Erstellt am 06.11.2006 um 17:26 Uhr von Mona-Lisa
@V.Z.,
das teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglied hat genau so das Recht und die Pflicht, seinem Amt während der Arbeitszeit nachzukommen wie die vollzeitbeschäftigten BR-Mitglieder.
Das Gesetz räumt der Erfüllung der Betriebsratsaufgaben den Vorrang ein. § 37 Rd. 16 BetrVG Fitting.
Die Voraussetzungen dazu findest du im gleichen §en unter der Rd. 22
Erstellt am 06.11.2006 um 22:46 Uhr von Heini
Für die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern ist es unerheblich ob es sich um eine Vollzeitkraft, Teilzeitkraft oder geringfügig Beschäftigte handelt. Die einzige Voraussetzung, die Freistellung erfolgt aufgrund notwendiger Betriebsratsarbeit. Dabei ist es egal ob das BR Mitglied sich selber freistellt oder die Freistellung auf Beschluss des BR erfolgte. Das freizustellende Mitgl hat sich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten ordnungsgemäß abzumelden und geht dann.
Eine Genehmigung des Vorgesetzten oder des Arbeitgebers bedarf es nicht.
Erstellt am 08.11.2006 um 01:07 Uhr von Harry Grischna
Bei 15 Stunden pro Woche Arbeitszeit kann es auch immer mal vorkommen, dass ein BR-Mitglied Betriebsratsarbeit außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit leisten muss. (Z.B. wenn nicht alle Mitglieder gleichzeitig arbeiten, so dass die BR-Sitzung zwangsläufig außerhalb der persönlichen Arbeitszeit eines oder mehrerer Mitglieder liegt. ) Dann hat das BR-Mitglied Anspruch auf Freizeitausgleich für die Stunden, die es BR-Arbeit außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit geleistet hat.