Erstellt am 27.04.2009 um 11:19 Uhr von Realist
Es ist absolut zulässig
a) 30 Arbeitnehmer zu beschäftigen
b) nur befristete Arbeitsverträge abzuschließen
c) nur Arbeitsverträge über 30 Wochenstunden abzuschließen (die Arbeitnehmer können unter den Voraussetzungen des § 9 TZBfG allerdings versuchen, eine Erhöhung zu verlangen.... ob das erfolgreich verläuft, weiß man aber ohne weiteres nicht)
d) Zweigstellen einzurichten
e) keinen BR zu haben.... wenn die Belegschaft sich nicht drum kümmert. Wenn aber einer da wäre, würde das an der beschriebenen Struktur nichts ändern können