Erstellt am 07.04.2009 um 13:04 Uhr von erwin
@Sabine1980
Holt euch fachliche und ggf. anwaltliche Beratung. Dann BV zum Thema und selbstverständlich muss auch die "Wartezeit" also die Zeit in welcher Rufbereitschaft besteht vergütet werden. Über die Art und die Bedinungen müsst ihr verhandeln.
Schaut euch einmal diesen Beschluss an:
BAG, Beschluß vom 21.12.1982 - 1 ABR 14/81 -
http://www.lexrex.de/rechtsprechung/innovativ/ctg1086615530461/1760.html
Leitsätze:
1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zur Regelung von Mehrarbeit, die durch Störfälle außerhalb der normalen Arbeitszeit notwendig wird, umfaßt auch die Frage, ob die Leistung solcher Mehrarbeit durch die Einrichtung von Rufbereitschaft ermöglicht werden soll.
2. Zeiten einer Rufbereitschaft sind Arbeitszeiten im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Der Betriebsrat hat daher bei der Aufstellung eines Rufbereitschaftsplanes ein Mitbestimmungsrecht.
3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates entfällt nicht deswegen, weil einem Regelungsbedürfnis mit kollektiven Bezug durch einzelvertragliche Vereinbarung mit einem oder mehreren Arbeitnehmern bereits Rechnung getragen worden ist.
4. Eine mitbestimmungsfreie einzelvertragliche Regelung liegt dann nicht vor, wenn mit dieser - wenn auch auf Wunsch des Arbeitnehmers - nicht individuellen Besonderheiten, sondern einem betrieblichen Regelungsbedürfnis Rechnung getragen werden soll.
Erstellt am 07.04.2009 um 13:20 Uhr von pit47
Hallo Sabine1980,
der BR hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Festlegung der Rufbereitschaft. Im Gegensatz zur Bereitschaft ist die Rufbereitschaft keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Nach dem letzten Einsatz in der Rufbereitschaft fängt die Ruhezeit von 11 Stunden aber trotzdem an zu laufen, d.h. der Beginn des nächsten normalen Arbeitstages verschiebt sich dementsprechend.
In unserer Firma gibt es 52 Euro brutto für eine 24-stündige Rufbereitschaft am Wochenende.
Erstellt am 07.04.2009 um 14:03 Uhr von Sabine1980
Erstmal vielen Dank für eure Antworten, das wir als BR ein Mitbestimmunsrecht haben wissen wir, die Rufbereitschaft ist notwendig, da sonst einige Auftragsgeber abspringen würden, wenn kein 24 Stunden Notdienst zur Verfügung gestellt wird. Also ist es im Interesse "Aller", dass diese Rufbereitschaft eingeführt wird, auch die Leute sind ja nicht dagegen. Wenn ich pit47 richtig interpretiere wäre eine Summe von ca. 50,00€ für einen Einsatztag nicht zu hoch gegriffen. Da dieser ja wohl als Bruttobetrag, also voll versteuert und Sozialabgabenfällig wäre. Eine für den Arbeitnehmer Nettozahlung wäre wohl nicht möglich oder wird das wo so gehandhabt und wie würde das begründet.
Erstellt am 07.04.2009 um 14:19 Uhr von erwin
@Sabine1980
Bitte auch daran denken, dass sofern AN in der Rufbereitschaft zum Einsatz kommen, diese Zeiten sich auch bei den Ruhezeiten gem. § 5 ArbZG auswirken. Also die "ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden" wieder neu beginnen.
Ich glaube einmal was gelesen zu haben, dass dieses nur bei sehr geringer Arbeitsleistung (Zeit) glaube 30 Minuten nicht berücksichtigt werden muss
Erstellt am 08.04.2009 um 06:16 Uhr von brdabo2007
Wir haben eine BV abgeschlossen die folgendes beinnhaltet:
Reisezeit zur Arbeitzplatz ist Arbeitszeit und wird über Reisekosten abgerechnet.
Jede Stunde der Rufbereitschaft wird mit 12,5% vom Stundenlohn vergütet
Beispiel:
10 € Stundenlohn = (1,25 Euro x 24 (Stunden) x 7 (Tage)) = 210 € für 7 Tage Rufbereitschaft
Die vom AG bereitgestellten Arbeitsmittel sind nur bei grober Fahrlässigkeit vom Arbeitnehmer zu ersetzen.
Gruß