Arbeitszeit
Hallo zusammen, Unser AG möchte die Arbeitzeit für alle AN ändern. Wir, als BR, haben ausgehandelt, dass es für alle AN eine Arbeitszeit Reduzierung bei vollem Lohnausgleich gibt. Teilzeitkräfte werden prozentual angepasst. Unser AG ändert die Öffnungszeiten. Dies soll in einer Vereinbarung ohne Kündigungsfrist unterschrieben werden. Des Weiteren gibt er für die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit, für alle, eine BV vor, mit den regelmäßigen Arbeitszeiten für die Handwerker ohne die Angabe der Verwaltung und einer Kündigungsfrist. Könnt ihr mir sagen, was zu beachten ist . Sind beide Punkte korrekt.
Community-Antworten (6)
04.05.2020 um 09:57 Uhr
Ihr müsst nicht alles unterschreiben was der AG will. Übt das Wort "nein" auszusprechen. Formuliert eure Vorstellungen und fordert den AG zu Verhandlungen auf.
Wenn in einer BV keine Kündigungsfristen stehen, gelten die des § 77 BetrVG.
04.05.2020 um 10:46 Uhr
Wenn der AG die Arbeitszeit bei vollem Lohnausgleich reduziert ist das ja erstmal zu begrüßen, oder?
04.05.2020 um 10:59 Uhr
Wobei der BR ja keine BV über die "Höhe des Arbeitsentgelts" abschließen darf. So gesehen eher als freiwillige Regelung zu verstehen.
05.05.2020 um 14:49 Uhr
ich hoffe mal der BR hat einen Anwalt hinzugezogen. Auf den ersten Blick wirkt in einer BV zumindest die Regelung zum Lohnausgleich unwirksam zu sein. Je nachdem wie es in der BV steht, ist am Ende die komplette BV unwirksam und damit nicht das Papier wert auf dem sie steht
05.05.2020 um 15:17 Uhr
Meines Erachtens hat die BV nur durch die "Vereinbarung" eines vollen Lohnausgleichs eine Chance letztendlich rechtswirksam zu sein. Die Stundenzahl ist entweder arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich geregelt. In beides darf der BR nicht ohne Weiteres eingreifen. Durch den vollen Lohnausgleich könnte man hier argumentieren dass keine Schlechterstellung vorliegt und diese BV im Grunde genommen lediglich regelt, dass der Arbeitgeber weniger Arbeit anweist, aber weiterhin voll bezahlt und durch diese Regelung der Arbeitnehmer nicht auf Annahmeverzug klagen muss. Anspruch auf volle Bezahlung hätten die AN wohl auch ohne diese BV.
05.05.2020 um 16:20 Uhr
Das sehe ich genauso wie Pjöööng. Aber wenn der AG keine Laufzeit rein schreibt ist er ganz schön dumm! Dann könnte der Laden längst wieder brummen und er hat eine dreimonatige Kündigungsfrist ;-)
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