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Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Erreichbarkeit bei Kurzarbeit - Freistellung

K
KeineAhnung00
Feb 2021 bearbeitet

Hallo,

ich hoffe ich bekomme hier meine Fragen beantwortet. Ich denke, dass ich nicht der einzige bin, der sich die Frage stellt.

Vorab - ich bin Consultant. Im Unternehmen wo ich angestellt bin, haben wir kein Betriebsrat.

Muss ich für meine Firma auf meinem Firmenhandy erreichbar sein? Muss ich meine Emails checken, obwohl ich zu 100% freigestellt bin? (Kurzarbeit kann aufgehoben werden, sobald ein Projekt für mich gefunden wurde)

Wenn ich nicht auf dem Firmenhandy erreichbar sein muss und auch nicht meine Emails checke muss - muss mein AG mich dann per Post anschreiben?

Obwohl wir zu 100% freigestellt sind, wird verlangt, dass wir bei der Projektsuche mithelfen. Das wäre wiederum Arbeit.... Des Weiteren werden uns Emails zugeschickt, wo wir für den AG etwas ausfüllen sollen. Sei es unsere Skills irgendwo einzutragen...

Da fühlen wir uns ehrlich gesagt etwas „veraeppelt“. Da unser AG sich somit Geld spart und wir somit kostenlos arbeiten sollen. Theoretisch hätten die uns auch 5-10Std pro Woche arbeiten lassen können, um die Erreichbarkeit zu gewährleisten oder um einige Aufgaben zu erledigen. So kann man das ganze ja noch nachvollziehen.

Auf eine Antwort wäre ich dankbar.

3.036013

Community-Antworten (13)

C
celestro

03.04.2020 um 20:31 Uhr

Da sollten Sie wirklich mit einem Anwalt drüber reden. Klar würde man spontan sagen: "Nein, Sie müssen nicht erreichbar sein." Aber wenn es ein Firmenhandy ist und die KA kurzfristig aufgehoben werden könnte, weil nach Projekten gesucht wird.....

Hier würde ich ggf. auf die Stimmung hier im Forum verweisen. Die geht so in Richtung ... ein gutes Miteinander in der Corona-Krise hinbekommen. Wenn der AG keine Arbeit für Sie hat, ist das doof. Aber der verdient letztlich auch nur Geld, wenn seine MA arbeiten. Zu Hause bringen die ihm nichts.

Und naja ... bei der AA muss man in der Arbeitslosigkeit auch Dinge tun, die eher nicht "nur Urlaub" sind. Also z.B. Bewerbungen schreiben. Seine Skills aufzulisten ist da ja sehr ähnlich.

D
DummerHund

03.04.2020 um 22:30 Uhr

Zusammenrücken in einer unvorhersehbaren Krise sieht für mich ein bisschen anders aus. In diesem Falle hier geht der AG mit voller Absicht in einer 100%igen KA und VELANGT von den MA das sie in der KA umsonst arbeiten. Es kann nicht sein das man von MA Solidarität erwartet und man selber bescheißt den Staat vorsätzlich. Dieses Geld sollte da ankommen wo es gebraucht wird und nicht bei Dieben. Dies Art und Weise ist in meinen Augen ein NO GO.

C
celestro

04.04.2020 um 02:03 Uhr

mit solchen Unterstellungen wäre ich sehr vorsichtig, Dummerhund.

B
BRHamburg

04.04.2020 um 09:27 Uhr

Wenn man mal von der Berrechnungstabelle der Arge ausgeht, ist der niedrigste Betrag dort 20€ bei KA 100. Dies könnte man als Bezahlung dafür werten, das jemand erreichbar ist. Den jeder AN hat alles zu tun um den Schaden für die Gemeinschaft gering zu halten. Da halte ich die Erreichbarkeit über Firmenhandy oder Mail schon für machbar.

D
DummerHund

04.04.2020 um 12:43 Uhr

@celestro Nee, für sowas hab ich null Toleranz. Und da Rede ich auch nicht um den heißen Brei rum. Würde mein AG das von mir erwarten würde ich dem das auch ins Gesicht sagen.

K
KeineAhnung00

04.04.2020 um 18:30 Uhr

Ich sehe das eigentlich genau wie @Dummerhund. Mein AG nutzt die Situation aus. Selbst Arbeiter in der „höheren“ Position haben gesagt, dass es uns nicht schlecht geht. Das einige bei uns Projektlos sind ist normal. Normalerweise wird uns dann weiterhin der normale Lohn bezahlt. Nun nutzt mein AG die Situation aus, das es nun einfach ist und in KA zu versetzen.

Ich denke es wird sogar soweit kommen, dass von uns erwartet wird, das wir Vorstellungsgespräche evtl in anderen Städten führen sollen ohne vergütet zu werden. Das kann ich aber erst mit Sicherheit sagen, wenn es soweit kommt.

Ich gehe davon aus, dass das so sein wird da mein AG geschrieben hast, dass wir erst aus der KA kommen, wenn wir ein Projekt gewonnen haben.

C
celestro

04.04.2020 um 19:41 Uhr

Vorstellungsgespräche? Ihr habt doch einen AG.

N
nicoline

04.04.2020 um 20:20 Uhr

*Obwohl wir zu 100% freigestellt sind, wird verlangt, dass wir bei der Projektsuche mithelfen. * dass wir erst aus der KA kommen, wenn wir ein Projekt gewonnen haben. Scheint sich um Vorstellungen für Projekte zu handeln.

K
KeineAhnung00

04.04.2020 um 20:57 Uhr

@celestro wir als Consultants müssen uns beim Kunden vorstellen, wenn die sich eine Zusammenarbeit mit uns vorstellen können. Der Vertrieb sucht für die Mitarbeiter neue Kunden/Projekte. Wir sollen nun obwohl wir freigestellt sind den Vertrieb bei der Suche unterstützen.

Das man sich bei dem Kunden vorstellen muss ist für eine Consulting Firma normal - nehm ich mal an. Das ist meine erste Consulting Firma wo ich tätig bin.

@nicolone genau

D
DummerHund

05.04.2020 um 11:05 Uhr

@BRHamburg "Wenn man mal von der Berrechnungstabelle der Arge ausgeht, ist der niedrigste Betrag dort 20€ bei KA 100. Dies könnte man als Bezahlung dafür werten, das jemand erreichbar ist." Genau so gut könnte man vermuten das der Mann im Mond bei Frau Holle im Urlaub ist.

" Den jeder AN hat alles zu tun um den Schaden für die Gemeinschaft gering zu halten." Genau das würden die MA ja tuhen wenn sie den AG hier nicht noch unterstützen Strafbare Handlungen zu begehen.

@KeineAhnung00 "Ich gehe davon aus, dass das so sein wird da mein AG geschrieben hast, dass wir erst aus der KA kommen, wenn wir ein Projekt gewonnen haben."

Dieser Satz alleine sagt alles.
A
Arbeitgeber2021

07.02.2021 um 16:46 Uhr

Verfügbarkeit von Arbeitnehmern bei Kurzarbeit genauso wie bei ALG - Bezug

Damit die Voraussetzungen zum Erhalt von Kurzarbeitergeld erfüllt sind, müssen der /die Arbeitnehmer/in (AN) in der Zeit, in der er/sie eigentlich arbeiten müssten, dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Tut der/die AN dies nicht verhindert er/sie die dem Arbeitgeber vorgeschriebenen Bemühungen Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung zu vermeiden.

Dies ergibt sich nach dem Wesen des Kurzarbeitergelds als Lohnersatzleistung, vgl. §§ 95 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) kurz SGB III *1)

Wenn der/die AN nicht für die Arbeit verfügbar ist, kommt auch kein Arbeitsangebot der Arbeitgebers oder der Agentur für Arbeit mehr in Frage, und entsprechend kommt auch der Anspruch auf Kurzarbeitsgeld automatisch nicht mehr in Betracht.

Steht ein/eine AN in Kurzarbeit nicht zur Verfügung berührt dies auch die Mitwirkungspflichten des/der AN bei Vermittlungsbemühungen durch die Agentur für Arbeit nach § 98 Absatz 4 SGB III 4), bei deren Verletzung der /die AN damit rechnen müssen, daß die Vorschriften über Sperrzeiten entsprechend angewendet werden.

X
XYZ68

08.02.2021 um 09:27 Uhr

Erreichbarkeit mit Firmenhandy - sehe ich in der Kurzarbeit als OK an, allerdings nur dann, wenn alles weitere, was daraus entsteht auch als Arbeit gerechnet wird. Aber du sagst, ihr habt keinen BR, somit muss es eine Einzelvertragliche Regelung zur Kurzarbeit geben. Was steht denn da genau drin?

F
fantil

08.02.2021 um 10:48 Uhr

Ist doch nach 10 Monaten nicht mehr so wichtig!

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