Erstellt am 07.05.2009 um 10:43 Uhr von rolfo
Für die Bekanntmachung einer BV und die Einsichtnahme ist die Geschäftsleitung zuständig, nicht der BR. Die GL muss auch die Kurzarbeit ankündigen.
Erstellt am 07.05.2009 um 10:44 Uhr von Werner
Moin,
nach §77 Abs.2 S.3 BetrVG ist der Arbeitgeber zur Veröffentlichung verpflichtet und nicht der BR.
Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
Erstellt am 07.05.2009 um 11:32 Uhr von klinik
Was ist daran verwerflich wenn der BR die BV auch veröffentlicht? Wenn Sich alle immer stur an das gesetz halten hat der Mitarbeiter in dem Fall auch nicht. Also soll der BR doch die BV veröffentlichen, dann wird man ja sehen was sie wert ist. Gemessen wird so etwas immer daran ob man als BR im Vorfeld mit der Belegschaft gesprochen hat oder vielleicht auch nicht.
Und zur Frage von Bandereas: natürlich muss eine BV öffentlich sein.