§ 77 Abs. 3 gegenüber § 87 Abs. 1 Nr. 10 - Widerspruch?
Hallo. Unsere Arbeitsverhältnisse und -bedingungen (auch Lohnhöhe und Eingruppierung) sind zurzeit gemäß einer Protokollnotiz von 1972 und 1993, unterschrieben von dem damaligen BRV und von der GF, in Anlehnung an den Tarifvertrag der IG Metall sowie durch viele Betriebsvereinbarungen geregelt. Nun wurde unsere Firma von einem Konzern gekauft. Der will nun mit dem BR eine neue Lösung "ohne Gewerkschaft" herbeiführen. Aus unserer Sicht verstößt das gegen § 77 Abs. 3. Die Vertreter der Rechtsabteilung des Konzerns (der im übrigen IG-Metall tarifgebunden ist) meinen aber, der BR darf durchaus eine Betriebsvereinbarung im Rahmen des 87 I 10 über ALLE Angelegenheiten abschließen. Kennt Ihr Urteile, worin diese Thematik geregelt wird? Wenn der BR eine BV oder mehrere über normalerweise tariflich geregelte Angelegenheiten unterschreibt, könnte die doch jederzeit gem. § 77 Ab. 3 für unwirksam erklärt werden, oder?
Community-Antworten (2)
22.04.2009 um 19:52 Uhr
Ja,eine solche BV ist unwirksam, es sei denn der TV befindet sich in der Nachwirkung. Dann gilt dieser nur noch für die Mitglieder der GEW. In diesem Fall könnte durdchaus eine BV abgeschlossen werden. In dem von dir beschriebenen Fall halte ich das aber für ausgeschlossen!
23.04.2009 um 05:46 Uhr
Möglicherweise sind sogar die bisher angewendeten Betriebsvereinbarungen und Protokollnotizen (sofern diese den Status einer BV haben sollten) wegen § 77 III BetrVG unwirksam.
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