Erstellt am 04.05.2020 um 07:57 Uhr von Kratzbürste
Ihr müsst nicht alles unterschreiben was der AG will. Übt das Wort "nein" auszusprechen. Formuliert eure Vorstellungen und fordert den AG zu Verhandlungen auf.
Wenn in einer BV keine Kündigungsfristen stehen, gelten die des § 77 BetrVG.
Erstellt am 04.05.2020 um 08:46 Uhr von seehas
Wenn der AG die Arbeitszeit bei vollem Lohnausgleich reduziert ist das ja erstmal zu begrüßen, oder?
Erstellt am 04.05.2020 um 08:59 Uhr von Krambambuli
Wobei der BR ja keine BV über die "Höhe des Arbeitsentgelts" abschließen darf. So gesehen eher als freiwillige Regelung zu verstehen.
Erstellt am 05.05.2020 um 12:49 Uhr von ganther
ich hoffe mal der BR hat einen Anwalt hinzugezogen. Auf den ersten Blick wirkt in einer BV zumindest die Regelung zum Lohnausgleich unwirksam zu sein. Je nachdem wie es in der BV steht, ist am Ende die komplette BV unwirksam und damit nicht das Papier wert auf dem sie steht
Erstellt am 05.05.2020 um 13:17 Uhr von Pjöööng
Meines Erachtens hat die BV nur durch die "Vereinbarung" eines vollen Lohnausgleichs eine Chance letztendlich rechtswirksam zu sein. Die Stundenzahl ist entweder arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich geregelt. In beides darf der BR nicht ohne Weiteres eingreifen. Durch den vollen Lohnausgleich könnte man hier argumentieren dass keine Schlechterstellung vorliegt und diese BV im Grunde genommen lediglich regelt, dass der Arbeitgeber weniger Arbeit anweist, aber weiterhin voll bezahlt und durch diese Regelung der Arbeitnehmer nicht auf Annahmeverzug klagen muss. Anspruch auf volle Bezahlung hätten die AN wohl auch ohne diese BV.
Erstellt am 05.05.2020 um 14:20 Uhr von moreno
Das sehe ich genauso wie Pjöööng. Aber wenn der AG keine Laufzeit rein schreibt ist er ganz schön dumm! Dann könnte der Laden längst wieder brummen und er hat eine dreimonatige Kündigungsfrist ;-)