Erstellt am 28.03.2009 um 10:58 Uhr von carrie
@Happybaerchen
Ihr habt doch ein Mitbestimmungsrecht bei Überstunden, werden die bei euch nicht beantragt?
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG regelt das.
Zur ersten Frage, was steht im AV, habt ihr einen Tarifvertrag?
Warum wird nicht auf Einhaltung der Pausen geachtet?
Erstellt am 28.03.2009 um 11:13 Uhr von Happybaerchen
Doch ein TV haben wir. 37 Std Woche. Es soll eine BV verhandelt werden um die Arbeit zu schaffen.
In unserem Gremium sind fast nur " Kaffee trinker" wenn verstehst was ich meine.
Die Abteilung um die es sich hier handelt ist nur durch mich vertreten und mir fehlt die Erfahrung.
Happybaerchen
Erstellt am 28.03.2009 um 11:47 Uhr von peanuts
"Gibt es ein Passus im Arbeitszeitgesetz der uns auch mal ein normales ( 2 Tage)Wochenende garantiert? "
Nein! Die 6-Tage Woche stellt auch im Arbeitszeitgesetz den Regelfall dar, zumindest was die Tätigkeit von Mo-Sa (= Werktage) betrifft. Bedeutet, dass an 6 Tagen pro Woche tgl. 8 Stunden gearbeitet werden darf = 48 Stunden pro Woche.
"Die Mitarbeiter kriegen keine Ruhepausen mehr. "
Wenn darunter zu verstehen ist, dass nur noch der Sonntag arbeitsfrei ist, zählt dieses Argument nicht.
"nur wir schieben auf unseren Arbeitszeitkonten schon 100 Stunden mehrarbeit vor uns her. "
Für einen gewissen Zeitraum dürfen gem. Arbeitszeitgesetz völlig lege artis 60 Stunden pro Woche gearbeitet werden, wenn im Ausgleichszeitraum von 24 Wochen (oder 6 Monaten) die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden erreicht wird.
Beispiel: 12 Wochen von Mo-Sa á 10 Stunden = 60 Stunden, 12 Wochen von Mo - Sa á 6 Stunden = 36 Stunden
"Doch ein TV haben wir. 37 Std Woche. Es soll eine BV verhandelt werden um die Arbeit zu schaffen."
Dann muss zunächst einmal geprüft werden, ob der TV überhaupt eine Öffnungsklausel beinhaltet, welche eine abweichende BV bzgl. der wöchentlichen Arbeitszeit erlaubt. Ohne eine solche Klausel darf NICHT auf Rechte, die sich aus dem TV ergeben, verzichtet werden.
Ebenfalls muss geprüft werden, welche Ausgleichszeiträume in diesem TV beinhaltet sind.
Dann greift aber noch immer der einzelne Arbeitsvertrag. Wenn in diesem nur Mo - Fr als Arbeitstage vereinbart sind, ohne zusätzliche Ergänzungen, können AN nicht zur Samstagstätigkeit ohne deren Einverständnis heran gezogen werden.