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Nachtdienstzuschlag in Kurzarbeit

NJ
Nordisch Jung
Apr 2020 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich befinde mich zu 100% in Kurzarbeit, arbeite aber als GBR Mitglied Sachen dem AG zu. Deswegen werde ich nach §37 Abs 3 BetrVG dafür vergütet.

Da ich jedoch hauptsächlich im Nachtdienst arbeite und meine Kollegen, die im Notfallteam arbeiten und dafür Nachtdienstzuschläge erhalten, frage ich mich, ob mir a) durch meine o.g. Arbeit Nachtdienstzuschläge zustehen und b) ich nicht nach §78 Abs 2 BetrVG als BRM nicht benachteiligt werden darf.

Wer kann mir bitte hier helfen? Stehen mir ND Zuschläge in Kurzarbeit zu?

Danke im Voraus

20305

Community-Antworten (5)

P
Pjöööng

22.04.2020 um 11:22 Uhr

Wieso hast Du NachtDIENST wenn doch 100% Kurzarbeit ist? Was hindert Dich daran, Deine Aufgaben tagsüber zu erledigen?

NJ
Nordisch Jung

22.04.2020 um 12:02 Uhr

Hallo Pjööng,

ich habe keinen Nachtdienst, wenn ich in 100% Kurzarbeit bin. Wie bereits geschrieben, bin ich auch ein GBR Mitglied und arbeite TAGSÜBER was aus bzw dem AG was zu.

Das wird vergütet, gem. § 37 Abs 3 BetrVG.

Da ich von der KU nur im Nachtdienst gearbeitet habe und während der Schulungszeit, BR Tätigkeit oder während der GBR Tätigkeit habe ich gem. §78 Abs 2 BEtrVG Nachtzuschläge bekommen.

Die Frage ist, wenn meine zwei Kollegen, die während der KU im Nachtdienst arbeiten und Zuschläge dafür erhalten, mir das auch zusteht - vor allem auch in der Kurzarbeiterzeit.

Grüße

NJ
Nordisch Jung

22.04.2020 um 12:03 Uhr

Hallo Pjööng,

ich habe keinen Nachtdienst, wenn ich in 100% Kurzarbeit bin. Wie bereits geschrieben, bin ich auch ein GBR Mitglied und arbeite TAGSÜBER was aus bzw dem AG was zu.

Das wird vergütet, gem. § 37 Abs 3 BetrVG.

Da ich von der KU nur im Nachtdienst gearbeitet habe und während der Schulungszeit, BR Tätigkeit oder während der GBR Tätigkeit habe ich gem. §78 Abs 2 BEtrVG Nachtzuschläge bekommen.

Die Frage ist, wenn meine zwei Kollegen, die während der KU im Nachtdienst arbeiten und Zuschläge dafür erhalten, mir das auch zusteht - vor allem auch in der Kurzarbeiterzeit.

Grüße

K
Kjarrigan

22.04.2020 um 13:07 Uhr

So richtig verständlich ist dein Sachverhalt nicht. Bist du neu im BR? Bildet ihr jetzt erst eine Vergleichsgruppe?

Gegenübergestellt wird doch das Gehalt was du bekommen würdest, wenn es kein KUG geben würde (Nettogehalt) gegen das Gehalt (netto) welches du jetzt bei Kurzarbeit erhältst. Wenn du tatsächlich gar nicht gehst (KU 0%) ist das doch 0 € Von der Differenz erhältst du dann 60 / 67 %.

P
Pjöööng

22.04.2020 um 13:50 Uhr

Sehr verwirrend.

Handelt es sich denn um BR-Tätigkeit oder um Beschäftigung durch den Arbeitgeber?

Wenn es BR-Tätigkeit ist, dann steht Dir vermutlich überhaupt kein Entgeltanspruch zu.

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