Überprüfung von Mitarbeiterdaten - auf Einhaltung der BVs und des Arbeitschutzes?
Zwecks Überprüfung der Einhaltung unserer Betriebsvereinbarungen und des Arbeitsschutzes möchten wir als Betriebsrat Einsicht in die Stempelzeiten einzelner Mitarbeiter nehmen. Unser Arbeitgeber hat sich erst geweigert, jetzt teilen uns auch die betroffenen Mitarbeiter mit, dass sie nicht möchten, dass wir etwas von ihren Daten überprüfen. Das macht uns als BR natürlich noch misstrauischer, zumal diese MA sehr unter dem Einfluss unserer Leitung stehen. Können wir als BR trotzdem Einsicht in die relevanten Unterlagen verlangen? Wo finden wir eine Kommentierung dazu? Vielen Dank
Community-Antworten (18)
31.03.2009 um 17:56 Uhr
@goldenglenn Na, ein Einsichtrecht sollte eigentlich in der BV über die Zeiterfassung manifestiert sein! Und was genau hat die Stempelzeit mit der BV Arbeitsschutz zu tun? Steht da drin, dass nur maximal 10 Stunden täglich gearbeitet werden darf?
31.03.2009 um 17:59 Uhr
maximal darf 10 Stunden gearbeitet werden und Überstunden müssen vom BR genehmigt werden...
31.03.2009 um 18:08 Uhr
@DJ
10 Stunden, dass ist so aber nicht ganz richtig.
Genau besagt der § 3 ArbZG doch:
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer 1Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
31.03.2009 um 18:11 Uhr
sorry, ich meinte, unsere reguläre Arbeitszeit ist 8 Stunden, 10 Stunden nach genehmigten Überstundenanträgen. Deshalb wollen wir ja auch Einblick in die Zeiten nehmen. Ich habe jetzt auch in unserer BV einen Passus gefunden, dass wir Einsicht nehmen dürfen. Aber was ist, wenn ein Arbeitnehmer das absolut nicht will?
31.03.2009 um 18:16 Uhr
@goldenglenn
Bitte aber auch bei Überschreitung der 8 Stunden auf den 2 Halbsatz des § 3 ArbZG achten, der besagt ......wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
31.03.2009 um 18:20 Uhr
Erwin, danke...aber was ist mit dem Einverständnis der betroffenen Arbeitnehmer?? Dürfen wir trotzdem seine Daten überprüfen. Wie gesagt, es handelt sich hier um Mitarbeiter, die sehr pro Leitung sind und wir vermuten, dass diese Mitarbeiter von unserer Leitung dazu angehalten wurden, sich dem BR zu verweigern.....
31.03.2009 um 18:27 Uhr
@goldenglenn
Die BV und deren Inhalt gelten für alle MA welche in den Geltungsbereich der BV fallen. Der Geltungsbereich ist i.d.R. die MA außer leitenden Ang. Es sei in der BV ist eine andere Regelung.
Aber was ist, wenn ein Arbeitnehmer das absolut nicht will? Habt ihr in der BV welche dem AN dieses nichtwollen zugesteht? Ich denke nein. Aber ihr habt vermutlich eine dringende Notwendigkeit den AN die BV und den Sinn dieser und den Sinn des ArbZG zu erklären. Also als Thema auf die nächste Betriebsversammlung nehmen.
Also, auch den AN erklären, wenn sie morgen nicht mehr können, weil sie heute zu viel gemacht haben, sagtr der AG nicht Danke, sondern Kündigung!
31.03.2009 um 19:09 Uhr
@goldenglenn
Können wir als BR trotzdem Einsicht in die relevanten Unterlagen verlangen? ja, könnt ihr, auch ohne Vorhandensein einer BV.
Wo finden wir eine Kommentierung dazu? z.B. Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG zu § 80 Allgemeine Aufgaben
Überwachungsmaßnahmen Der AG hat alle Maßnahmen des BR oder seiner Ausschüsse bzw. Mitglieder zu dulden, die der Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe dienen. Die Befugnisse des BR finden ihre Schranken zum einen in dem Verbot, durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs einzugreifen (§ 77 Abs. 1), zum anderen in dem AG wie BR treffenden Verbot des Rechtsmissbrauchs (vgl. dazu BAG 11. 7. 72, AP Nr. 1 zu § 80 BetrVG 1972)
Rechtsmissbrauch als Sonderfall einer unzulässigen Rechtsausübung i. S. d. § 242 BGB liegt noch nicht vor, wenn der AG keinen Anlass für das Vorgehen des BR sieht, sondern allenfalls, wenn die Ausübung eines Rechts Vorwand für die Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke ist oder Schikanecharakter i. S. d. § 226 BGB hat.
Ob und wann der BR von seiner Überwachungspflicht Gebrauch macht, bestimmt er selbst nach pflichtgemäßer Abwägung seiner Amtspflichten. Wenn die ihm bekannt gewordenen Hinweise und Verdachtsmomente die Möglichkeit eines Rechtsverstoßes nahe legen, muss er diesen nachgehen.
Den letzten Satz betrachtend hat das
Aber was ist, wenn ein Arbeitnehmer das absolut nicht will?
den BR überhaupt nicht zu interessieren.
31.03.2009 um 19:29 Uhr
@erwin *@DJ
10 Stunden, dass ist so aber nicht ganz richtig.
Genau besagt der § 3 ArbZG doch:* So, und wenn du den 2. Satz nochmals liest, dann verstehst du was ich meine. Eine ungleiche Verteilung ist durchaus möglich!
Ich habe jetzt auch in unserer BV einen Passus gefunden, dass wir Einsicht nehmen dürfen. Aber was ist, wenn ein Arbeitnehmer das absolut nicht will? Im Gegensatz zu nicoline ist das in meinen Augen irrelevant! Ihr habt auf die Einhaltung von Gesetzen bla bla bla zu achten! Punkt! Stempelzeiten sind nciht Bestandteil der Personalakte Punkt! Außerdem müßt ihr ja wohl überprüfen ob euer MBR übergangen oder mißachtet wird!
@nicoline ja, könnt ihr, auch ohne Vorhandensein einer BV. Das sehe ich durchaus anders. Wenn hier in einer BV nichts geregelt ist, hat der BR nur Anrecht auf die Unterlagen. Das können also auch Excel Listen sein mit den Überstundensalten pro Tag Woche Monat usw. Weiterhin ist der AG nur verpflichtet, die geleistete Mehrarbeit für zwei Jahre aufzuheben. Ein Ausgleich solcher muß nciht zwangsläufig dabei sein.
den BR überhaupt nicht zu interessieren. auch das sehe ich ganz und gar anders (siehe oben)
nochmal @erwin Geltungsbereich ist i.d.R. die MA außer leitenden Ang. Es sei in der BV ist eine andere Regelung. Und da bist du dir echt sicher? Was regelt denn das Gremium für LA? Gehören die überhaupt zu den AN? Unterliegen die einer BV oder gar dem ArbZG?
31.03.2009 um 19:50 Uhr
DJ das seh ich nun mal total anders als Du, aber werde darüber nicht mit Dir streiten, das würde mir heute ausnahmsweise mal zu lange dauern!;-)
PS: nachträglich muß ich feststellen, dass Du mich wohl gerade total mißverstanden hast und ich Dich dann auch!
31.03.2009 um 19:57 Uhr
nicoline Jepp, so wird es wohl sein - habe eben was von dir auch falsch verstanden oder nciht richtig gelesen - passiert halt bei den ersten richtigen Sonnenstrahlen und der ersten Gartenarbeit im Jahr ;-))) Aber wo gesprochen wird, da kann geholfen werden ;-)))
31.03.2009 um 20:02 Uhr
DJ also entweder, Du bleibst jetzt im Garten und machst die Arbeit vernünftig zu Ende, oder sitzt vor der BR Glotze und beantwortest Fragen, mein Lieber, Du weißt doch, Männer sind angeboren nicht multitasking fähig.;-))
31.03.2009 um 20:14 Uhr
@DJ
nochmal @erwin Geltungsbereich ist i.d.R. die MA außer leitenden Ang. Es sei in der BV ist eine andere Regelung. Und da bist du dir echt sicher? Was regelt denn das Gremium für LA? Gehören die überhaupt zu den AN? Unterliegen die einer BV oder gar dem ArbZG?
Hallo DJ,
bitte nicht meine Antwort falsch auslegen. In der BV könnte als Geltungsbereich auch nur Teile des Betriebes und somit nicht alle AN aufgeführt sein. Dass leitende auch zum Klientel gehören habe ich doch nicht gesagt. Ich habe doch nur geschrieben...die MA außer leitenden Ang.
Die Ausnahme besagt ja nicht, dass ich hier leitende einbeziehen möchte.
Aber ich gebe ja zu, unbeabsichtigt habe ich hier eine mögliche kleine Falle eingebaut durch diese Schreibweise. Bin halt ein Schelm :-)
31.03.2009 um 20:25 Uhr
@erwin Nun, ein wenig mißverständlich hast du dich aber in der Tat ausgedrückt ;-)
@nicoline Na, bin für heute fertig mit Garten ;-)
31.03.2009 um 21:06 Uhr
@Don Johnson
ja stimmt, doch es hat auch den Vorteil das es anregt ;-))
Und nun durch die weitere Antwort haben Koll. erfahren, dass man BVs über den Geltungsbereich auch in der Geltung einschränken kann. Sie also nicht immer für alle AN (außer leitenden) gelten müssen. :-))
Vielleicht lag auch alles heute den den "Frühlingsgefühlen". Wobei sich hier ja dann die Frage stellt, was sind das überhaupt? Weiter hat der BR hierbei auch MB??
31.03.2009 um 21:10 Uhr
@erwin Nein, das ligt meines Erachtens weit außerhalb des MBR des Gremiums. Lasse mich aber eines besseren belehren. Wenn du was findest, sag bescheid. Nun vielleicht könnte man in der Tat § 87 Abs1 Sat 1 in Erwägung ziehen. Das allerdings ist dann nciht ein MBR auf die Gefühle bezogen, sondern eher doch die Auswirkung derer ;-)))
31.03.2009 um 21:13 Uhr
@DJ
ich habe es gefunden. § 87 (1) Satz 2, 3 Satz 7 ggf. auch 12 und 13
31.03.2009 um 21:34 Uhr
@erwin Jo, der Satz 13 ist nicht unübel ;-)))
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