine regelmäßige Verteilung der Arbeitszeit? Und vor allem: Darf der AG Arbeitszeiten ständig mit solch geringer Vorankündigung festlegen???

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Community-Antworten (4)

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rolfo

11.05.2009 um 18:28 Uhr

Guck dir mal die Arbeitsverträge an, sofern du einen bekommst. Vermutlich haben die einen Arbeitsvertrag für Abrufarbeit. Gibts in vielen Bereichen.

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Lotte

11.05.2009 um 18:34 Uhr

sandy, passt dieses Urteil eventuell oder habe ich die Frage falsch verstanden?? "Erhält ein Arbeitnehmer - wie hier die Klägerin - eine an den Umfang der Arbeitszeit anknüpfende Vergütung, so wirken sich quantitative Veränderungen der Arbeitszeit unmittelbar auf den Umfang der beiderseitigen Hauptleistungspflichten (Vergütungs- und Arbeitspflicht) aus. Durch die einseitige Festlegung des Umfangs der Arbeitszeit könnte der Arbeitgeber die Höhe der nach Zeiteinheiten zu bemessenen Vergütung ebenso selbst bestimmen wie den Umfang der dem Arbeitnehmer obliegenden Arbeitspflicht. Eine derartige einseitige Gestaltung der beiderseitigen Hauptpflichten übersteigt die Grenzen des dem Arbeitgeber zustehenden allgemeinen Weisungsrechts (BAG 21.04.1993 - 7 AZR 297/92 - NZA 1994, 476)"

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sandy

12.05.2009 um 15:57 Uhr

Hallo Lotte.....

danke für die Nachricht und das Urteil, aber ich denke, daß es in unserem Fall nicht greift. Die Mitarbeiter bekommen jeden Monat eine gleiche Vergütung, welche sich an der Höhe des Jahres-Arbeitszeitkontos orientiert. D.h. eine MA mit einem Jahreszeitkonto von beispielsweise 700 Stunden bekommt jeden Monat den gleichen Betrag, unabhängig davon, ob sie in einem Monat 20 Stunden arbeitet oder 90 Stunden. Die Vergütung ist also nicht an die tatsächlich monatl. geleisteten Arbeitsstunden geknüpft, sondern ergibt sich aus der Formel Jahresgehalt : 12 Monate. Es müssen lediglich am Jahresende alle 700 Arbeitsstunden erbracht sein. Nun stellt sich die Frage, ob der AG trotzdem die Arbeitszeiten derart unregelmäßig einteilen darf. Im konkreten Fall in einigen Monaten nur 20 Stunden und dafür in anderen Monaten 90 Stunden oder mehr. Es geht darum, daß Ma´s sich ja mit gutem Grund für eine Teilzeitbeschäftigung in einem bestimmten Umfang entschieden haben und daß sie nicht in einigen Monaten auf "Dauerurlaub" sein möchten und dafür in anderen Monaten fast Vollzeit arbeiten....

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sandy

12.05.2009 um 16:15 Uhr

Hallo rolfo,

....in den Arbeitsverträgen steht lediglich die Höhe der Jahres-Arbeitsstunden und der Hinweis, daß sie bis Ende eines Kalenderjahres erbracht sein müssen. Es sind keine durchschnittlichen Wochen- oder Monatsstunden angegeben und eine entsprechende regelmäßige Einteilung ist nicht garantiert. Auch über eine Abruf-Regelung steht nichts geschrieben. In der Betriebsvereinbarung wurde festgehalten, daß bei der Einteilung der Arbeitsstunden eine "gewisse Flexibilität" und "betriebliche Situationen und Belange" zu berücksichten seien. Desweiteren steht da (für meine Begriffe recht schwammig): Die Geschäftsleitung hat durch entsprechende Einteilung der Arbeitsstunden für einen kontinuierlichen Abbau der Arbeitsstunden-Konten zu sorgen.....Arbeitsstunden, die vom AG nicht verplant werden, verfallen, ohne Nachteile für den jeweiligen MA. Nun stellt sich die Frage, ob der AG trotzdem die Arbeitszeiten derart unregelmäßig einteilen darf. Im konkreten Fall in einigen Monaten nur 20 Stunden und dafür in anderen Monaten 90 Stunden oder mehr. Es geht darum, daß Ma´s sich ja mit gutem Grund für eine Teilzeitbeschäftigung in einem bestimmten Umfang entschieden haben und daß sie nicht in einigen Monaten auf "Dauerurlaub" sein möchten und dafür in anderen Monaten fast Vollzeit arbeiten....und darüber hinaus am besten einen "Einsatz- Pieper"mit sich tragen würden..... Flexibilität hin oder her.....

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