Erstellt am 01.08.2010 um 05:23 Uhr von azrael
hi.
ich glaube nicht, dass sich es da ein "gewohnheitsrecht" ergeben hat. trotzdem könnte der kollege mit einem rechtsanwalt (unbedingt) wohl nachweisen, dass er die stelle laut stellenbeschreibung (so es etwas in der art gibt) ununterbrochen (steht in den meisten AV) ausgeübt hat und somit eine höhergruppierung einfordern. alledings ist dass recht kompliziert.
die andere lösung wäre, er bewirbt sich trotzdem intern auf die stelle (interne stellenausschreibung verlangen nach 93 BetrVG). als br lehnt ihr dann die einstellung des externen bewerbers nach 99 BetrVG (2) punkt 3 ab mit der begründung, dass es einen qualifizierten internen bewerber gibt welcher nachteile erleidet, wenn er nach 2 jahren einen posten räumen muss. dies sollte selbst deutsche richter überzeugen. sammelt also schon mal belege für die tätigkeit des kollegen (wichtig).
mfg und *daumendrück*
p.s. habe fast etwas überlesen.. es gibt einen aushang, datiert vor 2 jahren, der beweist, dass der kollege den posten "ausgefüllt" hat?? glückwunsch.. :-) ratet ihm zu einer anwaltlichen vertretung.
evtl. solltet ihr der GF noch klar machen, was es für eine auswirkung auf die moral der belegschaft hat, wenn ein so engagierter kollege 2 jahre die drecksarbeit macht (ich nehme an, ohne gehaltsänderung) um anschließend zu erfahren, dass seine dienste nicht gewürdigt werden.
Erstellt am 01.08.2010 um 14:38 Uhr von peroangel
Danke erstmal für Deine schnelle Hilfe.
Ps. Wie Du angenommen hast, ohne Gehaltsänderung.
Schönen Sonntag noch.
Erstellt am 01.08.2010 um 15:43 Uhr von DerAlteHeini
Peroangel
Man kann davon Ausgehen, dass diese Tätigkeit, die ja laut Aushang von vor zwei Jahren nur kommissarisch ausgeführt werden sollte, aufgrund der Länge der Zeit, somit durch konkludentes Handeln die "neue" Tätigkeit des Kollegen geworden ist.
Wird jetzt der Betroffene "versetzt" damit die Stelle für einen "Neuen" freigemacht werden soll ist dies eine Versetzung. Für diese Versetzung bedarf es eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder eine Änderungskündigung. Wir eine Änderungskündigung ausgesprochen kann der Betroffene unter Vorbehalt die neue Tätigkeit aufnehmen und innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. In dieser Klage wird das Arbeitsgericht die Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit der Änderungskündigung prüfen.
Der BR hat natürlich seine Rechte gem § 99 BetrVG, die er einsetzen kann.
Somit kann er gegen die Einstellung einer neuen Person agieren und der Versetzung des Betroffenen nicht Zustimmen.
Ich persönlich sehe für den Betroffenen gut Chancen im Kündigungsschutz verfahren.
Erstellt am 01.08.2010 um 16:29 Uhr von Peroangel
Hallo, vielen Dank für die sehr ausführliche Antwort.
PS. Er soll wieder an seine alte Drehbank zurück, wie vor 2 Jahren, zur Info.
Liebe Grüße Peroangel