Vertrauensarzt - Welche Möglichkeiten ergeben sich hier für den Arbeitgber und was können wir als BR dagegen unternehmen?
Hallo zusammen! Bei uns im Betrieb(ca. 50 MA) ist eine Person schon lange krank geschrieben. Nun will der Vorstand einen Vertrauensarzt einsetzen. Welche Möglichkeiten ergeben sich hier für ihn und was können wir als BR dagegen unternehmen? Vielen Dank im Voraus!
Community-Antworten (11)
31.03.2009 um 18:22 Uhr
@Tici Habt ihr denn einen Betriebsarzt? Wenn nicht gilt das: Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei Einsatz eines Betriebsrarztes unterscheiden sich danach, ob das Unternehmen freiberufliche Kräfte bzw. überbetriebliche Dienste in Anspruch nimmt oder eigene Betriebsärzte im Unternehmen anstellt. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht über die Art der Beauftragung, nämlich ob die Stelle(n) intern oder extern besetzt werden. Ebenso bestimmt er über die Wahl des Betreuungsmodells mit. Bei freiberuflichen Arbeitsmedizinern bzw. überbetrieblichen Diensten beschränken sich die Einflussmöglichkeiten des Betriebsrates auf das Anhörungsrecht bei der Verpflichtung, der erstmaligen Übertragung der Aufgaben und im folgenden bei der Erweiterung bzw. Beschränkung der Aufgaben. Sollen Betriebsärzte fest angestellt werden, so löst das Mitbestimmungsrechte für den Betriebsrat aus: Und zwar bei der Bestellung und Abberufung sowie bei der erstmaligen Übertragung der Aufgaben. Außerdem hat der Betriebsrat ein Initiativrecht hinsichtlich der Abberufung eines Betriebsarztes und der Erweiterung bzw. Einschränkung der Aufgaben.
Zum Recht des AG auf solche Untersuchungen:
Der Anlass für die amtsärztliche Untersuchung stellt regelmäßig die begründete Annahme eines Arbeitgebers dar, der Arbeitnehmer könne infolge seines Gesundheitszustandes die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr erbringen. Weigert der Arbeitnehmer sich, an der zulässiger Weise angeordneten Untersuchung mitzuwirken, so stellt diese Weigerung eine Verletzung einer Nebenpflicht des Arbeitsvertrages dar, die bei Beharrlichkeit nach einschlägigen Abmahnungen eine Kündigung rechtfertigen kann, vgl. so das Bundesarbeitsgericht. Allerdings muss man berücksichtigen, dass die ärztliche Untersuchung die Intimsphäre des Arbeitnehmers betrifft, die durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt ist. Je nach den Umständen kann, wie das Bundesarbeitsgericht 1999 entschied, eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung (ggf. sogar eine außerordentliche Kündigung) gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer gegen seine Pflicht verstößt, an gesetzlich vorgeschriebenen oder sonst erforderlichen ärztlichen Untersuchungen nicht nur vor seiner Einstellung, sondern auch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mitzuwirken.
Die Pflicht des Arbeitnehmers, beim Vorliegen eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers eine ärztliche Untersuchung seines Gesundheitszustandes zu dulden, ist im übrigen auch ohne z.B. tarifliche Regelung anzunehmen und resultiert aus der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers. Bestehen etwa begründete Zweifel an der Tauglichkeit des Arbeitnehmers, den Anforderungen seines Arbeitsplatzes aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer gerecht zu werden, so kann die dem Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer obliegende Fürsorgepflicht einen hinreichenden sachlichen Grund darstellen, ein amtsärztliches Gutachten über die Dienstfähigkeit des Arbeitnehmers einzuholen. Ein Arbeitnehmer, der die notwendige ärztliche Begutachtung über Gebühr erschwert oder unmöglich macht, verstößt gegen seine Treuepflicht. Das Interesse des Arbeitgebers an der geforderten Untersuchung ist vielmehr abzuwägen gegen das Interesse des Arbeitnehmers an der Wahrung seiner Intimsphäre und körperlichen Unversehrtheit. Routineuntersuchungen im laufenden Arbeitsverhältnis, die vorbeugend klären sollen, ob der Arbeitnehmer alkohol- bzw. drogenabhängig ist, sind regelmäßig unzulässig.
31.03.2009 um 18:39 Uhr
Achtung!
- ein Betriebsarzt ist KEIN Amtsarzt!
- Kann der AN eine reguläre AU vorweisen, dann kann er der Untersuchung widersprechen; kommt es zur Kündigung kann der Arzt der die AU ausgestellt hat durch den AN von seiner Schweigepflicht entbunden werden und in einem Kündigungsschutzprozeß für den AN als Zeuge aussagen!
Gruß PT Netty
31.03.2009 um 21:41 Uhr
@netty ich will die Party ja nicht stören, aber es gibt für den AG einen sehr einfachen Weg: § 275 SGB V.
Der AG beantragt bei der Krankenkasse die Überprüfung und diese lädt dann den AN unter Maßgabe von § 275 SGB V zur Untersuchung vor. Viel Spass wenn Du der uNtersuchung fernbleibst
31.03.2009 um 23:14 Uhr
@paula klar, hat dich der Medizinische Dienst erst einmal in den Fängen, dann ist von Party keine Spur mehr und dieser Aufforderung sollte man sicherlich nachkommen. Aber ganz so einfach ist's dann doch nicht, einen begründeten Verdacht, dass die AU nicht rechtmäßig erteilt wurde bzw. keine Arbeitsunfähigkeit trotz Bescheinigung vorliegt, muss der AG schon darlegen. Entweder ist die AU häufig am letzten und ersten Tag der Arbeitswoche ausgestellt sprich langes Wochenende oder der AN erkrankt häufig über eine kurze Dauer oder der Arzt ist auffällig oft mit AU dabei. Vielleicht ist die Frage auch zu allgemein gestellt Was heißt denn "lange krank geschrieben"? Vielleicht greift ja auch schon SGB IX §84 Abs 2 betriebliches Eingliederungsmanagement nach 6 Wochen? Da gehört dann auch der BR eingebunden und ein Betriebsarzt KANN hinzugezogen werden.
Gruß PT Netty
01.04.2009 um 01:00 Uhr
@petty
ich kenne bei uns im Unternehmen keinen Fall wo die Krankenkasse nicht den MDK eingeschaltet hätte. So wie Du beschreibst prüfen die eben nicht! Das sind ja auch nicht die Voraussetzungen des § 275 SGB V. Der Prüfungsmaßstab ergibt sich hier nämlich sehr klar aus dem Gesetz:
"Der Arbeitgeber kann verlangen, daß die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben."
Das was Du hier ausführst hat der Gesetzgeber nämlich gerade nicht vorgesehen! Es geht eben nicht um einen begündetn Verdacht
01.04.2009 um 18:12 Uhr
@ paula
Also entweder lese ich den falschen Paragraphen oder du siehst einen deutlich anderen Prüfungsmaßstab: § 275 Begutachtung und Beratung (1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlichen Fällen oden wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,
- ...
- ...
- bei Arbeitsunfähigkeit a) b) zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit
eine gutachterliche Stellungnahme des MDK einzuholen.
...hier kommen die begründeten Zweifel:
(1a) Zweifel an der Arbeitsfähigkeit nach Abs.1 Nr. 3 b sind in besonderen Fällen anzunehmen, in denen
a) Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der AU häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder
b) die AU von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über AU auffällig geworden ist.
der AG kann verlangen, ja. Aber die Bedingungen unter denen der MDK die Daten überprüfen sollte sind doch eindeutig dargestellt, s.o.
hab ich das richtig verstanden, in deinem Betrieb wird der MDK sofort eingeschaltet wenn sich ein AN krank meldet? Dann brauch ja jeder AN gar nicht erst zu seinem Hausarzt oder einem Spezialisten zu gehen oder überwiesen werden und sich eine AU geben lassen. Melde mich bei meiner Krankenkasse , die macht direkt den Termin mit dem MDK. Äußert dubiose Praktik. Aber wenn du sagst, so läuft es bei euch. Dagegen würde ich mich wehren wollen oder ich hätte das Gefühl das Gesetz ist keinen Pfifferling wert. Wäre schade. Aber es gibt ja vieles von dem man nie denken würde, dass es praktiziert wird.
Ich stolpere grade noch über das was drin steht und du auch schreibst: die KK kann von einer Beauftragung des MDK absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der AU eindeutig aus den der KK vorliegenden Unterlagen ergeben bin ich krank und geh zum Arzt liegen meiner KK die Unterlagen durch die Abrechnung des Arztes vor oder sie kann sie einfordern und ich gehe doch davon aus dass meinem Arzt geglaubt wird (wenn er denn nicht auffällig geworden ist)
Danke für Gedankenfutter Gruß PT Netty
02.04.2009 um 09:18 Uhr
@PT Netty,
Du hast in Deiner Antwort doch schon den richtigen Satz stehen den der AG braucht um den MDK ins Boot zu holen.
- b) zu Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit.
02.04.2009 um 11:01 Uhr
@PT Netty Der KK liegen die Stellungnahmen/genauen Untersuchungen der Ärzte in der Regel NIE vor, sondern nur der Abrechnungs-Schlüssel (was wurde gemacht) und die Allgemeindiagnose (was wurde festgestellt) - es sei denn sie werden überprüft.
Ich würde mich genauestens an paulas Hinweis halten: Wenn der AG will, kann er. Der AG könnte sogar, wenn er nach mehreren Wochen (mindestens 6) und verschiedenen AU-Diagnosen Zweifel an der Verschiedenheit hat, den AN um eine Entbindung der Schweigepflicht des Arztes bitten. Bis zu dieser Entbindung kann er auch die Lohnfortzahlung verweigern.
02.04.2009 um 11:59 Uhr
@ all OK und danke manchmal ist man einfach zu blauäugig Gruß PT Netty
02.04.2009 um 13:32 Uhr
"Der AG könnte sogar, wenn er nach mehreren Wochen (mindestens 6) und verschiedenen AU-Diagnosen Zweifel an der Verschiedenheit hat, den AN um eine Entbindung der Schweigepflicht des Arztes bitten."
Diese Antwort ist in dieser Form unsinnig, da dem AG die Diagnose definitiv NICHT mitgeteilt wird. Und wenn jeweils FOLGEbescheinigungen ausgestellt wurden, ist der AG nach 6 Wochen eh raus aus der Entgeltfortzahlung.
"Bis zu dieser Entbindung kann er auch die Lohnfortzahlung verweigern."
So einfach geht es ja nun nicht ... vor allem dann nicht, wenn die AU bis zu 6 Wochen durch ärztliche (Folge)Bescheinigungen nachgewiesen wird und kein Grund zur Annahme besteht, dass auf Grund einer Fortsetzungserkrankung innerhalb bestimmter Fristen Krankengeld gezahlt werden müsste.
Da müsste der AG sich zunächst einmal an die KK bzw. den MdK wenden und die Klärung herbei führen, ob er zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. In diesem Rahmen könnte ein AN dazu verpflichtet werden, die behandelnden Ärzte, bezogen auf EINEN konkreten Fall, von der Schweigepflicht entbinden zu müssen. Aber die Forderung einer PAUSCHALEN Schweigepflichtsentbindung wäre auch hier nicht zulässig.
Ebenfalls kann der AG von seinem Zurückbehaltungsrecht "Arbeitsentgelt" Gebrauch machen, wenn BERECHTIGTE Zweifel an dem Bestehen einer AU bestehen; z.B. Bauarbeiter ist AU geschrieben und zieht fröhlich den Rohbau des Nachbarn hoch.
02.04.2009 um 17:14 Uhr
@all wieso ist meine letzte Antwort jetzt ganz oben zu finden?
@peanuts
mein Hoffnungsfunke
Gruß PT Netty
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