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Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kurzarbeit, wenn die Agentur für Arbeit nicht bezahlt.

L
Lumaro64
Apr 2020 bearbeitet

Wir haben mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung bezüglich Kurzarbeit abgeschlossen. Ein Satz stößt mir, bei der BV vom AG, "gewaltig" sauer auf. Und zwar:

"Sollte die Agentur für Arbeit, die Zahlung von Kurzarbeit ablehnen, wird das bezahlte Kurzarbeitergeld vom Mitarbeiter nicht zurückgefordert"

Der Satz der BV des BR war aber:

"Sollte die Agentur für Arbeit – gleich aus welchem Grund – die Zahlung von Kurzarbeitergeld ablehnen, wird den von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten die volle Vergütung gezahlt".

Als ich diese Änderung in der BV vom AG bemerkt habe, habe ich auch sofort darauf hingewiesen das es so nicht übernommen werden kann, und ich mit diesem Satz ein Problem hätte denn sollte die Agentur für Arbeit nicht bezahlen, obwohl der AG die MA in Kurzarbeit geschickt hat, der AG dann auch den vollen Lohn zu bezahlen hätte.

Da wurde ich aber von allen angegriffen, auch vom Betriebsratsvorsitzenden, das wäre so wie vom AG angegeben korrekt, wo kämen wir den hin wenn die Leute für die Zeit sie sie nicht gearbeitet hätten (Kurzarbeit) dann den vollen Lohn bekommen müsste. Mein Versuch den Betriebsratsvorsitzenden und die BR Kollegen, davon zu überzeugen das dieser Satz ein gewaltiger Nachteil für die Belegschaft wäre, im Falle das die Agentur nicht bezahlt, wurde mit "du schon wieder" abgetan. Die BV wurde so unterschrieben.

Ich habe eine Wut auf meiner BR Kollegen. Sollte ein BR in einer BV nicht die Belegschaft absichern? Eure Meinung? Danke

1.03106

Community-Antworten (6)

D
DummerHund

18.04.2020 um 13:30 Uhr

Ich sehe hier gleich 2 Fehler. Zum einem kann der AG seine MA erst in Kurzarbeit schicken, wenn dieser Antrag von der AERGE abgezeichnet und als in Ordnung empfunden wurde. Zum anderem ist die Klausel mit dem Verzicht auf Rückforderungen von finanziellen Entgeltbestandteilen in einer BV nicht gültig. Siehe hier § 77 Abs. 3 BetrVG:

Sollte ich daneben liegen möge man mich hier verbessern.

L
Lumaro64

18.04.2020 um 17:50 Uhr

Ja, das glaube ich auch, deshalb stößt es mir "gewaltig" sauer auf. Vor allem, weil trotz meiner Warnung, die BRV und die BR Kollegen, nicht auf mich hören wollten. Der BR hat sich zum Narren gemacht :-(((

P
Pjöööng

19.04.2020 um 13:59 Uhr

Ehrlich gesagt ist für mich gar nicht erkennbar was dieser Satz eigentlich regelt. Allein schon semantisch ist er eine Katastrophe!

"... wird das bezahlte Kurzarbeitergeld vom Mitarbeiter nicht zurückgefordert."

Hier ist die deutsche Sprache nicht eindeutig, wer diese Forderung an wen stellt. Man kann es sowohl so lesen, dass der Arbeitgeber diese Forderung (nicht) stellt, das "vom Mitarbeiter" bezieht sich dann auf das Geld, oder aber auch dass diese Forderung (nicht) vom Arbeitnehmer gestellt wird, das "vom Mitarbeiter" bezüge sich dann auf die Herkunft der Rückforderung. Wie immer müssen Unklarheiten ausgelegt werden, da das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber ausgezahlt wird ist die einzig logische Interpretation dass der Arbeitgeber diese Forderung nicht stellt. Im Sinne der Klarheit wäre es besser hier sorgfältigerzu fromulieren.

Selbstverständlich kann der Arbeitgeber auch verkünden, auf ein Recht zu verzichten, sofern dieses Recht überhaupt besteht. Da kann man sich dann trefflich streiten, ob so etwas in einer BV vereinbart werden darf. Was könnte dann mit dieser BV vor dem Arbeitsgericht passieren?

  • Das Arbeitsgericht stellt fest dass die BV wirksam ist.
  • Das Arbeitsgericht stellt fest, dass die BV in diesem Punkt unwirksam ist, die Kenntnis über die Unwirksamkeit dieses Punktes aber nicht dazu geführt hätte, dass die Parteien die BV nicht abgeschlossen hätten.
  • Das Arbeitsgericht stellt fest dass die BV in Gänze unwirksam ist.

Die zweite Möglichkeit halte ich für dehr unwahrscheinlich. Ein BR würde wohl kaum der Kurzarbeit zustimmen wenn die Arbeitnehmer ggf. keine Entlohnung bekommen.

Im Falle der völligen Unwirksamkeit hätte der Arbeitgeber keine Rechtsgrundlage für die Einführung der Kurzarbeit und damit hätte er hier den vollen Lohn zu bezahlen.

Also kann der Arbeitgeber nur hoffen dass die BV wirksam ist. Dann ist aber die Frage ob der hier formulierte Verzicht des Arbeitgebers (sofern es überhaupt ein echter Verzicht ist) geeignet ist, Ansprüche der Arbeitnehmer auszuschließen. "Weil ich, lieber Arbeitnehmer darauf verzichte, das Kurzarbeitergeld zurückzufordern, verzichtest Du damit gleichzeitig, auf Deine arbeitsvertraglichen Entgeltansprüche!" ??? Ich sehe dafür keine Grundlage.

Ein Arbeitgeber der solch einen Satz in eine BV hineinformuliert ist offensichtlich mit dem Klammerbeutel gepudert worden.

C
celestro

19.04.2020 um 17:04 Uhr

@Lumaro64

"Sollte die Agentur für Arbeit, die Zahlung von Kurzarbeit ablehnen, wird das bezahlte Kurzarbeitergeld vom Mitarbeiter nicht zurückgefordert"

heißt für mich, dass der AG das an den AN bezahlte Geld nicht zurückfordert. Eventuell könnte man auch darin sehen, was Pjöööng schrieb. Was der Satz aber mMn NICHT sagt ist, dass im Falle des Nein durch die AA, der AN den anderen Teil der Vergütung nicht einfordern kann.

Von daher wäre ich ziemlich entspannt ehrlich gesagt ....

S
seehas

20.04.2020 um 09:49 Uhr

Ziemlich eindeutig ist, dass wenn die Arbeitsagentur den Antrag auf Kurzarbeit ablehnt auch keine Kurzarbeit vorliegt. Und wenn keine Kurzarbeit vorliegt hat der Arbeitnehmer auch Anspruch auf sein volles Gehalt, sofern er bereit gewesen wäre zu arbeiten und dies dem Arbeitgeber auch signalisiert hat. Das ist in § 615 BGB geregelt und nennt sich Annahmeverzug. Der Arbeitgeber darf sein wirtschaftliches Risiko nicht auf die Arbeitnehmer abwälzen.

L
Lumaro64

20.04.2020 um 14:08 Uhr

Pjöööng, du hast es erfasst........Ein Arbeitgeber der solch einen Satz in eine BV hineinformuliert ist offensichtlich mit dem Klammerbeutel gepudert worden.......aber der Teil des Gremiums der dem zustimmt ist auch nicht besser.....leider.

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