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Vertraglich Arbeitszeitenänderungen da sonst betriebsbedingte Kündigungen drohen - was tun?

B
Blondie1973
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich bin BR-Vorsitzende in einer Filiale eines großen Einzelhandelsunternehmen und hab jetzt von der Hausleitung gesagt bekommen, dass das Unternehmen in allen Filialen Stunden der Mitarbeiter kürzen soll um betriebsbedingte Kündigungen zu umgehen. Wie kann ich einen BR - Beschluss schreiben in meinem Gremium um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Kindern oder Alleinerziehende vor einer Vertragsänderung und dem damit verbundenen minimalerem Gehalt zu schützen. Also eigentlich wär mir am liebsten wenn bei solchen gar nichts geändert werden würde sondern nur bei denen, wo der Lebenspartner auch einen Job hat. Weiß jemand, wie ich dies tun kann und mit welchem § ich dies rechtfertigen kann? Danke.

7.727013

Community-Antworten (13)

R
Realist

05.04.2009 um 22:13 Uhr

Wenn es um die Reduzierung vertraglich vereinbarter Arbeitsstunden geht: da kann der BR gar nichts machen außer den dafür erforderlichen Änderungskündigungen zu widersprechen. Der Arbeitgeber kann nämlich nicht ohne Änderungskündigung die Vertragsbedingungen einseitig ändern.

L
Laffo

05.04.2009 um 23:31 Uhr

@Blondie1973

habt ihr einen Tarifvertrag?Wenn ja & in dem TV im Punkt Arbeitszeit keine Öffnungsklauseln vorhanden ist,können über Arbeitszeitveränderungen nur die Tarifvertragsparteien,also die GEW & der AG(Verband),verhandeln. Habt ihr keinen TV gilt hier dann der § 87 Abs.1 S 3 BetrVG.Dies ist allerdings nur vorrübergehend,was auch immer das bedeuten mag? Wenn der AG etwas ändern möchte, dann soll er dies auch schriftlich darlegen.Des weiteren wäre es möglich hierüber eine BV abzuschließen, wenn kein TV. Wenn allerdings in den Arbeitsverträgen explizit Zeiten aufgeführt sind, muß der AG Änderungskündigungen aussprechen.

K
Kölner

05.04.2009 um 23:43 Uhr

@Blondie1973 Als BRV würde ich mich nicht vor den Karren des AG spannen lassen. Auch sehe ich Ideen, nur 'Dinkis' zu diesem Lohnverzicht heranzuziehen, als beispiellos unverfroren und unhaltbar. Wenn der AG kündigen will, dann soll er es tun - mit einer Herabsetzung von Stunden einzelner AN ist noch kein Arbeitsplatz dauerhaft gerettet worden.

DAH
Der alte Heini

06.04.2009 um 00:06 Uhr

Blondie1973 Will der AG die Arbeitsstunden der Arbeitnehmer kürzen, so hat der BR keinerlei Rechte hier etwas zu regeln bzw. etwas zu vereinbaren. Wird der BR trotzdem eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abschließen, ist diese nichtig. Also, halte dich da raus, teile dem AG schriftlich mit, dass der BR bei diesem Sachverhalt sich weigert eine, entsprechende Vereinbarung abzuschließen. Das sollte reichen.

Will der AG das Stundenvolumen von Arbeitnehmern reduzieren, so dürfte es hier nur mit einer Änderungskündigung möglich sein. Gegen eine Änderungskündigung können die Betroffenen innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben.

Die Antwort von Laffo ist quatsch, den der § 87 Abs.1, Ziffer 3 BetrVG regelt das Mitbestimmungsrecht bei der vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Hat also mit diesem Thema nicht zutun.

L
Laffo

06.04.2009 um 00:34 Uhr

@ Der alte Heini

warum bitte?

P
paula

06.04.2009 um 00:54 Uhr

wie sieht es denn mit einem Interessenausgleich und Sozialplan aus? Da könnte man eine finanzielle Abfederung vereinbaren. Bei uns im Haus hat das sehr gut funktioniert da es plötzlich sehr viel freiwillige gab

K
klinik

06.04.2009 um 11:28 Uhr

Der alte heini hat Recht. Solltestr du dir unsicher sein dann beauftragt einen Anwalt damit. Beschluss fassen und dem AG mitteilen dass er sich an euren Anealt wenden kann zum weiteren Procedere. Lasst euch nicht vor den Karren spannen

K
Kölner

06.04.2009 um 12:19 Uhr

@paula Bei Euch könnte ich mir Die Anwendung des altbekannten Pflegeleitmotivs gut vorstellen: Satt, sauber, zufrieden und kürzungswillig.

Aber hier reden wir vom Einzelhandel...

P
paula

06.04.2009 um 14:00 Uhr

@Kölner

unser AG hat sich ja auch nicht gerade in Unkosten gestürzt. Wir haben da folgende Punkte vereinbart: Ausgleich in der Altervorsorge für 3 Jahre Keine Kürzung der VWL über 3 Jahre Ab Zeitpunkt der Absenkung der AZ wird für die (fiktive) Dauer der Kündigungsfrist der Lohn voll weitergezahlt. Danach für einen weiteren Zeitraum der der Kündigungsfrist 50 % Ausgleich.

Wenn der AG da Prozessrisiko und Verlust an Sozialprestige sowie Reduzierung von Produktivität ..... einrechnet kann er einiges sparen wenn er einen eleganten Weg wählt

dazu mal einen interessanten Artikel von 2 Personalberatern die nicht BR-orientiert sind http://www.management1x1.de/files/22/122002_1.pdf

K
Kölner

06.04.2009 um 14:09 Uhr

@paula Nach Deinen Schilderungen bleibe ich bei meiner Aussage: Satt, sauber und zufrieden - so kann man es natürlich regeln. ;-))

Aber im Einzelhandel halte ich das für fraglich...

P
paula

06.04.2009 um 17:30 Uhr

@Kölner

sicher hast du recht... aber als BR würde ich trotzdem mal den §111 betrVG prüfen. Vielleicht gibt er ja was her...

Jetzt lege ich mich mal wieder hin... so satt, sauber und zufrieden :-D

K
Kölner

06.04.2009 um 19:24 Uhr

@paula Verdient hast Du es allemal.

Die Idee mit § 111 BetrVG ist natürlich auch noch ne Idee...

B
Blondie1973

06.04.2009 um 21:32 Uhr

Hallo Kolleginnen und Kollegen,

wollt mich nur kurz bedanken, mit Euren Antworten ist mir zum teil sehr viel weitergeholfen. Hab morgen meine BR Sitzung und werd mal mit dem Gremium die Antworten von Euch durchgehen.

Hätt ich nicht gedacht, das ich soviele Antworten darauf bekomme.

Lg Eure Blondie1973

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