Erstellt am 06.04.2009 um 21:23 Uhr von Versuch
Während der Zeit der Durchführung und 10 Monate im Nachgang dieser Betriebsvereinbarung sind betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen. Arbeitnehmer die kurz vor der Einführung der Kurzarbeit betriebsbedingt gekündigt worden sind erwerben einen Wiedereinstellungsanspruch zu gleichen Bedingungen wenn freie Arbeitsplätze neu besetzt werden müssen.
Erstellt am 06.04.2009 um 21:45 Uhr von Laffo
@Gela
versuch es mal Bei Google: BV Kurzarbeit.....
Erstellt am 06.04.2009 um 21:51 Uhr von Laffo
oder sogar hier ...
http://www.br-wiki.de/index.php?purl=/index.html&page=Seite%3ACheckliste%26%23x3a%3B+Kurzarbeit+-+Betriebsvereinbarung
aber bitte an eure Gegebenheiten anpassen!
Erstellt am 06.04.2009 um 21:51 Uhr von DonJohnson
@Gela
Und ergänzend zu Laffo vielleicht auch mal die GEW aufsuchen und mit denen besprechen. Ich könnte wetten, die helfen auch weiter ;-)
Erstellt am 07.04.2009 um 08:34 Uhr von Angi1
Hallo Gela
wenn ihre eure BV richtig formuliert, ist trotz Kurzarbeit einiger Abteilungen die Entlassungen für den ganzen Betrieb ausgesetzt.
Z.B. Zwischen der Fa und dem BR wird zur Vermeidung von Entlassungen kurzfristig Kurzarbeit eingeführt und nach § 87 BetrVG folgende BV abgeschlossen.
1. Gründe für die Einführung von Kurzarbeit
Geschäftsleitung und Betriebsrat sind sich darüber einig, dass aufgrund der derzeitig bestehenden Absatzschwierigkeiten die Einführung von Kurzarbeit zur Erhaltung der Arbeitsplätze unvermeidlich ist.
2. Beginn und Dauer
3.betroffene Abteilungen
4. Umfang und Lage der Kurzarbeit
5. Anzeige beim Arbeitsamt
6. Mitteilungspflichten der Geschäftsleitung – Zusammenarbeit mit dem
Arbeitsamt
7. Zahlung des Kurzarbeitergeldes
9. Schlussbestimmungen
Diese Betriebsvereinbarung endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Beendigung der Kurzarbeitsphase und mit Ablauf der sonstigen Verpflichtungen aus dieser Betriebsvereinbarung.
Dies wären die wichtigsten Inhalte der BV.
MfG
Angi1