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Betriebsvereinbarung für Rufbereitschaft

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Sabine1980
Jan 2018 bearbeitet

Hallöchen alle im Forum, brauche eure Hilfe, wer weiss was - wer kann mir weiterhelfen ? Zur Sache: Also in unserem Betrieb soll am 01.05. eine Rufbereitschaft eingeführt werden, wir haben uns auch schon mal bei den Leuten umgehört was die sich da so vorstellen, denn unser Arbeitgeber denkt sich die Sache so. Jeder der Rufbereitschaft hat bekommt ein Geschäftshandy, soll so zu erreichen sein, dass er innerhalb max. 1,5 Std. am Einsatzort sein kann. Die Einsatzstunden würden natürlich wie normaler Lohn bezahlt. Aber die Zeit für die Rufbereitschaft immer 1 Woche von So-So soll nicht bezahlt werden, das würde heißen alles was sich außerhalb der normalen Arbeitszeit befindet (Mo-Fr 8.00-17.00) und nicht tatsächlich im Einsatz, wäre in der entsprechenden Woche ohne jeglichen Ausgleich. Wir und die meisten der Arbeitnehmer denken aber hierfür müßte eine angemessene Pauschale bezahlt werden, was könnte man ansetzen und vor allem wäre eine solche Pauschale steuerfrei bzw. könnte der Arbeitgeber diese pauchal versteuern ? Vielleicht gibt es einige unter euch, die hiermit Erfahrung haben, dann könnten wir bei der nächsten Besprechnung schon mal gegen der Arbeitgeber punkten. Danke im voraus Gruß Sabine

8.27305

Community-Antworten (5)

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Erwin

07.04.2009 um 15:04 Uhr

@Sabine1980

Holt euch fachliche und ggf. anwaltliche Beratung. Dann BV zum Thema und selbstverständlich muss auch die "Wartezeit" also die Zeit in welcher Rufbereitschaft besteht vergütet werden. Über die Art und die Bedinungen müsst ihr verhandeln.

Schaut euch einmal diesen Beschluss an: BAG, Beschluß vom 21.12.1982 - 1 ABR 14/81 - http://www.lexrex.de/rechtsprechung/innovativ/ctg1086615530461/1760.html

Leitsätze:

  1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zur Regelung von Mehrarbeit, die durch Störfälle außerhalb der normalen Arbeitszeit notwendig wird, umfaßt auch die Frage, ob die Leistung solcher Mehrarbeit durch die Einrichtung von Rufbereitschaft ermöglicht werden soll.

  2. Zeiten einer Rufbereitschaft sind Arbeitszeiten im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Der Betriebsrat hat daher bei der Aufstellung eines Rufbereitschaftsplanes ein Mitbestimmungsrecht.

  3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates entfällt nicht deswegen, weil einem Regelungsbedürfnis mit kollektiven Bezug durch einzelvertragliche Vereinbarung mit einem oder mehreren Arbeitnehmern bereits Rechnung getragen worden ist.

  4. Eine mitbestimmungsfreie einzelvertragliche Regelung liegt dann nicht vor, wenn mit dieser - wenn auch auf Wunsch des Arbeitnehmers - nicht individuellen Besonderheiten, sondern einem betrieblichen Regelungsbedürfnis Rechnung getragen werden soll.

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pit47

07.04.2009 um 15:20 Uhr

Hallo Sabine1980, der BR hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Festlegung der Rufbereitschaft. Im Gegensatz zur Bereitschaft ist die Rufbereitschaft keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Nach dem letzten Einsatz in der Rufbereitschaft fängt die Ruhezeit von 11 Stunden aber trotzdem an zu laufen, d.h. der Beginn des nächsten normalen Arbeitstages verschiebt sich dementsprechend.

In unserer Firma gibt es 52 Euro brutto für eine 24-stündige Rufbereitschaft am Wochenende.

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Sabine1980

07.04.2009 um 16:03 Uhr

Erstmal vielen Dank für eure Antworten, das wir als BR ein Mitbestimmunsrecht haben wissen wir, die Rufbereitschaft ist notwendig, da sonst einige Auftragsgeber abspringen würden, wenn kein 24 Stunden Notdienst zur Verfügung gestellt wird. Also ist es im Interesse "Aller", dass diese Rufbereitschaft eingeführt wird, auch die Leute sind ja nicht dagegen. Wenn ich pit47 richtig interpretiere wäre eine Summe von ca. 50,00€ für einen Einsatztag nicht zu hoch gegriffen. Da dieser ja wohl als Bruttobetrag, also voll versteuert und Sozialabgabenfällig wäre. Eine für den Arbeitnehmer Nettozahlung wäre wohl nicht möglich oder wird das wo so gehandhabt und wie würde das begründet.

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Erwin

07.04.2009 um 16:19 Uhr

@Sabine1980

Bitte auch daran denken, dass sofern AN in der Rufbereitschaft zum Einsatz kommen, diese Zeiten sich auch bei den Ruhezeiten gem. § 5 ArbZG auswirken. Also die "ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden" wieder neu beginnen.

Ich glaube einmal was gelesen zu haben, dass dieses nur bei sehr geringer Arbeitsleistung (Zeit) glaube 30 Minuten nicht berücksichtigt werden muss

B
brdabo2007

08.04.2009 um 08:16 Uhr

Wir haben eine BV abgeschlossen die folgendes beinnhaltet: Reisezeit zur Arbeitzplatz ist Arbeitszeit und wird über Reisekosten abgerechnet. Jede Stunde der Rufbereitschaft wird mit 12,5% vom Stundenlohn vergütet Beispiel: 10 € Stundenlohn = (1,25 Euro x 24 (Stunden) x 7 (Tage)) = 210 € für 7 Tage Rufbereitschaft Die vom AG bereitgestellten Arbeitsmittel sind nur bei grober Fahrlässigkeit vom Arbeitnehmer zu ersetzen. Gruß

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