Erstellt am 03.04.2009 um 15:16 Uhr von Rapper22
Gepe,
der Praktikant ist in dem Fall kein "Arbeitnehmer" im klassischem Sinne, da er keinen Arbeitsvertrag erhält. Somit hat der BR in solchen Fällen auch kein Mitbestimmungsrecht.
Mit dem Praktikanten wird ein Praktikumsvertrag abgeschlossen, in dem geregelt wird, wie lange das Praktikum dauert, ob Bezahlung oder nicht (nach neuesten Entscheidungen eigentlich ja) und welche Tätigkeiten er wo machen soll.Ist das Praktikum vorbei, ist der Praktikant wieder weg.
Der BR muß leider sowas akzeptieren, wie gesagt, ohne Mitspracherecht. Hier hat die GL nur eine Informationspflicht.
MfG
Erstellt am 03.04.2009 um 18:41 Uhr von ridgeback
@Gepe,
sehe es etwas anders als Rapper22.
Sofern die Beschäftigung nicht im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung erfolgt, sind Praktikanten zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und damit regelmäßig Arbeitnehmer und es besteht ein MBR. Denke der Praktikant wird doch bei dem Institut unter Vertrag sein und dort seinen Lohn erhalten.
Nach § 26 BBiG finden die §§ 10-23 und 25 BBiG weitgehende Anwendung.
Erstellt am 04.04.2009 um 09:57 Uhr von K.Etzer
Sehe es noch wieder anders.
Zitat: "Dagegen ist die Aufnahme von Schülerpraktikanten mangels Eingliederung in den Betrieb keine Einstellung (BAG 08.05.90, AP Nr. 80 zu § 99 BetrVG)".
Quelle: Fitting und andere, Kommentar zum BetrVG, § 99 Randnummer 48.
Erstellt am 04.04.2009 um 10:08 Uhr von ridgeback
@K.Etzer,
"schulischen ............... Ausbildung" ( Schülerpraktikant )
war meine Aussage.