Gehalt ausgeplautert!?
Ein Betriebsrat Kollege hat im Betrieb anderen Kollegen erzählt was ein neuer eingestellter Abteilungsleiter Verdient. Nun sagt die Geschäftsleitung, er hat gegen die DSGVO verstoßen und möchte ihn entlassen!! Kann er das?
Community-Antworten (6)
03.04.2020 um 11:26 Uhr
"Können" kann er das immer, ob dann diese Kündigung einer Kündigungsschutzklage, die der Betreffende hoffentlich beim Arbeitsgericht einreicht, stand hält wage ich zu bezweifeln. Sollte der Kollege KEINE Klage einreichen und die 3 Wochenfrist ist verstrichen, dann ist auch so eine Kündigung wirksam, außerdem erhaltet ihr dann ja davor ja auch noch eine Anhörung in der Ihr dazu Stellung nehmen könnt.
Gruß Galaxy
03.04.2020 um 11:29 Uhr
ggf. könnte eine Abmahnung in Betracht kommen. Aber zum Verständnis ... geht es um die konkrete Gehaltshöhe einer bestimmten neu eingestellten Person? Oder "nur" um die Information, wie hoch das Gehalt allgemein bei Abteilungsleitern ungefähr ist?
03.04.2020 um 12:24 Uhr
Der betroffene wird zum Abt. Leiter ernannt und bekommt ein AT Vertrag. Und das BR Mitglied hatte sich wohl über die höhe geärgert!
03.04.2020 um 12:50 Uhr
Warum ist die Gehaltshöhe ein so "großes" Geheimnis? Habt ihr keine Eingruppierungsregeln? Auch im AT Bereich kann /sollte es die durchaus geben - Jetzt nicht die konkrete Höhe aber zumindest einen Korridor in dem sich das Gehalt bewegt - z.b nach HA Stufen oder ähnliches.
Wenn überhaupt (das müsste man genauer prüfen) läge ein Verstoss gegen die Verschwiegenheitspflicht vor (Information aus dem BR Amt erlangt) Der Ag kann dann evtl. einen § 23 BetrVG einleiten.
Zur Entlassung wird das imho nicht reichen.
03.04.2020 um 13:52 Uhr
Bevor der AG eine fristlose, genauer gesagt, eine außerordentliche Kündigung überhaupt aussprechen kann, braucht er erst einmal die Zustimmung des BR. Wenn der BR die Zustimmung verweigert, muss sich der AG die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen. Ob das Arbeitsgericht die Zustimmung im vorliegenden Fall tatsächlich ersetzt, ist mehr als fraglich. Die Verfehlung des BRM ist meiner Auffassung nach nicht so schwerwiegend, dass sie eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde. Es sind auch mildere Mittel denkbar, wie eine Abmahnung, oder ein ein Ausschlussverfahren nach § 23 BetrVG.
03.04.2020 um 15:11 Uhr
Wegen einer Amtsverfehlung kann regelmäßig keine Kündigung wirksam ausgesprochen werden. Allenfalls ein Ausschluss aus dem BR (über's Arbeitsgericht). Denn: Wenn dieser Kollege nicht mehr im BR ist, dann kann sich diese Verfehlung auch nicht wiederholen.
Meines Erachtens haben solche Menschen auch nichts im BR verloren.
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