Erstellt am 06.04.2020 um 10:22 Uhr von Kjarrigan
1. Emotionen raus
2. Überlegt Euch - auch mit Hilfe eures Anwaltes - welche Punkte ihr ändern möchtet oder in die BV für wichtig haltet.
3. Teilt diese Punkte dem AG mit - Also wir sind verhandlungsbereit, hätten aber gerne diese Punkte besprochen - Kompromissbereit zeigen
4. Völlig sachliche Information der MA - as man in Verhandlung mit dem AG ist um bestimmte Punkte mit dem AG zu klären - evtl. 2 - 3 kurze Beispiele - z.B. über die Ausfallquote wird verhandelt, oder die Höhe des evtl. Zuschusses
5. Hart in der Verhandlungsposition bleiben - vorher abchecken was Euch seht wichtig ist und wo ihr evtl. Abstriche machen könnt.
6. Falls keine Bereitschaft seitens des AG besteht - Verhandlungen für gescheitert erklären - und dem AG mitteilen er möge doch die Einigungsstelle anrufen.
Erstellt am 06.04.2020 um 11:35 Uhr von Pickel
"oder die Höhe des evtl. Zuschusses"
Darüber darf der BR nicht verhandeln. Und wenn er dies tut sollte nicht so blöd sein das auch noch zu offen zu schreiben
Erstellt am 06.04.2020 um 13:47 Uhr von Challenger
Zitat Soleluna64 : Wir sind immer noch in Verhandlung mit dem AG, der uns gewaltig unter Druck setzt und Erpresst.
Wenn das zutrifft, wie Du es beschreibst, dann erfüllt der AG den Tatbestand der Störung und/oder Behinderung der BR-tätigkeit. Dann solltet Ihr den AG ebenso gewaltig auf die Möglichkeit eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens hinweisen.
Vergleich : § 23 BetrVG i.V.m. § 78 BetrVG
§ 23:Verletzung gesetzlicher Pflichten
1) ..........
2)...........
3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen.
§ 78:Schutzbestimmungen
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, ..................................dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
Auf jeden Fall aber auch den Vorschlag von Kjarrigan aufgreifen
Erstellt am 06.04.2020 um 13:54 Uhr von Challenger
Zitat Pickel :
"oder die Höhe des evtl. Zuschusses"
Darüber darf der BR nicht verhandeln.
Auf welcher Grundlage sollte der BR dies nicht dürfen ?
Erstellt am 06.04.2020 um 14:33 Uhr von celestro
"Tarifvorbehalt
Rechtsquellen
§ 77 Abs. 3 BetrVG
Begriff
Die zum Schutz der Tarifautonomie verfügte Regelungssperre über Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen in Betriebsvereinbarungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden (§ 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG).
https://www.betriebsrat.de/portal/betriebsratslexikon/T/tarifvorbehalt.html"
Erstellt am 06.04.2020 um 14:59 Uhr von Pjöööng
Man erwirbt sich den Respekt des Arbeitgebers in der Regel nicht dadurch dass man nach dem § 23 ruft. Als BR muss man es auch mal aushalten können, gewaltig unter Druck gesetzt zu werden und was vorschnell als Erpressung bezeichnet wird entpuppt sich bei näherer Betrachtung dann doch häufig als legitime Drohung.
Manchmal hilft es auch, sich in die Situation des Gegenüber zu versetzen. Viele Arbeitgeber sind momentan erheblich unter Druck wegen einer Situation die sich nicht langsam entwickelt hat, sondern recht plötzlich auf sie und die gesamte Wirtschaft eingeschlagen hat. Da kann das üblicherweise eingespielte Verhalten "selbstverständlich" nicht unterschreiben, eigenen Gegenvorschlag vorlegen, den zweiten Vorschlag des Arbeitgebers empört zurückweisen, mit Anwalt aufschlagen noch viel mehr unnötigen Druck erzeugen. Dabei läuft die Uhr gegen Arbeitgeber UND Arbeitnehmer.
Vielleicht ist gerade in dieser Situation das Signal "Wir möchten das Problem mit Dir zusammen lösen" besonders wichtig.
Erstellt am 06.04.2020 um 15:10 Uhr von Kjarrigan
Nur mal so in den Raum geworfen
Fitting RN 88 zu § 77 BetrVG
Erstellt am 06.04.2020 um 16:22 Uhr von Challenger
Zitat Pjöööng : .......Manchmal hilft es auch, sich in die Situation des Gegenüber zu versetzen. Viele Arbeitgeber sind momentan erheblich unter Druck wegen einer Situation die sich nicht langsam entwickelt hat, sondern recht plötzlich auf sie und die gesamte Wirtschaft eingeschlagen hat. ................
Punktlandung. Hatte Carona gerade nicht auf dem Schirm.
Erstellt am 06.04.2020 um 19:19 Uhr von Challenger
Zitat celestro : Tarifvorbehalt .....................
Das ist mir bekannt. Die Frage ist nur, ob ein eventueller Zuschuss überhaupt unter Tarifvorbehalt steht und/oder fällt. Das der BR seine erforderliche Zustimmung auch bei Einführung von Kurzarbeit von der Bedingung abhängig macht, ggf Prämien oder Zulagen usw für die betroffenen AN rauszuholen, zeigt meiner Auffassung nach der Beschluss des Arbeitsgericht Düsseldorf.
Arbeitsgericht Düsseldorf - 15 BVGa 26/07 -
Der Betriebsrat handelt weder rechtsmissbräuchlich, noch verstößt er gegen das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 BetrVG, wenn er seine nach § 87 Abs. 1 BetrVG erforderliche Zustimmung an Bedingungen "koppelt", die einen sachlichen Bezug zum Zweck des Mitbestimmungsrechts aufweisen. Ein solcher sachlicher Bezug liegt z. B. vor, wenn die Zustimmung zu einer von Arbeitgeberseite beabsichtigten Veränderung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit im Weihnachtsgeschäft davon abhängig gemacht wird, dass den betroffenen Arbeitnehmer hierfür Vergünstigungen (z. B. Bonusprämien, Gutscheine, tarifliche Zeitzuschläge etc.) gewährt werden
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
1. Der Beteiligten zu 2. wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, einseitig ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1. oder Spruch einer Einigungsstelle eine Veränderung der Arbeitszeiten derartig durchzuführen, dass in dem Betrieb in Düsseldorf an Freitagen und Samstagen in dem Zeitraum vom 30.11.2007 bis zum 29.12.2007, beginnend mit Freitag, dem 30.11.2007, sowie am Donnerstag, den 27.12.2007, nicht nur bis 20.00 Uhr sondern bis 21.00 Uhr gearbeitet wird.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1. wird der Beteiligten zu 2. ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 10.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft gegen den einzelvertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter Herrn I., angedroht.
Erstellt am 06.04.2020 um 19:56 Uhr von celestro
Ich habe Dir nur beantwortet, was Pickel vermutlich meinte. Und ich zumindest arbeite in einer Branche, bei der ein Zuschuss bereits im TV drin steht.