Erstellt am 18.04.2020 um 11:30 Uhr von Dummerhund
Ich sehe hier gleich 2 Fehler.
Zum einem kann der AG seine MA erst in Kurzarbeit schicken, wenn dieser Antrag von der AERGE abgezeichnet und als in Ordnung empfunden wurde.
Zum anderem ist die Klausel mit dem Verzicht auf Rückforderungen von finanziellen Entgeltbestandteilen in einer BV nicht gültig. Siehe hier § 77 Abs. 3 BetrVG:
Sollte ich daneben liegen möge man mich hier verbessern.
Erstellt am 18.04.2020 um 15:50 Uhr von Lumaro64
Ja, das glaube ich auch, deshalb stößt es mir "gewaltig" sauer auf. Vor allem, weil trotz meiner Warnung, die BRV und die BR Kollegen, nicht auf mich hören wollten. Der BR hat sich zum Narren gemacht :-(((
Erstellt am 19.04.2020 um 11:59 Uhr von Pjöööng
Ehrlich gesagt ist für mich gar nicht erkennbar was dieser Satz eigentlich regelt. Allein schon semantisch ist er eine Katastrophe!
"... wird das bezahlte Kurzarbeitergeld vom Mitarbeiter nicht zurückgefordert."
Hier ist die deutsche Sprache nicht eindeutig, wer diese Forderung an wen stellt. Man kann es sowohl so lesen, dass der Arbeitgeber diese Forderung (nicht) stellt, das "vom Mitarbeiter" bezieht sich dann auf das Geld, oder aber auch dass diese Forderung (nicht) vom Arbeitnehmer gestellt wird, das "vom Mitarbeiter" bezüge sich dann auf die Herkunft der Rückforderung. Wie immer müssen Unklarheiten ausgelegt werden, da das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber ausgezahlt wird ist die einzig logische Interpretation dass der Arbeitgeber diese Forderung nicht stellt. Im Sinne der Klarheit wäre es besser hier sorgfältigerzu fromulieren.
Selbstverständlich kann der Arbeitgeber auch verkünden, auf ein Recht zu verzichten, sofern dieses Recht überhaupt besteht. Da kann man sich dann trefflich streiten, ob so etwas in einer BV vereinbart werden darf.
Was könnte dann mit dieser BV vor dem Arbeitsgericht passieren?
- Das Arbeitsgericht stellt fest dass die BV wirksam ist.
- Das Arbeitsgericht stellt fest, dass die BV in diesem Punkt unwirksam ist, die Kenntnis über die Unwirksamkeit dieses Punktes aber nicht dazu geführt hätte, dass die Parteien die BV nicht abgeschlossen hätten.
- Das Arbeitsgericht stellt fest dass die BV in Gänze unwirksam ist.
Die zweite Möglichkeit halte ich für dehr unwahrscheinlich. Ein BR würde wohl kaum der Kurzarbeit zustimmen wenn die Arbeitnehmer ggf. keine Entlohnung bekommen.
Im Falle der völligen Unwirksamkeit hätte der Arbeitgeber keine Rechtsgrundlage für die Einführung der Kurzarbeit und damit hätte er hier den vollen Lohn zu bezahlen.
Also kann der Arbeitgeber nur hoffen dass die BV wirksam ist. Dann ist aber die Frage ob der hier formulierte Verzicht des Arbeitgebers (sofern es überhaupt ein echter Verzicht ist) geeignet ist, Ansprüche der Arbeitnehmer auszuschließen. "Weil ich, lieber Arbeitnehmer darauf verzichte, das Kurzarbeitergeld zurückzufordern, verzichtest Du damit gleichzeitig, auf Deine arbeitsvertraglichen Entgeltansprüche!" ???
Ich sehe dafür keine Grundlage.
Ein Arbeitgeber der solch einen Satz in eine BV hineinformuliert ist offensichtlich mit dem Klammerbeutel gepudert worden.
Erstellt am 19.04.2020 um 15:04 Uhr von celestro
@Lumaro64
"Sollte die Agentur für Arbeit, die Zahlung von Kurzarbeit ablehnen, wird das bezahlte Kurzarbeitergeld vom Mitarbeiter nicht zurückgefordert"
heißt für mich, dass der AG das an den AN bezahlte Geld nicht zurückfordert. Eventuell könnte man auch darin sehen, was Pjöööng schrieb. Was der Satz aber mMn NICHT sagt ist, dass im Falle des Nein durch die AA, der AN den anderen Teil der Vergütung nicht einfordern kann.
Von daher wäre ich ziemlich entspannt ehrlich gesagt ....
Erstellt am 20.04.2020 um 07:49 Uhr von seehas
Ziemlich eindeutig ist, dass wenn die Arbeitsagentur den Antrag auf Kurzarbeit ablehnt auch keine Kurzarbeit vorliegt. Und wenn keine Kurzarbeit vorliegt hat der Arbeitnehmer auch Anspruch auf sein volles Gehalt, sofern er bereit gewesen wäre zu arbeiten und dies dem Arbeitgeber auch signalisiert hat. Das ist in § 615 BGB geregelt und nennt sich Annahmeverzug. Der Arbeitgeber darf sein wirtschaftliches Risiko nicht auf die Arbeitnehmer abwälzen.
Erstellt am 20.04.2020 um 12:08 Uhr von Lumaro64
Pjöööng, du hast es erfasst........Ein Arbeitgeber der solch einen Satz in eine BV hineinformuliert ist offensichtlich mit dem Klammerbeutel gepudert worden.......aber der Teil des Gremiums der dem zustimmt ist auch nicht besser.....leider.