Betriebsrat-Kurzarbeit
Am 30.1 haben wir diese Frage schon einmal gestellt. Es gibt zwischen Anwälten und Gewerkschaft unterschiedliche Aussagen. Hat jemand Praxisnahe Beispiele, weil es keine Gesetzestexte hierzu gibt?Auf der einen Seite müssen wir unserer Arbeitsverpflichtung nachkommen,auf der anderen Seite sind wir verpflichtet,als Betriebsräte unsere Aufgaben wahrzunehmen.-Vielen Dank im voraus!!!
Community-Antworten (4)
02.04.2009 um 12:40 Uhr
Dazu kann es keine unterschiedlichen Auffassungen geben. Höchstens zwischen AG-Anwälten und AN-Anwälten bzw. Gewerkschaft, aber das ist nicht rechtlich sondern politisch motiviert.
Der § 37 (2) ist dazu recht eindeutig! Wie kommst Du also darauf, es gäbe dazu keine Gesetzestexte?
Deine Verpflichtung zur Arbeitsleistung beruht auf dem Arbeitsvertrag, die Verpflichtung zur Freistellung auf dem BetrVG.
Was tippst Du, was wohl die höherwertige Norm ist?
02.04.2009 um 13:36 Uhr
Wieso sollten Betriebsratsmitglieder nicht auch in die Kurzarbeit miteinbezogen werden, es sei denn man wäre ein Voll-Freigestellter. Ihr werdet ja wohl kaum jeden Tag eine Sitzung haben oder Vorbereitungen für wichtige Betriebsratsdienge treffen . Also die Arbeitsverpflichtung wird bei einem BR auch nicht anders gesehen als bei einem normalen AN, ist nicht genügend Arbeit da, dann machen halt alle bzw. Abteilungsmäßig Kurzarbeit. Sind wirklich dringende Betriebsratsarbeiten oder der reguläre wöchentliche/monatliche Sitzungtermin zu leisten, nehmen die BR-Mitglieder natürlich diese Termine war und machen für diese Zeit dann keine Kurzarbeit, wie sie ja auch sonst, im Normalfall, für diese Zeit, nicht der regulären Arbeitsleistung nachkommen.
02.04.2009 um 14:03 Uhr
Neuling45, in Rolfs Überschrift zum Beitrag steht zwar Kurzarbeit, allerdings hat die Frage ja wohl - so wie sie gestellt ist - überhaupt nichts damit zu tun.
02.04.2009 um 14:45 Uhr
@Neuling45
Hallo, sofern in einem Betrieb nicht vollschichtig, also alle AN den ganzen Tag Kurzarbeiten geht ja die BR weiter und muss auch gerade in solche wirtschaftichen schwiriegen Zeiten weitergehen. Da ja in vielen Betrieben nur Teile dieser kurzarbeiten muss die BR-Arbeit weiterlaufen. Kurzarbeit ist auch KEIN Verhinderungsgrund, auch weil Mandatsaufgaben Vorrang haben. Der AG kann Krurzarbeit auch nir für die Zeit der arbeitsvertraglichgeschuldeten Arbeitszeit beantragen. Also, alle Zeiten für BR-Arbeit (Sitzungen/Tagungen/Schulungen) sind aus der KUG ausgenommen. Für die restliche Zeit kann selbstverständlich auch ein nichtfreigestelltes BRM KUG arbeiten, wen dieses so möglich ist. Z beachten ist aber, die notwenige Zeit und Aufgaben für die BR-Tätigkeit stellt der BR fest und nicht der AG.
Weiter die AfA zahl auch für die Zeit der Mandatswahrnehmung kein Kurzarbeitergeld, was auch richtig so ist, da die Kosten für BR ja gem. § 40 BetrVG der AG und nicht der Steuerzahle rzu tragen hat.
@Rolf such doch einfach das Gespräch mit der AfA bzw. es gibt ja auch ein Hotline schaue hioer http://www.fuer-ein-lebenswertes-land.bmas.de/sites/generator/29874/Startseite.html
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