Erstellt am 02.04.2009 um 11:01 Uhr von Realist
Die Schule unterfällt dem Verwaltungsrecht. Wenn für den Fehltag nun eine Rechnung erstellt wird, bedarf es hierzu einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage., die die Schule dazu berechtigt. Steht dazu was in der Rechnung?
Falls nein, einfach mal dort nachfragen.
Erstellt am 02.04.2009 um 11:19 Uhr von timoteimann
Nein, von einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage steht da nichts drin.
Die Argumentation der Schule ist Folgende: die Schule wollte Herrn X gegenüber eine Leistung erbringen, die vom Land finanziert wird. Da Herr X sich dafür aber nicht zur Verfügung gestellt hat, wurde es der Schule nicht ermöglicht diese Leistung zu erbringen, um nun keinen BETRUG zu begehen, fordert die Schule den entsprechenden Betrag bei Herrn X ein.
Für mich hört sich das vollkommen irrsinnig an und die Argumentationslogik geht mir auch vollkommen ab.
Erstellt am 02.04.2009 um 12:49 Uhr von diealte
@timoteimann
Dürfte schon stimmen, denn auch Eltern können mit Kosten/ Ordnungsgeld belegt werden, wenn ihre Kinder der Schulpflicht nicht nachkommen z.B. durch schwänzen. Hier liegt eine vergleichbare Sache vor.
Hier geht dann dieses anstelle der Eltern an den AG und der gibt es an den verursacher weiter. Es könnte dann sogar auch ein Grund für eine Abmahnung sein, denn es gehört zu den Pflichten eines AZUBI die berifsschule zu besuchen.
Erstellt am 02.04.2009 um 13:09 Uhr von Uschi51
@ die alte
@ timoteimann
meines Wissens kann den Eltern nur ein "Ordnungsgeld" in Rechnung gestellt werden, wenn das Kind noch minderjährig ist. Danach "darf" der Lehrer den Eltern noch nicht mal etwas über die Schulleistungen des Kindes berichten, da sie selbst verantwortlich sind für ihr Tun.
Mir kommt es schon etwas merkwürdig vor, dass die Schule eine Rechnung erstellt und die Begründung ist auch nicht nachzuvollziehen.
Erstellt am 02.04.2009 um 13:28 Uhr von K.Etzer
Vielleicht hilft das hier weiter:
Vorbemerkung: In diesem Fall kam keine Rechnung von der Schule. Das wäre auch seltsam. Der Bußgeldbescheid muß von der zuständigen Stelle kommen; welche das ist, kann von Ort zu Ort verschieden sein ( Bezirksregierung o.ä.).
Gymnasiast zahlt 100 Euro wegen Schulschwänzens
EHINGEN (sz) Ein Oberstufenschüler des Johann-Vanotti-Gymnasiums hatte sich vor dem Amtsgericht Ehingen wegen Schulschwänzens zu verantworten. Der Schüler hat an acht Schultagen gefehlt. Richter Tobias Mästle verhängte gegen den 20-Jährigen ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro.
Im vergangenen September habe er seine Sommerferien um zwei Tage verlängert und sei anschließend noch sechs Tage krank gewesen, so die Aussage des Schülers. In dieser Zeit gingen beim Johann-Vanotti-Gymnasium keine Entschuldigungen ein. Das rückwirkend nachgereichte Attest wollten Schulleiter Wolfgang Aleker und sein Stellvertreter Winfried Brettschneider nicht anerkennen. Der Schüler habe laut eines Informationsbogens des Schulleiters an die Schüler die Pflicht, sich innerhalb von zwei Tagen mündlich und innerhalb eines weiteren Tages schriftlich bei seinem Tutor krank zu melden. "Es hätte gereicht, wenn der Schüler sich innerhalb dieser drei Tage vorerst selbst entschuldigt hätte", betont Wolfgang Aleker, der als Zeuge aussagte.
Da der Gymnasiast die Entschuldigung erst neun Tage später vorlegte, brachte die Schule die Ordnungswidrigkeit zur Anzeige. Der Leiter der Bußgeldstelle, Werner Bolach, erließ einen Bußgeldbescheid. Für jeden Fehltag war darin ein Bußgeld von 50 Euro vorgesehen. Da der Schüler die insgesamt angefallenen 400 Euro nicht bezahlen wollte, ging die Sache vor Gericht.
Da die Gültigkeit des nachträglich vorgebrachten Attests vom Ehinger Gymnasium angezweifelt wurde, überprüfte die Bezirksärztekammer Süd-Württemberg das Attest. Aus deren Schreiben ging jedoch hervor, dass ein Fehlverhalten der behandelnden Ärzte nicht festgestellt werden konnte. Somit sagte Richter Tobias Mästle nach der Beweisaufnahme: "Nachträglich betrachtet hat der Schüler nicht unentschuldigt gefehlt." Der Richter wies darauf hin, dass er für die zwei eigenmächtig freigenommenen Tage aufkommen müsse.
In seinem Urteil sah Mästle den Schüler für sechs Tage als entschuldigt. Für die verbleibenden Tage stellte er den Schulschwänzer vor die Wahl, ein Bußgeld zu bezahlen oder gemeinnützige Arbeit zu leisten. Der Schüler enschied sich, die Geldbuße von 100 Euro in Raten abzubezahlen.
(Erschienen: 16.01.2009, Internetportal der Schwäb. Zeitung)
Erstellt am 02.04.2009 um 15:54 Uhr von timoteimann
Danke, dass ihr euch schon mal mit mir Gedanken macht!
Ich gebe noch folgendes zu Bedenken:
1. Der Arbeitgeber kann dem Azubi doch nicht einfach -egal aus welchem Grund- den Lohn kürzen!?
2. Die "Rechnung" von der Schule ist eher eine Art Brief - eine tatsächliche Rechnung, müßte doch Steuernummer, fortlaufende Rechnungsnummer, Überschrift "Rechnung" etc. beinhalten
3. Was wäre, wenn wir dem Azubi jetzt noch nachträglich eine Entschuldigung schreiben, dass er dem Unterricht aus betriebl. Gründen fern geblieben ist. Soll der AG die € 40,- dann trotzdem zahlen ohne sie dem Azubi vom Lohn abzuziehen?
4. Wie kommen die € 40,- zustande? Wer sagt, dass ein Tag Berufsschul-Unterricht € 40,- p.P. kostet???
5. Kann der AG im umgekehrten Fall, z.B. bei Unterrichtsausfall der Schule eine Rechnung schreiben?
Ich weigere mich weiterhin das als rechtens anzuerkennen!
Erstellt am 03.04.2009 um 02:54 Uhr von K.Etzer
@timoteimann:
1. Der Arbeitgeber kann dem Azubi doch nicht einfach -egal aus welchem Grund- den Lohn kürzen!?
==> Nein, kann er nicht. Jedenfalls nicht ohne weiteres. Das könnte er dann tun, wenn er eine unstreitige Forderung gegen den Azubi hätte und gem. § 387 BGB die Aufrechnung erklärt.
2. Die "Rechnung" von der Schule ist eher eine Art Brief - eine tatsächliche Rechnung, müßte doch Steuernummer, fortlaufende Rechnungsnummer, Überschrift "Rechnung" etc. beinhalten.
==> Die Schule selbst ist nicht ermächtigt, Bußgelder festzusetzen und einzutreiben. Sie muß den Vorgang an die zuständige Bußgeldstelle weitergeben. Es ist Sache der Bußgeldstelle, ein Ordnungsgeld festzusetzen. Da es sich bei der Festsetzung durch die Bußgeldstelle um einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt handelt, kann dem dann widersprochen werden, und es kommt ggf. zu einem Gerichtsverfahren.
3. Was wäre, wenn wir dem Azubi jetzt noch nachträglich eine Entschuldigung schreiben, dass er dem Unterricht aus betriebl. Gründen fern geblieben ist.
==> Das wäre gelogen. Dafür kommt man in die Hölle ;-)
Soll der AG die € 40,- dann trotzdem zahlen ohne sie dem Azubi vom Lohn abzuziehen?
==> Nö, siehe oben unter 2.
4. Wie kommen die € 40,- zustande? Wer sagt, dass ein Tag Berufsschul-Unterricht € 40,- p.P. kostet???
==> Gute Frage. Das ist eine unbewiesene Behauptung seitens der Schule. Ist auch nicht weiter erheblich
5. Kann der AG im umgekehrten Fall, z.B. bei Unterrichtsausfall der Schule eine Rechnung schreiben?
==> Möglicherweise..... wenn die Schule den Unterrichtsausfall durch ein Organisationsverschulden zu vertreten hat und dem AG dadurch ein Schaden entsteht.
Ich weigere mich weiterhin das als rechtens anzuerkennen!
==> Würde ich genauso sehen