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ERA Zahlung 2006 verjährt?

B
berndf
Nov 2016 bearbeitet

Wir sind im Metallbereich Hessen (IGM-Frankfurt) Arbeitgeber ist nicht im Arbeitgeberverband. Bei uns ist noch keine ERA Umgesetzt worden, bzw. wird das auch wahrscheinlich nicht umgesetzt. Wahrscheinlich soll der BR + Geschäftsleitung eine eigenständigen Lohngruppen ausarbeiten. Wir haben Festgestellt, das die ERA 2006 (2,79 % ) nicht ausgezahlt worden ist. Der Arbeitgeber ist der Meinung, dieser Anspruch wäre Verjährt. Laut Manteltarifvertrag hat man 3 Monate Zeit, um dies einzuklagen. Eigentlich müsste ein Topf der eingesparten Lohnzuwächse bestehen. Das ist nicht der Fall.

Gibt es rechtliche Möglichkeiten diese 2,79 % ERA vom Jahr 2006 zu bekommen ?

Die Era 2007 wird ausbezahlt.

Weiterhin wird der ERA 2007 nur an Mitarbeiter ausbezahlt, die den Zusatz im Arbeitsvertrag haben. "Anlehnung an den jeweiligen Manteltraifvertrag"

Der Arbeitgeber gibt aber Tariferhöhungen der IGM weiter an alle Mitarbeiter-

Besten Dank im voraus.

5.72501

Community-Antworten (1)

F
fredf

31.01.2008 um 02:05 Uhr

Tarifverträge werden zwischen Tarifvertragsparteien abgeschlossen; an deren Vereinbarungen können nur Tarifparteien partizipieren. Die Arbeitgeberin ist nicht im Tarifverband organisiert, ergo ist eine Weitergabe der Leistungen nach ERA(-TV) eine einseit-freiwillige Leistung der Arbeitgeberin.

Die Nichteinhaltung der individualrechtlichlich vereinbarten Regelungen auf Bezugnahme des "jeweiligen Manteltarifvertrag" für 2006 erscheint auf ersten Blick auch nur individuell einklagbar. Hier kann jedoch der BR - bei entsprechender Mitarbeitermitwirkung - unter Bezugnahme auf §§ 84 und 85 BetrVG eine Musterklage anstrengen. Neben der formalen Fristsetzung -welche im Zweifel zur Abweisung der Klagen führen wird- bleibt zu Prüfen in wie weit Übergangfristen des ERA für Hessen in 2006 bestanden haben. Erster Ansprechpartner meiner Wahl wäre hier die IGM; unabhängig deren Beratungsergebniss ergibt sich durch die (in zweitem Schritt vorgetragene) Androhung der Klage jedoch eine Stärkung der Position für kommende Verhandlungen nach 87.1.10/.11 BetrVG

Fred

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